Diskussion:Drittschadensliquidation
Inwiefern ist § 241a BGB ein Fall der DSL? --chvickers 13:37, 17. Aug. 2007 (CEST) Das ist wohl etwas umstritten dazu mal: Link, NJW 2003, 2811 und Jacobs, JR 2004, 490. Für praxis ist das Problem aber vollkommen uninteressant! (nicht signierter Beitrag von 95.115.44.135 (Diskussion | Beiträge) 15:09, 15. Apr. 2010 (CEST))
Sollte man nicht den Begriff "Drittschadenliquidation", also ohne "s", querverlinken? --88.66.240.225 20:32, 1. Nov. 2007 (CET)
Missverständlich ausgedrückt ist m.E., wenn in der Beschreibung einerseits behauptet wird, dass der Ersatzberechtigte den Schaden im Wege der DSL gegenüber dem Ersatzverpflichteten geltend machen kann, direkt im Anschluss aber steht, dass der Dritte sich den Ersatzanspruch über die DSL abtreten lassen kann. Es geht aber nur entweder oder. (nicht signierter Beitrag von 193.17.244.2 (Diskussion) 10:28, 16. Mai 2011 (CEST))
Der erste Satz ist nicht misverständlich, sondern falsch! Nicht der Schaden wird auf den Dritten verlagert, (den hat er schon, denn die Ware, die er bezahlen muss ist kaputt (447 BGB)) sondern der Anspruch des Versenders gegenüber dem Spediteur. Danach geht es richtig weiter. Dem Versender (Ersatzberechtigten) wird der Schaden zugerechnet und der Anspruch daraus an den Dritten abgetreten. So dass am Ende der Dritte den Schaden und den Anspruch hat. (nicht signierter Beitrag von 46.115.52.129 (Diskussion) 13:49, 30. Apr. 2013 (CEST))
- Dürfte alles erledigt sein … --Stephan Klage (Diskussion) 20:41, 28. Mär. 2019 (CET)
Österreich
[Quelltext bearbeiten]"OGH: Drittschadensliquidation durch den Spediteur / Hauptfrachtführer
Drittschadensliquidation durch den beauftragten Spediteur oder Frachtführer ist nicht nur für den Absender, sondern auch für einen Transportversicherer, der dem Absender dessen Schaden ersetzt, zulässig; nur wenn man den Frachtführer als legitimiert erachtet, im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des (ersten) Absenders gegen den von ihm beauftragten Unterfrachtführer unabhängig davon geltend zu machen, ob er selbst direkt mit dem (ersten) Absender in Vertragsbeziehung steht oder unter Einschaltung eines Spediteurs oder (Haupt-)Frachtführers (zumindest auch) im Interesse des (ersten) Absenders tätig wird, kann der Sinn der Drittschadensliquidation erreicht werden"
http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=8000 (nicht signierter Beitrag von 87.123.112.14 (Diskussion) 18:59, 2. Nov. 2020 (CET))
Drittschadenliquidation - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Fernwärme-Fälle
[Quelltext bearbeiten]Den mengenmäßigen Hauptfall der Drittschadenliquidation dürften Fälle bilden, in denen Fernwärmeversorger Mietwohnhäuser mit Wärme beliefern, die sie mit den Eigentümern der Wohngebäude abrechnen, die aber letztlich die Wohnungsmieter bezahlen. Oder gibt es Regionen, in denen die Gerichte diese Situation zur Fallgruppe "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte" rechnen? --2003:E3:C709:9B00:113A:E16D:9481:4D4F 10:57, 31. Aug. 2024 (CEST)
- Was soll denn der Fall mit einer DSL zu tun haben? Es geht hier um Schadensverlagerung. --Stephan Klage (Diskussion) 21:03, 31. Aug. 2024 (CEST)