Diskussion:Ernst Forsthoff

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Parteimitgliedschaft[Quelltext bearbeiten]

Ich hatte gestern das zitierte Buch in der Hand, und von einem Parteieintritt steht dort nichts. Dass Forsthoff in der NSDAP war, ergibt sich mehrfach indirekt aus der Einleitung in Mußgnug/Mußgnug/Reinthal, Briefwechsel Ernst Forsthoff - Carl Schmitt (1926-1974), S. 1-30 (15, 21). Zum Eintrittsdatum steht dort allerdings nichts. Vielleicht meldet sich die Person, die das ursprünglich recherchiert hat.--Filtor 10:27, 29. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]

In Klees Personenlexikon, Aktualisierte Auflage 2005, S. 159, rechte Spalte, Zeile 10 steht eindeutig: „NSDAP 1937“. Anschließend geht Klee auf die Amtsenthebung 1945 ein. --Gudrun Meyer 10:44, 29. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Rückmeldung. Ich habe nochmal nachgesehen, und ich muss die 1. Aufl. 2003 erwischt haben, wo dazu nichts steht. Nennt Klee eigentlich eine Quelle? (Die Amtsenthebung fand übrigens erst im Februar 1946 statt.)--Filtor 10:50, 29. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]
Klee nennt nur Helmut Heiber: Universität unterm Hakenkreuz. Der Professor im Dritten Reich, 1991 (Das Buch liegt mir vor, aber dort steht nicht viel Weiterführendes drin, außer dass man nach S. 359 auch auf einen früheren Parteieintritt Forsthoffs schließen könnte). Ferner Ilse Staff: Justiz in Dritten Reich, Frankfurt am Main 1978, sowie Notger Hammerstein: Die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Neuwied 1998. Weitere Literaturhinweise gibt Klee nicht, sofern ich nichts übersehen habe. Grüße von --Gudrun Meyer 11:28, 29. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]
Vielen Dank! Den Heiber hatte ich auch gesehen - die Aussage über Forsthoffs nationalsozialistische Überzeugung muss aber natürlich nicht bedeuten, dass er schon Parteimitglied war. Die anderen Bücher werde ich mir ansehen.--Filtor 13:45, 29. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]
Ich befürchte, der Klee bleibt die einzige Quelle: Weder bei Staff (die nur aus dem "totalen Staat zitiert") noch bei Hammerstein (der immerhin die Pläne von Forsthoff et al. zur Gestaltung der Frankfurter Fakultät im Sinne der "nationalen Staatsrechtslehre" nennt) steht zur Parteimitgliedschaft etwas. Dennoch und nochmal Danke für die Hinweise!--Filtor 16:13, 30. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]

"Der totale Staat"[Quelltext bearbeiten]

Kurz nach meinem Beitrag wurde mir der passive Sicher-Status entzogen, wodurch ich bei weiteren Bearbeitungen etwas eingeschränkt sein werde. Das Büchlein (48 Seiten) ist wohl nicht jedem leicht zugänglich, so dass ich jedem Interessieretn nachstehend meine Exzerpte verfügbar machen will.

Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1933.

"Totaler Staat ist die Entgegensetzung gegen den liberalen Staat; es ist der Staat mit umfassender inhaltlicher Fülle im Gegensatz zum inhaltlich entleerten, durch Autonomisierungen, d. h. juristische Sicherungen vorausgesetzter Eigengesetzlichkeiten minimalisierten und nihilisierten liberalen Staat. Der totale Staat ist eine Formel, die dazu dienen sollte, einer noch an die liberale Begriffswelt gewöhnten politischen Welt durch Setzung des reinen Gegenbildes den Anbruch eines neuen Staates anzukündigen und zu verdeutlichen. Der totale Staat ist darum ein liberales Wort für eine ganz und gar unliberale Sache, für eine Art staatlicher Gemeinschaft, welche naturgemäß eine mehr als hundertjährige Epoche deutscher Geschichte, eben die liberale, nie wird verleugnen können, die sich aber bewußt von ihr zu trennen sucht, ohne andererseits aus dem bloßen Gegensatz zum 19. Jahrhundert verstanden werden zu können. Immerhin war der totale Staat zunächst die liberal formulierte, antiliberale Gegenposition. Erst jetzt, nach Erledigung des Liberalismus, kann das Eigenrecht dieses neuen Staates auch über die polemischen Bezüge hinaus erkannt und entwickelt werden." (S. 7)

"Der reine Rechtsstaat, das heißt der Staat, der sich existenziell erschöpft in einer Rechts- und Ämterordnung, ist der Prototyp einer Gemeinschaft ohne Ehre und Würde." (S. 13)

"Damit wird auch die Anmaßung erkennbar, die in der Bezeichnung ‘Rechtsstaat’ für ein derartiges Staatswesen liegt. Denn es ist im Grunde eine grobe Täuschung, wenn ein Staat, der zur Vollziehung der Unterscheidung von Recht und Unrecht außerstande ist, für sich mit besonderer Betonung in Anspruch nimmt, ein Staat des Rechtes zu sein, sich damit über die anderen Staaten, die ‘Diktaturen’, die ‘Obrigkeitsstaaten’, die ‘Macht- und Gewaltstaaten’ zu erheben und sich ihnen gegenüber einen ethisch-politischen Mehrwert zu sichern. Jahrzehnte hindurch hat das deutsche Volk diesen rechtsstaatlichen Anspruch anerkannt. Erst seine letzte, nackte Ausbeutung durch die Legailitätsherrschaft der Parteien, die Erfahrungen, die anständigen nationalen Volksgenossen in der Verfolgung durch die legale Staatsgewalt zuteil würden, die das Reich in dem Prozeß gegen Preußen vor dem Staatsgerichtshof im Oktober 1932 machte, in dem zum letzten Male ein hohles Scheinrecht über die Ehre und Würde des Staates einen traurigen Triumph erzielen konnte - erst das alles öffnete dem Volke die Augen und ließ es den liberalen Rechtsstaat in der nationalsozialistischen Revolution hinwegfegen." (S. 14)

"Das moderne Volksheer war die konsequenteste und folgenreichste Vollstreckung des demokratischen Prinzips.Er offenbarte den militant-nationalen Charakter jeder wahren Demokratie, die damit in ihrer ungebrochenen Form denkbar weit entfernt ist von jeder liberalen, humanitären und pazifistischen Verweichlichung. In dem Nebeneinander von Volksheeresverfassung und liberalisiertem Apparaturstaat findet jene eigenartige, künstliche Verknüpfung der nationalen und ,liberalen Tendenzen ihren Ausdruck. Der Staat des 19. Jahrhunderts, der nach innen, liberalen Anforderungen entsprechend, auf ein Minimum an Herrschaft reduziert wurde, trat nach außen, als Nation, mit einem Expansionswillen von einer Weite der Ziele auf, wie man ihn bisher nicht erlebt hatte." (S. 15)

"Das 20. Jahrhundert wird das Jahrhundert der Innenpolitik werden, es wird den Nationen die ihnen gemäße, wirkliche Verfassung bringen, die mehr ist als ein bloßes Verfassungsgesetz, das im Reichsgesetzblatt verkündet wird, die eine wirkliche, auf echten Rangverhältnissen beruhende Ordnung des geeinten Volkes sein muß. Das wird geschehen müssen unter Abwendung von allen Formalisierungen eines das Wesentliche verfehlenden rechtsstaatlichen Denkens, von echten, sachlichen Unterscheidungen aus, auf der Basis der Unterscheidung von Freund und Feind, von volksgemäß und volksfremd, von deutsch und undeutsch." (S. 18)

"Jeder Staat hat eine Substanz, die er nicht schafft, sondern voraussetzt, aus der er seine Kraft bezieht, die seine Formen mit Leben füllt. Diese Substanz kann die Monarchie von Gottes Gnaden, das Volk, der Führer und sein Mythos sein; niemals aber die in den Gesetzen in ihren Rechten und Umgrenzungen festgelegte Summe der Wahl- und Stimmberechtigten. Die Weimarer Verfassung, die Demokratie ohne Volk, die liberale Ordnung mit vielfach antiquierten Freiheiten, bedeutete den Versuch zum Staat ohne Substanz." ( S. 20)

"Die Gesellschaft hat nicht die Fähigkeit zur Autorität. Denn die Autorität verbindet sich nie dem Interesse. Autorität ist immer Ausdruck und Wirkung eines geistigen Ranges. Die Gesellschaft ist ein Pluralismus von Interessen, der keine Rangordnung in sich zu bilden vermag. Darum ist die Gesellschaft nicht fähig, Trägerin einer autoritär gezügelten, staatsbildenden und staatserhaltenden Kraft zu sein." (S. 25)

"Was der Besitz dieser Apparatur, dieser Waffe bedeutet, ist von Carl Schmitt in seiner Schrift ‘Legalität und Legitimität’ eindrucksvoll dargelegt worden. Wer den Staat hat, gibt die Gesetze, und, was nicht weniger wichtig ist, er legt sie aus. Er bestimmt darüber, was legal ist. Da nun die Rechtssetzung wie der Staat überhaupt formalisiert ist und keine wesensmäßige Beziehung mehr hat zu materialen Prinzipien des Rechtes und der Gerechtigkeit oder zu unerschütterlichen Ordnungen, kann auch die Rechtssetzung in den Dienst jedes beliebigen politischen Zweckes treten." (S. 27)

"Die Auslieferung der Politik an die gesellschaftlichen Mächte - und das ist in Zeiten des Hochkapitalismus stets eine vernebelnde Bezeichnung für die Wirtschaftsmächte - bedeutet die Einbeziehung des Politischen in eine Ebene ohne den Rang, der erst Politik ermöglicht. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß unter der Geltung der Weimarer Verfassung der deutsche Staat zugrunde ging, weil er zum Raub des gesellschaftlichen Pluralismus wurde." (S. 28)

"Hier soll versucht werden, aus dem Sinn der Geschichte, aus den Erfahrungen des 19. und 20. Jahrhunderts und den Ereignissen der neuesten Zeit heraus das Ziel der nationalsozialistischen Revolution in dem totalen Staat zu fixieren." (S. 29)

Der Text des Zitates von Neusüss zur Herleitung des Totalitarismus-Begriffs ist beispielsweise zu finden unter "Kommentar".

--meffo 09:10, 1. Nov. 2011 (CET)[Beantworten]

Grab + Nachlass ?[Quelltext bearbeiten]

Wo wurde Ernst Forsthoff beerdigt? Wo befindet sich der Nachlass von Ernst Forsthoff? --Longinus Müller (Diskussion) 00:41, 1. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

Kann so nicht zutreffen:[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht unbelegt: „Von 1946 bis 1948 war er als persönlicher Referent des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Theodor Steltzer in Kiel tätig.“ Steltzer war jedenfalls nur bis zum 29. April 1947 Ministerpräsident. Am 22. Mai 1947 schied er auch aus dem Landtag aus. Abgesehen von der zeitlichen Zuordnung bleibt auch offen, ob er Steltzers Abgeordnetenmitarbeiter war oder als persönlicher Referent des Ministerpräsidenten im Landesdienst stand. Das ist ein bedeutsamer Unterschied, der gerne verwischt wird.--Lexberlin (Diskussion) 16:20, 3. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]

Die Biographie Florian Meinels klärt hier nicht wirklich auf. Er vermerkt zwar, dass Forsthoff Oberregierungsrat in der Staatskanzlei wurde und nennt als Beleg ein Schreiben des Innenministeriums an Forsthoff vom 22.8.1947. Aber von einem Ausscheiden aus dem Staatsdienst ist nicht die Rede. Laut Meinel wird Forsthoff 1948 wissenschaftlicher Sekretär von Steltzers Mundus Christianus und lebt von kleinen publizistischen Beiträgen. Ich wüsste jetzt nicht, wo ich in dieser Frage sonst noch nachschlagen sollte. --Assayer (Diskussion) 19:08, 3. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]
Vielen Dank fürs prompte Nachsehen. Folgende Formulierung finde ich problematisch: „Im Mai 1947 erklärte er förmlich seinen Verzicht auf sein Lehramt und wurde im selben Jahr Oberregierungsrat in der Staatskanzlei des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Theodor Steltzer, den er schon aus Königsberg kannte.“ Wenn Meinel das so schreiben sollte, wäre zu bemerken, dass es sich schon im Mai 1947 nicht mehr um „Steltzers Staatskanzlei“ handelte. Die Frage ist, was aus dem Schreiben vom August 1947 zu schließen ist. Wenn Forsthoff darin als Oberregierungsrat tituliert wurde, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: 1. Er wurde vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat befördert. 2. Er wurde in der Staatskanzlei erstmals eingestellt und dabei im Beförderungsamt verbeamtet. 3. Er war bereits als Angestellter in der Staatskanzlei und wurde dann im Beförderungsamt verbeamtet. 4. Es wird darin sein Ausscheiden festgestellt. Zum Ausscheiden kann man Unterschiedliches vermuten. Nicht vorstellbar erscheint, dass er im aktiven Beamtenverhältnis bei Steltzers Mundus Christianus tätig gewesen sein könnte. --Lexberlin (Diskussion) 20:15, 3. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]
Verzicht aufs Lehramt und Beschäftigung in der Staatskanzlei sind ja zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Die Suche nach einer neuen Stellung habe Forsthoff nach Kiel geführt, so Meinel. "Dort wurde er 1947 Oberregierungsrat in der Staatskanzlei des damaligen Ministerpräsidenten, seines Königsberger Bekannten Theodor Steltzer." (S. 307) Das Schreiben des Innenministeriums an Forsthoff steht für sich. Es stammt aus dem (zumindest seinerzeit wohl) in Familienbesitz befindlichen Nachlass Forsthoffs. Dass sich Forsthoff Hoffnungen auf eine politische Karriere "an der Seite" Steltzers maxchte, ist mit einem Brief Forsthoffs an E.R. Huber vom 6.4.47 belegt sowie einem Schreiben an Hermann Krawinkel vom 19.2.48. Dass Forsthoff in der Staatskanzlei Referent für Verfassungsfragen war, belegt Meinel mit einem Brief Forsthoffs an Alfred Heuß vom 14.11.46. Darin schreibt Forsthoff: "Ich habe das Verfassungsreferat und das Referat in Kirchensachen. In den nächsten Monaten wird die Fertigstellung eines Verfassungsentwurfs meine Hauptarbeit sein – neben einer gewissen Hilfestellung bei der Schaffung der Kirchenverfassung." (S. 308 Anm. 29) Dann geht es weiter mit Forsthoffs Aufgabe der Akademiegründung, belegt mit einem undatierten Bericht Forsthoffs an Steltzer aus dem Landesarchiv SH. Dass Forsthoff Ende 1946 schon über seine Tätigkeit als Referent schreiben konnte, aber erst 1947 Oberregierungsrat wurde, erklärt sich wohl mit seinem Spruchkammerverfahren (s.u.). Weiteres zu Forsthoffs Stellung im schleswig-holsteinischen Staatsdienst kann ich Meinels Biographie aber nicht entnehmen. Vielleicht noch der Hinweis, dass neben Forsthoff auch Carl-Dietrich von Trotha 1948 wissenschaftlicher Sekretär von Mundus Christianus war. In der von Dorothee Mußgnug verfassten Darstellung zur Juristischen Fakultät in der von Eckart/Sellin/Wolgast hg. Die Universität Heidelberg im Nationalsozialismus (2006) finde ich S. 313 Anm. 376 den Hinweis, Forsthoff sei 1946 bis 1948 Oberregierungsrat der Kieler Landesregierung gewesen, dort 1947 beurlaubt und ein Spruchkammerverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Meinel führt zur Entnazifizierung aus, dass das Verfahren seit Forsthoffs Umzug in Kiel geführt worden sei. Der dortige Entnazifizierungsausschuss habe seine Zustimmung zu Forsthoffs Ernennung als Referent erteilt. (2.1.1947) (S. 312 Anm. 55) Von einer Beurlaubung schreibt er nichts. --Assayer (Diskussion) 04:11, 4. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]
Entschuldigung, dass ich Nachtarbeit verursacht habe. Aber doch sehr ertragreich. Der zitierte Satz von Meinel vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck, Forsthoff könne erst 1947 in die Staatskanzlei eingetreten sein. Das Wesentliche scheint mir aber, dass Forsthoff 1946 Referent für Verfassungs- und Kirchensachen "in der Staatskanzlei des damaligen Ministerpräsidenten, seines Königsberger Bekannten Theodor Steltzer" und 1947 zum Oberregierungsrat ernannt wurde. Damit wird zeitlich klar, dass ihn Steltzer als Ministerpräsident schon 1946 in diese Funktion brachte, die dann die Beamtenernennung - wann auch immer in 1947 - nach sich zog. (Über die Beurlaubung könnte man nur spekulieren. Eine mögliche Erklärung wäre, dass er zunächst ohne Bezüge beurlaubt wurde, um weiter für Steltzer tätig zu sein, d. h. bei dessen Mundus Christianus. Mit dem Spruchkammerverfahren, wenn es denn noch anhängig gewesen sein sollte, wäre eine Beurlaubung wohl nicht zu erklären. Dann hätte es sich ggf. um eine Suspendierung gehandelt. M. E. aber nicht so bedeutend.) --Lexberlin (Diskussion) 11:48, 4. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]
Meinel hat nicht wirklich Wert darauf gelegt, Forsthoffs Beschäftigungsverhältnisse exakt nachzuzeichnen. Im Heidelberger Spruchkammerverfahren wurde die Einstufung als Hauptschuldiger und Lagerhaft erwogen. Da war es auch in dieser Hinsicht clever, in die britische Zone zu ziehen, wo ja im Entnazifizierungsverfahren niemand in die Kategorie eins oder zwei eingestuft wurde. Die Zustimmung zu Forsthoffs Ernennung als Referent datiert Meinel jedenfalls auf den 2.1.47. In welchem Beschäftigungsverhältnis Forsthoff Ende 1946 stand, als er über seine Aufgaben berichtete, lässt sich nach meinem Eindruck nicht durch die Sekundärliteratur klären. --Assayer (Diskussion) 22:54, 4. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]