Diskussion:Effektiver Rechtsschutz

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Informieren nach welchem Gesetz[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht:

  • Es besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Bedeutet das, dass die Verwaltung oder Behörde, die einen Hoheitsakt ausübt, immer verpflichtet ist, den/die Betroffenen darüber zu informieren nach welchem Gesetz sie handelt? Ich meine, ansonsten fehlt dem Bürger doch die Grundlage prüfen zu können, ob der Hoheitsakt rechtmäßig war. --Krähenfüßchen 15:58, 21. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Es gibt im Verwaltungsverfahrensgesetz und den Prozeßordnungen (StPO, ZPO usw.) Vorschriften darüber, daß Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen zu begründen sind. Mußt Du leider selber weiter rechechieren; bin eigentlich gerade mit anderen Dingen beschäftigt. --Jewgenia 11:11, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Zu den nach Ergänzungen und Präzisierungen verbleibenden Problemen[Quelltext bearbeiten]

1. "Unter Rechtsweggarantie (im weiten Sinne) wird ein grundrechtlich verbürgtes Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte verstanden." Ich habe den starken Verdacht, daß es diese weite Wortbedeutung nicht nur nicht in den von mir konsultierten Quellen, sondern gar nicht gibt. Wenn diese Behauptung aus der alten Artikel-Fassung (dauerhaft) aufrechterhalten werden soll, müßte sie dringend belegt werden. Vielleicht helfen politikwissenschaftliche Wörterbücher weiter. --Jewgenia 11:11, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Mein Eindruck verstärkt sich:
Hermann Avenarius, Kleines Rechtswörterbuch, Bundeszentrale für politische Bildung: Bonn, 1989 (Linzenzausgabe zu Herder: Freiburg i. Br., 1988), 355: „Gegen rechtswidrige Akte der öffentlichen Gewalt ist der R[echtsweg] durch Art. 19 IV GG gewährleistet (Rechtsweggarantie).“
Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch. Für Studium und Ausbildung, Vahlen: München, 8., neubearb. Aufl.: 1997, 325: „Rechtsweggarantie ist die Art. 19 IV S. 1 GG gewährleistete Möglichkeit …“
Siehe auch noch Jan Ziekow (Artikel "Rechtsweggarantie", in: Werner Heun / Martin Honecker / Martin Morlok / Joachim Wieland (Hg.), Evangelisches Staatslexikon, 4. Aufl.: Kohlhammer: Stuttgart, 2006, Sp. 1944 - 1948 [1944]), wo zwar der juristischer Status bzw. die Herleitung des "allgemeinen Justizgewährungsanspruch[s]" im Unklaren bleibt, aber von "Rechtsweggarantie" ebenfalls nur in Bezug auf Art. 19 IV GG gesprochen wird: "Neben dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch garantiert Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ..." (Hv. hinzugefügt). --Jewgenia 11:48, 25. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]


2. "Recht auf effektiven Rechtsschutz" usw. - Das bedarf genauerer Darstellung: Das BVerfG hat einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (zunächst?) für Enteigungsverfahren aus Art. 14 III 4 GG ("Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.") abgeleitet (E 24, 367 - 424 [401], wobei die Schlußfolgerung von den dort vorstehenden Ausführungen zum entscheidenden letzten Satz des ersten Absatzes auf dieser Seite unklar bleibt. Das Gericht schließt einfach nur mit "hiernach" an, ohne ein wirkliches Argument zu liefern.] - Es müßte geklärt werden, ob, wann und mit welchem Argument das Gericht diese Rechtsprechung auf Art. 19 IV GG übertragen hat und ob es in der Literatur vielleicht klarere und überzeugende Argumente dafür gibt, warum der jeweils garantierte Rechtsschutz ein "effektiver" sein muß. (Zwar liegt auf der Hand, daß ein Rechtsschutz, der erst am St. Nimmerleinstag stattfindet oder darin besteht, eine Klage ungelesen abzuweisen, kein Rechtsschutz ist. Aber aus dieser Überlegung lassen sich nicht auf überzeugende Weise konkrete Schlußfolgerungen ableiten, was noch hinreichend effektiv ist und was nicht mehr hinreichend effektiv ist. Es besteht die große Gefahr, daß das Wort "effektiv" nur den Deckmantel für intuitive ad hoc-Entscheidungen ist.) --Jewgenia 11:11, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

3. "unterscheidet zwischen dem primären und dem sekundären Rechtsschutz" - Die Unterscheidung gibt's. Beleg / Literaturhinweis auf die Person, die diese Terminologie eingeführt hat, und/oder aktuellen ausführlichen Text zu dem Thema wäre gut. --Jewgenia 11:11, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Anmerkungen zum Relaunch[Quelltext bearbeiten]

  • Einige aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung des BVerfG sollen eine erste Orientierung geben.
  • Die hier breit ausgeführte Frage, ob Art. 19 IV GG bzgl. Gesetze gilt oder nicht, ist, wenn nicht überholt, so im Zweifel recht unerheblich und unwichtig.
  • Die begriffliche Unterscheidung in primären und sekundären Rechtsschutz widerspricht dem Ockhamschen Ökonomieprinzip, es sei denn, sie wäre im verfassungsrechtlichen Schrifttum bzw. in der Rechtsprechung verbreitet, wofür es keinen Beleg gibt. Wenn es sie überhaupt gibt, erscheint sie ebenfalls unerheblich.

--Karl-Hagemann 23:25, 4. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Aktuelles Beispiel der Verletzung des Rechts[Quelltext bearbeiten]

Vorschlag einer Artikeleinfügung:

"2019 beantragte die DUH Zwangshaft gegen den Bayrischen Ministerpräsidenten. Der EuGH stellte eine fehlende Rechtsgrundlage, die aber zu schaffen sei, wolle man das Gebot effektiven Rechtsschutz nicht verletzten."

Aus einem Bericht:

"Die von der DUH beantragte Zwangshaft lehnten die deutschen Richter zunächst ab. Allerdings fragten sie beim EuGH an, ob allein europäisches Recht die deutschen Gerichte zu einer solchen Maßnahme verpflichtet. Dies ist laut dem nun vorliegenden EuGH-Urteil offenkundig nicht der Fall. Allerdings erinnerten die Richter explizit daran, dass die deutsche Justiz auch für die europäische Ebene einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten muss. Vor allem wenn es, wie in diesem Fall, um die Gesundheit der Menschen geht."

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/markus-soeder-zwangshaft-eugh-urteil-1.4729836 (nicht signierter Beitrag von 92.116.137.133 (Diskussion) 12:47, 8. Jan. 2020 (CET))[Beantworten]

Das gemeinte Grundrecht nach der EU-Grundrechtecharta ist nun zitiert und (dessen Wesensgehalt) anhand auch zwei anderer EuGH-Fälle behandelt.--Pistazienfresser (Diskussion) 12:47, 13. Okt. 2020 (CEST)[Beantworten]

Vgl. Enders BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 46. Edition, Stand: 15.02.2021, GG Art. 19 vor Rn. 1.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:56, 14. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]