Diskussion:Drittschadensliquidation

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 87.123.112.14 in Abschnitt Österreich
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Inwiefern ist § 241a BGB ein Fall der DSL? --chvickers 13:37, 17. Aug. 2007 (CEST) Das ist wohl etwas umstritten dazu mal: Link, NJW 2003, 2811 und Jacobs, JR 2004, 490. Für praxis ist das Problem aber vollkommen uninteressant! (nicht signierter Beitrag von 95.115.44.135 (Diskussion | Beiträge) 15:09, 15. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Sollte man nicht den Begriff "Drittschadenliquidation", also ohne "s", querverlinken? --88.66.240.225 20:32, 1. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Missverständlich ausgedrückt ist m.E., wenn in der Beschreibung einerseits behauptet wird, dass der Ersatzberechtigte den Schaden im Wege der DSL gegenüber dem Ersatzverpflichteten geltend machen kann, direkt im Anschluss aber steht, dass der Dritte sich den Ersatzanspruch über die DSL abtreten lassen kann. Es geht aber nur entweder oder. (nicht signierter Beitrag von 193.17.244.2 (Diskussion) 10:28, 16. Mai 2011 (CEST)) Beantworten


Der erste Satz ist nicht misverständlich, sondern falsch! Nicht der Schaden wird auf den Dritten verlagert, (den hat er schon, denn die Ware, die er bezahlen muss ist kaputt (447 BGB)) sondern der Anspruch des Versenders gegenüber dem Spediteur. Danach geht es richtig weiter. Dem Versender (Ersatzberechtigten) wird der Schaden zugerechnet und der Anspruch daraus an den Dritten abgetreten. So dass am Ende der Dritte den Schaden und den Anspruch hat. (nicht signierter Beitrag von 46.115.52.129 (Diskussion) 13:49, 30. Apr. 2013 (CEST))Beantworten


Dürfte alles erledigt sein … --Stephan Klage (Diskussion) 20:41, 28. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Österreich[Quelltext bearbeiten]

"OGH: Drittschadensliquidation durch den Spediteur / Hauptfrachtführer

Drittschadensliquidation durch den beauftragten Spediteur oder Frachtführer ist nicht nur für den Absender, sondern auch für einen Transportversicherer, der dem Absender dessen Schaden ersetzt, zulässig; nur wenn man den Frachtführer als legitimiert erachtet, im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des (ersten) Absenders gegen den von ihm beauftragten Unterfrachtführer unabhängig davon geltend zu machen, ob er selbst direkt mit dem (ersten) Absender in Vertragsbeziehung steht oder unter Einschaltung eines Spediteurs oder (Haupt-)Frachtführers (zumindest auch) im Interesse des (ersten) Absenders tätig wird, kann der Sinn der Drittschadensliquidation erreicht werden"

http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=8000 (nicht signierter Beitrag von 87.123.112.14 (Diskussion) 18:59, 2. Nov. 2020 (CET))Beantworten