Diskussion:Erreichbarkeitsanordnung

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Ten CatCars in Abschnitt Neue Verordnung vom 28. Juli 2023
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Behinderungen[Quelltext bearbeiten]

Guten Tag mein Name ist Rohwold 

Ich weiß einmal darauf hin dass ich stark und nicht nur stark das Gefühl habe sondern davon überzeugt bin, dass es hier um eine Patienten Vereinbarung mit dir diskutiert wird, bei der Patienten behindert sind gesundheitlich eingeschränkt und missbraucht werden als Kassenausbesserung. Bei einer täglichen Erreichbarkeit bin ich mir sicher das es um medizinische Maßnahmen geht. Weder ist der Patient darüber aufgeklärt worden in einem persönlichen Gespräch noch ist der Arzt kompetent genug darüber zu entscheiden nicht bei einem Fall und nicht bei 10.000.

2003:F0:7F02:946:DCCA:F24A:B393:371A 23:04, 9. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Residenzpflicht[Quelltext bearbeiten]

Mich irritiert der Querverweis zwischen Erreichbarkeitsanordnung und Residenzpflicht. Es handelt sich in meinen Augen um zwei sehr unterschiedliche Sachverhalte, da die Erreichbarkeitsanordnung dem Arbeitslosen in keiner Weise vorschreibt, wo er seine Wohnung zu nehmen hat. Im Gegensatz zur Residenzpflicht wird hier letztlich nur eine Anspruchsvoraussetzung präzisiert; jeder Arbeitslose darf im Rechtskreis SGB III jederzeit umziehen, ohne seinen Anspruch zu gefährden.

Auch im Rechtskreis SGB II ist dies prinzipiell möglich, jedoch aufgrund der Kostenübernahme und ggf. höheren Miete am neuen Wohnsitz eingeschränkt. Diese Einschränkung wiederum beruht jedoch nicht auf der EAO, so dass auch unter diesem Blickwinkel der Querverweis unangebracht erscheint. Ich beabsichtige daher, diese Querverbindung zu entfernen. Oder gibt es sachlich relevante Gegenargumente, die ich bisher übersehen habe? --Kachelmann 18:17, 14. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo, bei Umzug während jemand die Grundsicherung bekommt (SGB II), muss von der Kommune eine Zustimmung für einen Umzug einholen und die wird meist nur gewährt, wenn eine Notwendigkeit existiert. Also kann ein ALG II Empfänger nicht umziehen, wenn er der Meinung ist, seine Situation verbessern zu können. Daher kommt dieses der Residenzpflicht nahe. Somit wird es zur Pflicht einen Wohnsitz ähnlich wie bei der Residenzpflicht an dem Ort der zuständigen Kommune zu haben. Auch wenn die Residenzpflicht für Asylbewerber gedacht ist, wird sie bei ALG II Empfänger durch die Erreichbarkeitsanordnung das Selbe erreicht.Es gibt zwar ein paar feine Unterschiede, da die Residenzpflicht noch etwas strenger ist und der ALG II Empfänger, sobald er sein pflicht nachkommt, die Post am nächsten Tag zu empfangen, seine Kommune verlassen könnte, aber der Aktionsradius ist somit begrenzt. MfG --shidata 23:14, 14. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Aber diese Einschränkungen haben doch nichts mit der EAO zu tun. Sie beruhen vielmehr auf § 22 Abs. 2 und Abs. 2a SGB II. Und im Gegensatz zur Residenzpflicht wird den Menschen hier nicht vorgeschrieben, wo sie zu wohnen haben. Es wird lediglich ausgeschlossen, dass die Kosten für Umzüge und ggf. höhere Mieten zu Lasten des Steuerzahlers gehen, wenn dem Umzug nicht vorher zugestimmt wurde. --Kachelmann 06:06, 15. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Hallo, ich weiß nicht wie es in der Praxis aussieht, aber wenn sich ein ALG II Empfänger um einen anderen Wohnort bemüht, kann es sein, dass er zwangsläufig die Kommune für mehr als einen Tag verlassen müsste. In den Ausnahmen z.B. der Wohnungssuche bei der Erreichbarkeitsanordnung habe ich für solch einen Fall keine Ausnahme finden können. Natürlich kann es sein, dass im Einzelfall bei kurzem Entfernungen das überhaupt kein Problem darstellt und die Zeit ausreicht, um Zeit und Ortsnah Post zu Empfangen. Auch könnte eine Kommunikation über Medien wie Internet stattfinden. Aber sobald jemand seine Kommune verlassen hat und in einer neuen Kommune etwas gefunden hat und dort hinziehen möchte, muss in der neuen Kommune ein neuer Antrag gestellt werden und daher kann es sehr gut sein, dass es zu Wartezeiten bei der Zahlung kommen kann, wenn nicht die BA die ganze Zeit Ansprechpartner war, sonder von z.B. einer Optionskommune zur BA gewechselt wird. In der Praxis hat somit die Erreichbarkeitsanordnung einen erheblichen Einfluss auf die Bewegungsmöglichkeiten und Flexibilität des Arbeitslosen und erscheren die Gesamtsituation betreffend eigener Initiative sehr. Daher kommt es einer Residenzpflicht nahe, weil beide ähnliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben und bei Arbeitslosen 121 Abs. 4 SGB III greifen kann. Obwohl die von ihnen erwähnten Ausnahmen theoretisch wie von ihnen beschrieben so angedacht sind, sieht doch in die Praxis anders aus, vor allem bei ALG II Empfänger, die wahrscheinlich zum größten Teil keine finanziellen Reserven haben, um in eine weiter entfernte Kommune mit "vielleicht" besserer beruflicher Möglichkeit zu ziehen. Selbst wenn eine Wohnung gefunden werden würde, wo sich finanziell nichts verändert und diese sogar günstiger sein könnte, müsste ein Antrag der Genehmigt werden muss, gestellt werden. Das ist unabhängig von der Entfernung und muss auch innerhalb der Kommune gemacht werden. Der von ihnen erwähnte Paragraph wäre somit der zweite Schritt. Erst muss die Kommune zum Zweck der Suche verlassen werden. Sobald etwas gefunden wurden ist, kommt der Antrag aus dem von ihnen genannten Gründen. Falls aber in der Zeit der Abwesenheit eine Kontrolle stattgefunden haben sollte und der Arbeitslose nicht vor Ort war, greift die Erreichbarkeitsanordnung. Bei der Residenzpflicht ist es klar: Der Asylbewerber darf den Landkreis bzw. die Kommune nicht verlassen, aber da gibt es Ausnahmen. MfG --shidata 11:55, 15. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Die EAO lässt eine Ortsabwesenheit von 21 Kalendertagen pro Jahr zu. Zeit genug, um sich eine Wohnung zu suchen. Würde man dieser Argumentation folgen, stünde jeder Arbeitnehmer unter einer "Residenzpflicht", da auch er nicht nach Belieben mehrere Werktage durch Deutschland reisen und eine Wohnung suchen kann, ohne Urlaub zu nehmen. Genau so kommt es bei einem Arbeitnehmer nach einem Umzug und Wechsel der Arbeitsstelle häufig zu einer "Lücke" in der Gehaltszahlung. Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Vorschusszahlung nach § 42 SGB I. Zudem kann er Wartezeiten vermeiden, indem er den Umzug beim Leistungsträger rechtzeitig mitteilt und sich so früh wie möglich um die Antragstellung kümmert. Sowohl rechtlich als auch in der Praxis sind die Pflichten aus der Erreichbarkeitsanordnung daher aus meiner Sicht viel eher mit den vertraglichen Pflichten eines normalen Arbeitnehmers vergleichbar, als mit der Residenzpflicht. --Kachelmann 12:23, 17. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Tachchen,erst mal Respekt dafür,dass sie es scheinbar in dieser Situation schaffen können,in einem Entfernten bereich eine neue Wohnung unter diesen Bedingungen zu finden. Zu dem anderen Punkt und zwar, die Betrachtung des Verhältnisses zwischen staatlicher Transferleistung und einer "Dienstleistung" durch die monetäre Form als Arbeitsvertrag zu betrachten, scheint interessant, aber leider nicht vergleichbar. Die Grundlagen und Wahlmöglichkeiten sind extrem Unterschiedlich. Einen Arbeitsvertrag geht im Idealfall aufgrund beruflicher Qualifikation und entsprechender Vergütung freiwillig ein. Die Voraussetzung für die Grundsicherung ist im GG, Art. 20 Abs. 1 geregelt und die Betroffenen rutschen zum größten Teil unfreiwillig in diese Situation. Arbeitnehmer könnten durch Institutionen unter idealen Bedingungen durch Betriebsrat oder der Gewerkschaft die Bedingungen des Arbeitsvertrages ändern oder sogar durch individuelle Absprache mit dem Arbeitgeber. Auch muss es sich nicht um ein starres System handeln. Die Grundsicherung und die Bedingungen zu ändern sind weit schwieriger und können nach meinem Wissen nur durch Parteien und somit durch Wahlen geändert werden. dafür reicht aber nicht nur die Stimmen der Betroffenen, sondern muss als gesamtgesellschaftliche Forderung von auch nicht betroffenen eingefordert werden. Daher ist die Grundsicherung im Vergleich zu einem Arbeitsvertrag mit dem des Beamten vergleichbar, weil die Möglichkeit der Beamten durch z.B. Streikverbot und Beschränkungen der Gewerkschaft durch Tarifautonomien den Einfluss auf den Arbeitsvertrag erschwert, aber niemand würde ernsthaft solch einen Vergleich ziehen wollen. Die Begründung hierfür würde den Rahmen sprengen und ich hoffe auf ihr Verständnis. Die absolute Armutsgrenze ist bestimmt als Einkommens- oder Ausgabenniveau, unter dem sich die Menschen eine erforderliche Ernährung und lebenswichtige Bedarfsartikel des täglichen Lebens nicht mehr leisten können. Das es zu Working Poor oder Aufstocker kommt, ist ein politisches Problem und kann durch politische Einflussnahme beendet werden. Genauso wie die Politik die Bedingungen von Arbeitslosen ändern kann. Diese Bedingungen fördern oder verhindern Möglichkeiten der Betroffenen. Wenn Arbeitslose unter diesen Bedingungen zwar scheinbar theoretisch Optionen erhalten, praktisch vielleicht Einzelpersonen, aber z.B. Alleinerziehende finanziell kaum in der Lage dazu sind, sich z.B. in einem anderen, weit entfernten Landkreis eine Wohnung zu suchen, sind das Bedingungen, die ein gewissen Zynismus nicht entbehrt. Daher kann ich ihre Auffassung, es handelt sich eigentlich um eine Art Arbeitsvertrag nicht nachvollziehen. Die Gefahr ist, dass Menschenrechte unter wirtschaftlichen Spektren betrachtet werden. Für mich wäre es so, als wenn irgendwann die Bedingungen von (staatlichen) Altenheimen unter dem alte Menschen von Altenheimen leben sollen mit privaten Gefängnissen vergleichbar werden. Auch wenn ihr vergleich im ersten Augenblick ohne näher darüber nachzudenken für einige logisch erscheint, hat es den von meinem Beispiel aufgedeckte Ungerechtigkeit. Man könnte auch die Bedingungen der Grundsicherung auf die Arbeitnehmer übertragen und Tarife und alles was damit zusammenhängt, aushebeln. Daher hat die EAO mehr mit einer Residenzpflicht gemeinsam, weil es für staatliche Stellen ein leichtes wäre, tatsächlich eine örtliche Flexibilität innerhalb des SGB zu ermöglichen. Es würde reichen, jeden Arbeitslosen einen Umzug zu einem anderen Landkreis innerhalb eines bestimmten Zeitraumes während der dauer der Arbeitslosigkeit dorthin wo eine Arbeitsplatzaufnahme wahrscheinlicher ist zu ermöglichen. Garantie kann niemand geben. MfG--shidata 16:58, 21. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Damit hast Du im Grunde meine Argumentation bestätigt: Nicht die Erreichbarkeitsanordnung und deren Anwendung in der Praxis ist verantwortlich dafür, dass Leistungsempfänger möglicherweise nicht umziehen können, wenn sie dies wollen. Allein die finanziellen Rahmenbedingungen sind der Hinderungsgrund. Da das Gesetz für die Arbeitssuche sogar eine volle Kostenübernahme durch die ARGE / Optionskommune / Arbeitsagentur vorsieht (Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und auch Umzüge, wenn dann ein Job gefunden wurde, können voll übernommen werden), ist auch dieses Argument nicht allgemeingültig. Das war aber gar nicht das Thema sondern es ging nur um die Frage, ob die EAO tatsächlich eine Residenzpflicht begründet. Und auch nur auf diesen Aspekt bezog sich der Vergleich mit dem Arbeitsverhältnis. Im Grunde ist ein Arbeitsverhältnis sogar viel restriktiver, da es als Arbeitnehmer im Regelfall nicht ausreicht, ein mal pro Tag in den Briefkasten zu schauen und ab und an einer Einladung zu folgen- vielmehr bestimmt ein Arbeitgeber regelmäßig 40 Stunden pro Woche, wo der Arbeitnehmer sich aufzuhalten hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die EAO ja kein "Hartz IV"- Produkt ist, sondern eine vergleichsweise alte Regelung, die nur für Arbeitslose gilt. Und wenn es wirklich so wäre, dass sie einer Residenzpflicht gleichkommt, ließe sich schlecht erklären, wieso mehrere 100.000 Leistungssempfänger aus den jungen Bundesländern in wirtschaftlich stärkere Regionen ziehen konnten um eine Arbeit aufzunehmen. Auch der Haushalt der BA für beide Rechtskreise (SGB II und III) dürfte dann bei den Mobilitätshilfen nicht die Beträge ausweisen, die dafür ausgegeben werden. Es ist einfach ein Unterschied, ob berufliche Mobilität durch die persönliche finanzielle Situation erschwert wird, oder ob der Staat sie durch gesetzliche Regelung verbietet. Und nur letzteres verdient eine Bezeichnung wie "Residenzpflicht". --Kachelmann 06:48, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Hallo.Ich weiß nicht, wo sie die Bestätigung herausgelesen haben? Indem ich geschrieben habe "...sie es scheinbar in dieser Situation schaffen können...".Wenn sie mir ein(e) bzw. ein paar Quellen über die Migration von Arbeitslosen liefern könnten, wären wir wirklich ein Stück weiter. Ich bin mir sicher, dass es mit ALG I der Umzug und das Finden einer Wohnung leichter ist, weil ich davon ausgehe, dass die finanziellen Spielräume andere Möglichkeiten eröffnen. Auch kann man viel über Netzwerke, also Menschen, die schon in der Wahlstadt wohnen und einem helfen, spekulieren. Doch erschwert nach meiner Meinung die EAO die Mobilität ungemein. Es ist auch unstreitbar, dass man mit einem LKW von München, um die Maut zu umgehen, nur auf Landstraße fährt, aber wie sinnvoll und praktikabel das ist, ist wieder ein ganz anderes Thema.MfG --shidata 00:02, 26. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Du argumentierst wieder mit finanziellen Spielräumen, die absolut nichts mit der EAO zu tun haben. Eigentlich müsste zunächst einmal die Behauptung belegt werden, dass die EAO einer Residenzpflicht für Arbeitslose gleichkommt. Aber von mir aus, hier ein paar Zahlen: Im Rechtskreis SGB II wurden im Jahr 2005 insgesamt 82.208 Menschen mit Mobilitätshilfen gefördert, dazu kommen noch 1.684 Forderfälle mit Mobilitätshilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung. Im Rechtskreis SGB III waren es 138.666 plus 1.591 Personen. Quelle: Eingliederungsbilanz SGB II 2005, abrufbar unter http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/e.html. Im Jahr 2006 wurden in beiden Rechtskreisen zusammen 261.357 Menschen mit Mobilitätshilfen gefördert. Quelle:Ausgewählte arbeitsmarktpolitische Instrumente - Jahreszahlen 2006 (http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/f.html). Bei 4,5 Millionen im Jahresdurchschnitt registrierten Arbeitslosen im Jahre 2006 ist das eine beachtliche Zahl an Förderfällen. Wie viele Arbeitslose tatsächlich umgezogen sind (also auch ohne Förderung) wird von der BA noch nicht erhoben. Ich bestreite nicht, dass es aus finanziellen Gründen für viele Leistungsempfänger sehr schwierig sein kann, sich am anderen Ende des Landes eine Arbeit und eine Wohnung zu suchen. Aber dafür ist nicht die EAO verantwortlich, sondern der finanzielle Background. Und der wird durch die Leistungshöhe, die individuell vorhandenen Vermögenswerte und die Möglichkeit von Zuschüssen durch z.B. Mobilitätshilfen bestimmt. Ich betrachte die Verknüpfung EAO - Residenzpflicht nach wie vor als ein polemisches Stilmittel, das keine sachliche Grundlage hat. --Kachelmann 09:59, 26. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Guten Tag. Zu ihren Zahlen von der BA.Hier kann man nicht differenzieren, ob es sich um Mobilitätshilfe oder um Fahrkostenübernahme handelt.Mobilitätshilfen in dem der Diskussion betreffendem Sinn wird es nicht sein, sondern um finanzieller Unterstützung der immer weiter ausgedünnten Weiterbildugungs-, ABM- und Fortbildungsprogrammen. Zu der Frage, warum die EAO der Residenzpflicht gleichkommt.
  1. Das Grundrechts auf Freizügigkeit ist vom Fallmanager abhängig, indem diesen
  2. vielleicht 3 Wochen gewährt wird , indem er sich nicht zeit und ohrtsnah aufhalten muss (was auch für Kinder gelten kann)
  3. die komplizierte Verfahrensweise,die einem Umzug unmöglich macht. (erst suchen,finden,Umzug beantragen,Kaution woher nehmen,wenn nicht genehmigt? usw.)
  4. sobald eine Eingliederungsvereinbarung ausgehandelt ist,muss erst mit einer Maßnahme in relativ kürzester Zeit gerechnet werden,aber selbst diese werden nicht von einem Tag auf dem anderen stattfinden,sondern mit genügen Vorlaufzeit,um sich darauf vorzubereiten, daher
  5. wird das Bild suggeriert, als würde ein angebotener Arbeitsplatz nur von einem Arbeitslosen besetzt werden können, es mehr als genug davon geben.Die Mitarbeiter werden mehrere Arbeitslose ansprechen bzw. anschreiben und wenn der einzelne nicht sofort reagiert und aufgrund von Abwesenheit diese Möglichkeit "versäumt",hat er/sie selber schuld und ein andere(r) wird die freie Stelle bekommen.
  6. das die Grundsicherung komplett gestrichen wird, wenn ein verstoß gegen die EAO festgestellt, z.B. durch persönliche Kontrollen, wird
Diese ganzen Punkte und noch mehrere führen dazu,dass die EAO zur Residenzpflicht wird,auch wenn es im ersten Augenblick demokratisch freiheitliche Möglichkeiten suggeriert wird,findet hier ein deutlicher und beabsichtigter Bruch, ich würde sogar behaupten, mit der würde dieser Menschen statt.Das ist Absicht und spiegelt die gesellschaftliche Meinung wieder,dass Arbeitslose entmündigt,schikaniert werden und Fallmanager schon fast die Funktion eines Vormund haben.Kein Arbeitnehmer wird so in seinem Wirken beschnitten und entwürdigt, wie es unter anderem die EAO (auch die Kontrollen uvm.) macht.Es handelt sich um die Grundsicherung nach Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes.Die Hartz IV Gesetze haben somit dieses Prinzip ausgehebelt. Das ist erschreckend und für die Betroffenen, die Lohnabhängig sind um in Deutschland existieren zu können, ein existenzielles Probleme.Schließlich können sie nicht wie in anderen Länder Land bestellen.Man muss hier Miete usw. aufbringen können. Die EAO ist eine Residenzpflicht und keine Polemik.MfG--shidata 14:43, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Entschuldigung, aber was haben die genannten Zahlen mit Weiterbildung, ABM und Fortbildung zu tun? Auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen sind keine Mobilitätshilfen. Für alle von Dir genannten Leistungen sind andere Buchungsstellen aufgeführt, sie fallen unter "Unterstützung der Beratung und Vermittlung (z.B. Fahrtkosten), Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Beruflichee Weiterbildung etc. Mit Behauptungen kommen wir hier nicht weiter, ich erwarte eine sachliche Diskussion mit belegbaren Argumenten. Die von mir genannten Zahlen sind belegt und beziehen sich ausschließlich auf Mobilitätshilfen. Die aufgelisteten Argumente betreffen schon wieder nur zum Teil die EAO selbst, auch hier wünsche ich mir etwas mehr Sachlichkeit. Ich bemühe noch mal den Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der ebenfalls sein Gehalt gestrichen bekommt, wenn er einfach Urlaub macht, ohne sich diesen genehmigen zu lassen. Kein vernünftig denkender Mensch würde darin eine Verletzung der Freizügigkeit sehen. Überhaupt wird im Zusammenhang mit Hartz IV sehr schnell mit Grundrechten argumentiert. Ich werde jetzt auch mal ein bißchen polemisch, um die Absurdität dieser sozialromatischen Argumente aufzuzeigen: Wie alle Rechte begründen auch die Grundrechte immer auch Pflichten- und sei es nur die Pflicht, durch sein eigenes Verhalten nicht die Grundrechte anderer Menschen sowie die bestehenden Gesetze zu verletzen. Ich kann ohne Approbation nicht als Arzt praktizieren- bin ich jetzt in meinem Grundrecht auf freie Berufswahl eingeschränkt? Ich kann mir die nette Villa am Starnberger See nicht leisten, außerdem wohnt da schon jemand anders drin- schränkt das in verfassungswidriger Art und Weise mein Recht auf Freizügigkeit ein? Ist es wirklich zu viel verlangt, wenn jemand seinen Lebensunterhalt auf Kosten der Allgemeinheit bestreitet, dass er dann jeden Tag einmal in seinen Briefkasten schaut? --Kachelmann 18:19, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Sorry,aber bei der Mobilitätshilfe geht es darum, Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu können. Ja, ich bin nicht ihrer Meinung. Erwachsene Menschen wie Kinder behandelt,die man mit Gesetzen bevormunden muss. Es wird unterstellt,dass diese nicht wollen und mit harten Drangsalierung gezwungen werden müssen. Ich weiß, dass man schnell,wenn man der neoliberalen Logik nicht folgt, "polemisch" argumentiert. Und es sei doch nicht so schlimm,mal in Briefkasten zu schauen sind Verharmlosungen und Realitätsverzerungen. Schauen sie doch mal nach, wie viele Menschen in der BRD Erwerbstätig sind, davon einer Erwerbsarbeit nachgehen und von denen in der "freien Wirtschaft" arbeiten und nicht aus öffentlichen Gelder wie z.B. Beamte bezahlt werden. Vielleicht fällt ihnen dann auf, dass es ziemlich wenig sind.Aber woher kommen die Steuergelder?Sie entmündigen mit einem Handstreich Millionen von Menschen,dabei werden neue technische Möglichkeiten wie RFID-Chips eine Menge Kassiererinen dazu verdonnert, nach dem Motto:Wer was vom Staat bekommt,hat die Klappe zu halten und zu spuren. Dabei wird ein enormer Teil des Steuereinkommen von Maschinen finanziert.Sie kommen mit einfachen Logiken, mit der man als Bild Leser abnicken grinst.Ich bin im Gegenteil zu ihnen für ein freies und selbstbestimmtes Leben, in dem Menschen nicht durch staatlichen Terror inhaftiert werden, sondern ohne Ängste vor Kontrolleuren sind und sich frei bewegen können.MfG --shidata 20:24, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Willkommen an den humanistischen Grundüberlegungen des Liberalismus und auch des Neo-Liberalismus (der genauso mit Entmündigung argumentiert). Das Prinzip ist im übrigen ganz einfach: Wenn man von irgendjemand (z.B. dem Sozialamt) Geld will, dann muss man sich an dessen Spielregeln halten, sonst kriegt man kein Geld. Hier ist das: Guck regelmäßig in Deinen Briefkasten, ansonsten darfst Du soviel durch die Gegend düsen, wie Dir beliebt. Was Dein Umzugsbeispiel betrifft: Das beantragen der Kaution, Wohnungsgeld etc. ist dasselbe: Du willst Geld, also solltest Du Dich an gewisse Mindestregeln halten. Es steht Dir ansonsten durchaus frei, Deine Ansprüche nicht wahrzunehmen, tun einige Leute tatsächlich. --Kriddl Disk... 07:22, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

OT.Du kannst dir auch überlegen,dass diese Einstellung kein Naturgesetz ist.Es hat keinen Sinn,Fakten durch verdrehen oder einseitige Darstellung zu verdrängen.Dir steht es frei zu entscheiden,wie die Welt aussieht,in der zu leben möchtest.Natürlich kannst du dich unterordnen und dir deinen Buckel kultivieren,doch steht auch dir frei,eigenen Überlegungen anzustellen. Weil dass würde zu deiner Entwicklung beitragen. Das andere benenne ich Wachkomazustand. Wenn du ja zur Ungerechtigkeit sagst,sagst du auch ja zur Unterdrückung.Mir persönlich geht nur die Art von einigen auf dem Keks und zwar die, die sich für die Größten halten, man aber deutlich merkt wie klein sie sind und daher vielleicht aufgrund ihres Führerscheines nicht diskutieren können, sondern nach Hilfe rufen,wenn sie keine Argumente haben.Daher sollte bei der Begrüßung sei mutig auch noch mit such dir gleichgesinnte ergänzt werden.(ja ich weiß POV,Polemik,Theoriebildung usw.) MfG--shidata 17:00, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Mobilität und Residenz[Quelltext bearbeiten]

Die Zugehörigkeit bezieht sich hier auf medizinische Dienste die täglich den Gesundheitszustand überwachen hier ist mächtig was durcheinander gebracht worden bin von schriftlichen Äußerungen die Rede ist und von einer täglichen Erreichbarkeit über eine Fernmeldeeinrichtung dann sind die hier wohl nicht mehr ganz dicht.

Was ist das Weiteren in Norm stört ist dass hier eine medizinische Norm angewandt wird und ständig der Arzt und der Patient verwechselt werden. Das erste was dabei verwechselt wird ist nämlich die Zuständigkeit die der Arzt mit seinen Patienten ab klärt und in seinem Sinne Sinne Dinge zu regeln und bei den Texten hier diskutiert werden da wird gar nichts mehr weder im Sinne noch gegen den Sinn von irgend wem geregelt. Es geht darum die Zusammenhänge genau und konkret zu beschreiben und nicht nur aus einer Sicht und man wenn man sich daran hält wäre alles in Ordnung und man könnte sich mehr kaufen als die andern.

Also bei einer täglichen Erreichbarkeit da handelt es sich um eine Patienten Vereinbarung die da dramatisch vorzeigbar wurde und gegen Datenschutz recht Linien auch veräußert wurde, die angewandt wird, da bin ich mir sicher. Rohwold

2003:F0:7F02:946:DCCA:F24A:B393:371A (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 2003:F0:7F02:946:DCCA:F24A:B393:371A (Diskussion) 23:00, 9. Nov. 2019 (CET))Beantworten

Editwar[Quelltext bearbeiten]

ich hab mal gesperrt. imho wird da die postalische erreichbarkeit mit pflicht zur residenz verwechselt. letzere mag sich zwar faktisch aus diversen anderen regelungen und umständen ergeben, darum geht es jedoch in der EAO nicht.--poupou review? 11:33, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo,ich hatte nicht nur aktuelle Quellen angeben,die belegen,dass auch auf offizieller Seite von einer quasi Residenzpflicht gesprochen wird,sondern den Artikel betreffend beistimmter ausnahmen wie Schüler ergänzt. Also ist die Begründung, "keine Verbesserung des Artikels" haltlos. In Wikipedia gibt es eine Menge Begriffserklärungen oder Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung und dem Hinweis darauf. Daher handelt es sich um ein Hinweis. Die EAO ist in diesem Fall ein Begriff,der auch die Bedeutung der Residenzpflicht erfüllt.Es geht sehr wohl um in der EAO darum. Edit war ist auch nicht gegeben, da es sich um unterschiedliche Versionen handelt und nicht die gleiche Version rückgängig gemacht wurde.Vielleicht wäre es der Mühe wert,dass mal sich anzuschauen. Ich befürchte,weil ich das schon zu oft erlebt habe,dass es mal wieder aus gesessen wird. Da bin ich gespannt. MfG--shidata 16:17, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Immerhin ist der Begriff "Residenzpflicht" auch in den Hinweisen der BA in Anführungszeichen gesetzt, daher würde ich die Quelle eher als Gegenargument betrachten. Und selbst wenn da stände, dass die EAO eine Residenzpflicht enthält- BSG sticht BA.

Der maßgebliche Unterschied ist, dass bei einer Residenzpflicht die Behörde aktiv vorschreibt, wo jemand seine Wohnung nehmen muss. Dies ist bei einem Arbeitslosen nicht möglich. Beispiele, Belege und Quellen habe ich zur Genüge angeführt. Dass Du inzwischen dazu übergegangen bist, Deinen anfangs noch um Sachlichkeit bemühten Diskussionsstil auf eine Ebene persönlicher Angriffe und themenfremder Scheinargumente zu verlagern, finde ich schade. Leider ein typischer Fehler von Menschen, die sich vermeintlich für Gerechtigkeit einsetzen- letztendlich aber der gerechten Sache nur schaden, weil sie irgendwann auch bei korrekter Argumentation niemand mehr ernst nimmt. Ich habe zum Thema EAO und Residenzpflicht alles gesagt und verabschiede mich aus der Diskussion. --Kachelmann 18:44, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo,ich sehe keinen Unterschied darin, ob "...ihren Landkreis nur mit besonderer Genehmigung verlassen dürfen..." oder eingeschränkt durch ""...zeit- und ortsnah Folge leisten kann...". Faktisch hat beides dieselbe Auswirkung. Beides wird bei einem Verstoß mit Sanktionen geahndet. Den einzig typischen Fehler,den ich, wenn überhaupt, erkennen kann ist, sich immer wieder auf Diskussionen einlassen, die sich gegen die - aber daher nicht unbedingt richtige - Meinung zu argumentieren. Ich habe ebenfalls einiges an Fakten "angeschleppt". Ich sehe es so: Wenn unterschiedliche Interpretationen möglich sind, dann sollte diese erkenntlich in dem Artikel einfließen können. Es gibt nicht immer die Wahrheit, sondern Leser sollten sich so weit wie möglich informieren können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eigenen Positionen zu beziehen. Das wird aber nicht erreicht, wenn desinformiert wird oder unangenehmes einfach falsch dargestellt wird. Das Zauberwort wäre Kompromiss. Der Satz, Es handelt sich hierbei nicht um eine „Residenzpflicht“ ist falsch und untragbar. Außerdem fehlen dort Informationen, die ich hier (Version vom 22:39, 30. Aug. 2007) eingefügt hatte. Es geht nicht um "das irgendjemand seinen Wohnsitz frei wählen kann". Das ist unumstritten, sondern Residenzpflicht heißt, diesen erst gar nicht oder unter erschwerten Bedingungen verlassen zu dürfen. MfG--shidata 19:23, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Nachtrag:Vielleicht habe ich in der einen oder anderen Argumentation den Eindruck vermittelt, dass die EAO den Wohnsitz vorschreibt. Natürlich ist das nicht der Fall. Es geht vielmehr darum, welche Hemmnisse die EAO aufbaut und inwieweit sie den Bewegungsspielraum einschränkt. Die oben aufgeführten Beispiele sollten bestimmte Probleme, die bei einer Wohnungssuche außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich auftreten können, verdeutlichen. Wiederum kann die EAO bei der Ausübung von Grundrechten problematisch sein, wenn jemand z.B. an einer Demo teilnehmen möchte, die außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches stattfindet. Auch, wenn bei jemanden der seltene Fall auftritt, ein 2 Wohnsitz zu haben (warum oder Sinn ist mal dahingestellt), wird die EAO zu einem "Problem".--shidata 19:48, 31. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Shidatas Änderungsvorschläge[Quelltext bearbeiten]

Shidata fügte in den vergangenen Tagen wiederholt folgende Texte ein:

„Zwar wird keine räumliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt, aber wenn der Arbeitslose aufgrund eines Eisenbahnerstreiks oder wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs nicht rechtzeitig an seinen Wohnsitz zurückkehren kann, verliert dieser seinen Leistungsanspruch. Somit wird durch die Pflicht zeit- und ortsnah Erreichbar zu sein zu einem Zwang der täglichen Rückkehr zur Wohnung.“

Das ist eine persönliche Einschätzung und nicht durch Quellen belegt, genauso gut könnte ein Motorradunfall in Spanien stehen oder ein Schlagwetter unter Tag. Der Passus „oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichen kann“ schließt einen „Zwang zur täglichen Rückkehr zur Wohnung“ aus.

„Da die EAO auch für Schüler unter 15 Jahren gelten würde, sobald sie Leistungen nach SGB II erhalten und/oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, würde die EAO die Verhältnismäßigkeit für solche Personengruppen nicht einhalten sobald sie sich z.B. aufgrund einer längeren Abwesenheit in den Sommerferien nicht zeit- und ortsnah Aufhalten würden. Das wäre rechtswidrig. Daher ist für diejenigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners (PAP) nicht nötig<ref>[http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-7-SGB-II-Berechtigte.pdf Bundesagentur für Arbeit Wesentliche Änderung - Personenkreis 6.3.2].</ref>“

Das ist etwas wirr und in dieser Form falsch. Ich versuch es mal zu entwirren, mit geringer Aussicht auf Erfolg: Um Leistungsberechtigter zu sein, muss man 15 Jahre oder älter sein, das ist in Zeiten eines geltendenden Verbots der Kinderarbeit in Deutschland hoffentlich nicht überraschend. Somit sollte es bspw. neunjährige Anspruchsberechtigte nur innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft als Sozialgeldbezieher geben. Nun ist es tatsächlich so, dass bei wortwörtlicher Auslegung des § 7 Abs. 4a auch für diese Kiddies die EAO gelten könnte. Aber so wie das zitiert ist, ist das ein mittelmäßiger Renmix der Durchführungsanweisung, denn die zitierte Randziffer 7.57 aus den Hinweisen zu § 7 SGB II (Seite 33), erwähnt erwerbsfähige Schüler, gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz können das aber nur Schüler in einem Alter ab 15 Jahren sein. Aber selbst wenn das richtiggestellt würde, dann ist es für mich fraglich, ob diese Ausnahmeregel hier hingehört, denn mit der Erreichbarkeitsanordnung hat das nur am Rande zu tun, wenn hier geht es um die Regel aus einer Durchführungsanweisung zu einem Gesetz, das diese Anordnung analog anwendet. Oder um es mit poupou zu sagen: „mag sich zwar faktisch aus diversen anderen regelungen und umständen ergeben, darum geht es jedoch in der EAO nicht“.

„Für sogenannte Aufstocker, ältere Arbeitslose, Nichtsesshafte (z.B. Obdachlose) können bei einer möglichen Bewilligung bei der Dauer einer Ortsabwesenheit Besonderheiten gelten.“

Der Informationsgehalt hält sich in Grenzen, aber wir schreiben ja auch kein howto. Darum wird es schwer werden sämtliche Ausnahmen, die möglich sind in der gebotenen Kürze dennoch korrekt aufzuzählen, so isses aber nichts. -- Achates You’re not at home ... 13:57, 8. Jan. 2008 (CET), erg. 14:11, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten


Beim ersten angeblichen Editwar ging es um Residenzpflicht und hat mit dem angeblichen Editwar nicht zu tun und daher bitte ich um strikte Trennung. Der erste Teil ist nicht wiederholt („Zwar wird keine räumliche Bewegungsfreiheit ....), sondern eine neue relevante Ergänzung des Artikels und hier ist eine Quelle(pdf) ... Das Beispiel Eisenbahnerstreik fand ich aufgrund Stichwort GDL passend. MitDer Passus „oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichen kann“ schließt einen „Zwang zur täglichen Rückkehr zur Wohnung“ aus. Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners wird unter anderem in § 2 EAO geregelt und ist daher nicht so lapidar wie von dir zu erklären. Von seinem Wohnort darf er sich nur unter den Voraussetzungen des § 2 EAO vorübergehend entfernen, wenn
  1. er rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
  2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die oben genannten Voraussetzungen erfüllen kann und
  3. er sich im Nahbereich des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Trägers, von denen aus der Erwerbsfähige Hilfebedürftige erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Träger täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Um nicht den eindruck einer scheinheiligen Unterstützung von jemand anderes zu erhalten werde ich es mit meinen eigenen Worten ausdrücken:Es geht sehr wohl bei der EAO darum, wenn nicht darum, worum dann?
„Da die EAO auch für Schüler unter 15 Jahren gelten würde...“ Ja da stimmen deine Ausführungen. Die EAO gilt für alle, Gemäß § 7 Abs. 4a SGB II findet die Erreichbarkeitsanordnung auch im Rahmen des SGB II Anwendung, daher auch für Kinder unter 15 Jahren, wenn sie Sozialgeld bekommen. Weil das wie erwähnt hirnrissig und rechtswidrig wäre, gibt es eine Ausnahme.Das ist nichts weiter als eine Information, die andere über das Dilemma aufklärt. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sehen es sehr wahrscheinlich nicht so als unwichtig an. Das es erstmal wirr erscheint (woran nicht ich schuld bin) liegt an dem Fehler in der Anordnung, der durch die relevante Ausnahme korrigiert wurde. Natürlich ist manches nur für betroffene relevant. Ob es eine Krankheit oder die Wirrungen bürokratischen Handelns bzw. deren Anweisungen sind.
Was die Argumentation mit dem "kein howto" betrifft, solltest du mal hier was machen. Kategorie:Alkoholhaltiger Cocktail. Vielleicht kommt ja ein Politiker beim nächsten Komasaufen von Jugendlichen auf die Idee, Wikipediaartikel und Alkohol als howto für Jugendliche wahlkampfmäßig zu gebrauchen. Ich kann nur dazu sagen, dass da kein ernst gemeintes Argument sein kann, wenn man Wikipedia eher als FAQ versteht. Was für dich Anleitungen (ich nehme mal an zu Missbrauch oder zu was sonst?) ist, ist für andere Informationen, die ihnen bestimmte Zusammenhänge je nach Fragestellung beantworten kann und vielleicht auch zur Bildung und Aufklärung demokratischer Strukturen gehört. Informationen, die sich angeblich in Grenzen halten kommen daher, weil der Artikel weiter ausgebaut werden müsste. Das scheitert aber an.... Leider habe ich nicht so viel Zeit, um auf alles detailliert einzugehen und daher muss ich so verkürzt mit der Frage schließen und hoffe auf einen konstruktiven Vorschlag, wie es mit dem Artikel weiter gehen soll? Selbst der Linkfix mit der fehlerhaften Verlinkung ist wieder rückgängig gemacht worden.So sollte der Artikel nicht bleiben und es handelt sich bestimmt nicht mal ansatzweise um ein howto, weil (ich übertreibe mal) "Sozialschmarotzer" bestimmt nicht in Wikipedia nach Möglichkeiten zum Betrügen suchen. Ich halte solche Gedankengänge für menschen verachtend. Ich kann mir das mit dem howto sonst nicht erklären, aber egal, wie soll es weiter gehen? War es das wieder und es wird aus gesessen und dann wird mir wieder ein editwar unterstellt, wenn ich hier was ändere? Kann es das sein? Gruß --shidata 06:20, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten
PS Deine Ausführungen über den unstrittigen Punkt könnte man in den Artikel vielleicht einbauen Gruß --shidata 06:29, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Falls Du es noch nicht verstanden hast, wir beschreiben hier die Erreichbarkeitsanordnung, nicht deren Anwendung und vor allem nicht deren Anwendung durch ein Gesetz, für das die Anordnung nie gedacht war. -- Achates You’re not at home ... 10:59, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Wer ist wir?Ansonsten:Na Bravo, hast ja doch des Pudels Kern erkannt. Genau das ist der Punkt. Hier wird eine Anordnung in Gesetze eingebunden und hat gar nicht das Gesetzgebungsverfahren so durchlaufen. Wenn das nicht relevant ist, was dann?Vielleicht solltest du mit dein minderwertige Form der Diskreditierung aufhören und mal konstruktiv werden.Falls du das kannst. ups sorry. So, da wir uns langsam annähern, wie kann man den Artikel dahingegen ausbauen, damit das klar wird?--shidata 18:45, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Schon mal was von einer Anordnungsermächtigung gehört? -- Achates You’re not at home ... 21:51, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten


hast du dir den Artikel mal durchgelesen, das ist dort sogar enthalten, aber für dich noch mal,damit wir auch sicher sind,von was wir reden:§ 152 - Anordnungsermächtigung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zubestimmen
  1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4)
  2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2)
so und nun?Nachdem die Frage beantwortet ist,kann es weiter gehen?--shidata 04:48, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Schön, dass Du es entdeckt hast, also muss die EAO durch ein Gesetzgebungsverfahren oder ist sie am Ende sogar durch einen Gesetzgeber legitimiert? -- Achates You’re not at home ... 05:03, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Gut,aber dann kannst du mir auch die frage beantworten,wo sie Eingang gefunden hat. --shidata 05:29, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Häh? Gibts den Satz auch in Verständlich? -- Achates You’re not at home ... 06:04, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten
schon klar mal ein Tipp und lese den Artikel hier.Noch eine Hilfe Stichtag...1.7.2006 --shidata 07:01, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Vieles, rechtzeitig diagnostiziert, ist heilbar. -- Achates You’re not at home ... 08:11, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten
„Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 EAO) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III), gedeckt.“ (Leitsatz zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 10/01 R -) 212.204.77.32 15:43, 6. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Residenzpflicht und Ausnahmen[Quelltext bearbeiten]

Nochmal zum Vergleich mit der Residenzpflicht für Asylbewerber bzw. Flüchtlinge: Bei EAO, analoger Regelung im SGB II und der Residenzpflicht handelt es sich jedesmal um eine gesetzlich vorgeschriebene staatlich-behördliche Strafmaßnahme für die Verletzung feststehender Gesetze, während es sich beim hier weiter oben angeführten Beispiel, daß jemand gefeuert wird, weil er nicht zur Arbeit erschienen ist, eben keine gesetzlich vorgeschriebene Strafmaßnahme handelt, die von Staat und Behörden vollzogen würde. Die die Konsequenz Ausführenden sind beim Beispiel Jobkündigung keine behördlich-staatlichen Vertreter, die aufgrund bestehender juristischer Gesetze nicht anders handeln können, ohne sich strafbar zu machen (sogar Dritte können bei EAO und Residenzpflicht wegen Beihilfe zum Sozialbetrug, Straf- oder Abschiebungsbehinderung straf- und/oder zivilrechtlich mit haftbar gemacht werden), sondern privatwirtschaftliche Arbeitgeber bzw. leitende Angestellte, die sich sehr wohl anders verhalten können, ohne sich dabei selbst strafbar zu machen. Somit ist das Beispiel unzulässig, das weiter oben bemüht wurde, um einen Verweis auf die Residenzpflicht aus dem hiesigen Artikel zu streichen, und durchaus eine weitaus größere Ähnlichkeit zwischen Residenzpflicht, EAO und analoger Bestimmungen im SGB II gegeben, als zwischen EAO usw. und dem zur Entfernung des Verweises angeführten Beispiel Jobkündigung.

Es gab offenbar im Artikel auch mal einen Abschnitt zu den Ausnahmen, für welche Leistungsbezieher das EAO und analoge Bestimmungen im SGB II mit (werk)täglicher Anwesenheitspflicht grundsätzlich nicht gelten. Dieser Abschnitt wurde dann mit einem hiesigen Verweis auf der Diskussionsseite, der Artikel könne sich ja nicht um jeden Dreck kümmern und die Ausnahmen hätten mit der EAO ja sowieso nichts zu tun, einfach gestrichen. Dabei haben die Ausnahmen sehr wohl was mit der Grundregelung zu tun, und so zahlreich sind sie auch nicht. Im Grunde betreffen sie vier Gruppen an Leistungsbeziehern: Rentner, Erwerbstätige ("Aufstocker"), u. U. Schüler und Azubis, die noch bei den Eltern wohnen, und Leistungsbezieher, die sich in Maßnahmen befinden und diese wahrnehmen (man kann ja z. B. an allen vorgegebenen Maßnahmen teilnehmen und trotzdem gegen das EAO usw. verstoßen, indem man sich auch jenseits der Maßnahmentätigkeit nicht im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters aufhält bzw. sich nicht um seine Post kümmert, was aber durch die Ausnahmeregelung wegen der Maßnahmentätigkeit verhindert wird, so daß der Leistungsbezieher sich aufhalten kann, wo er will, solange er pflichtgemäß an allen Maßnahmen teilnimmt). Quelle: [1] (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II: Fachliche Hinweise der BA - § 7 SGB II: Leistungsberechtigte, Stand 20. 12. 2013, S. 53). Zusätzlich gilt übrigens auch noch das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 09. 07. 2009 (AZ: L 2 AS 194/09 B ER[2]), wonach Aufstocker berufliche Abwesenheiten, insb. wenn diese mit tatsächlich entlohnter Einkommenstätigkeit vor Ort verbunden sind, grundsätzlich nicht anmelden müssen, es besteht lediglich natürlich die Pflicht zur Angabe des so erzielten Einkommens.

Konkretisierend wurde mit dem kürzlichen, mitlerweile viel fehlzitierten Beschluß des LSG NRW vom 03. 04. 2013 (AZ: L 19 AS 330/13[3]) lediglich geklärt, daß Aufstocker nicht im Nachhinein (also nach der Abwesenheit) eine Leistungsnachforderung einklagen können, wenn sie dafür sanktioniert wurden, daß eine nichtberufliche Abwesenheit länger als die im EAO usw. zulässige Obergrenze von 21 Tagen überschritt und insbesondere, wenn sich der Leistungsbezieher während dieser langen nichtberuflichen Abwesenheit im Ausland befand. Was hier nämlich auch der Fall war: Das LSG NRW entschied lediglich über einen Fall, in dem eine Aufstockerin sich u. a. infolge einer während eines nichtberuflichen Auslandsaufenthalts eingetretenen Krankheit über einen Monat in Thailand aufgehalten hatte, bezog sich in der Hauptsache auf die BT-Drucksache 16/1696, S 26, wo es ebenfalls allein um Auslandsaufenthalt ging, und bezog sich überdies auf Bestimmungen für explizit als Arbeitssuchende registrierte Personen, die Aufstocker qua § 53a SGB II i. V. m. § 16 SGB III grundsätzlich nicht sind.

Also bleibt im Grunde: EAO usw. im Sinne (werk)täglicher Anwesenheitspflicht gelten grundsätzlich nicht für Aufstocker, aber bei einer nichtberuflichen Abwesenheit von länger als 21 Tagen kann ein Aufstocker keine Leistungsnachforderung nachträglich einklagen. Die oben verlinkte Fassung der diesbezüglichen Fachlichen Hinweise der BA vom 20. 12. 2013 (also ein halbes Jahr nach dem Urteil des LSG NRW) stellt demgegenüber nochmal klar, daß grundsätzlich EAO usw. für Aufstocker nicht gelten (Zitat: "(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit)."), nur gilt in Verbindung mit dem Urteil des LSG NRW eben, daß oberhalb einer nichtberuflichen Abwesenheit von 21 Tagen nachträglich keine Leistungsnachforderung eingeklagt werden kann, insb. nicht bei Auslandsaufenthalt. --87.180.197.207 19:43, 26. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Anmerkung: Der obige Link zu den Fachlichen Hinweisen der BA funktioniert nachwievor, nur liegt dort nun die Fassung vom 20. 01. 2016, die einschlägige Aussage findet sich nun auf S. 47. --79.242.222.168 16:43, 30. Apr. 2016 (CEST)Beantworten
So, nachdem die BA offenbar nach rund 10 Jahren ständig dieselbe URL für das jeweils neue PDF benutzt hat, hat nun offenbar mal ein JC-Mitarbeiter hier auf die WP-Disku nachgekuckt und schockiert festgestellt, daß die Weisungen, an die sich sowieso kaum ein Sachbearbeiter vor Ort freiwillig hält ("gilt nicht für Leistungen nach SGB II bzw. nicht für Leistungen durch kommunale Einrichtungen wie JCs, sondern nur für Sozialleistungen, die direkt aus Nürnberg kommen") bzw. mündlich gerne schonmal ihre reine Existenz bestreitet, hier öffentlich prominent einsehbar sind, wurde nun offenbar die ganze Webseite so überarbeitet, daß man die einschlägigen Weisungen nur noch schwer finden kann. Sie liegen nun (Stand der neuesten Weisungsversion: 21. August 2018) unter dieser neuen URL: [4]; die Information, daß die EAO grundsätzlich nicht für erwerbstätige Leistungsbezieher oder Leute in Maßnahmen gilt, findet sich nun auf S. 48 oben. Aufgrund der neuen URL ist auch absehbar, daß nun bei jeder neuen Fassung der Weisungen auch die URL geändert werden wird. --46.93.158.170 10:04, 24. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Und das fortlaufende Versteckspiel der JC bzw. der BA geht weiter. Nun befinden sich die Angaben zur von der EAO bzw. äquivalenten Bestimmungen im SGB II grundsätzlich ausgenommenen Personenkreis (der vom Artikel bis heute nicht vermerkt wird) hier: Fachliche Weisungen § 7 SGB II - Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen - § 7 SGB II Leistungsberechtigte (Stand: 04. 04.2018), S. 51. --2003:EF:13C6:DC36:3093:4DAA:1EC0:5B08 08:03, 12. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Neue Verordnung vom 28. Juli 2023[Quelltext bearbeiten]

Siehe https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/207/VO. Da hat sich etliches getan, der Artikel muss überarbeitet werden. --Ten CatCars (Diskussion) 17:04, 22. Okt. 2023 (CEST)Beantworten