Diskussion:Frei-religiöse Gemeinde Offenbach

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 87.175.27.83
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Achtung Arbeit in Progress Arbeite wie versprochen gegen LA bin noch nicht fertig. Formulierungsfehler, Lücken in der Literaturliste zu dünne Geschichtsangaben werden noch verbessert. PG 21:12, 11. Apr 2006 (CEST)

Erwähnenswert wäre vielleicht auch noch die sich im Bau befindliche freireligiöse Kindertagesstätte in Offenbau, Link siehe Homepage der Gemeinde. --Roadam5 00:21, 12. Apr 2006 (CEST)

  • In Text ergänzt, Link hinzugefügt. --Roadam5 09:00, 20. Apr 2006 (CEST)

"Die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach ist eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßt ist und hat die Rechte einer Kirche (Kirchensteuererhebung, Religionsunterricht)." und ursprünglich "Die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach ist eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts genießt sie die Rechte einer Kirche." - Den Satz habe ich umformuliert, weil die staatliche Anerkennung redundant erklärt wird und probelmatische Termini verwendet werden. Eine Religionsgemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen Körperschaftsrechte erhalten. Eine anderweitige staatliche Anerkennung gibt es nicht, sieht man davon ab, daß eine Religionsgemeinschaft (wenn sie nicht KdöR ist) als gemeinnütig anerkannt werden kann. Außerdem muß sie natürlich Religionsgemeinschaft sein. "Rechte einer Kirche" gibt es nach Art 140 i.V. mit den Artikeln 136 und 137 der Weimarer Verfassung nicht, sondern Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Der Begriff der Kirche kommt hier nicht vor. -- W.R. Zum Gschwätz 22:41, 24. Okt. 2006 (CEST)

Warum paßt Dir der Begriff Kirche nicht? Und warum hast Du das Recht auf Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen gestrichen? Wie würdest Du ausdrücken, daß einige freireligiösen Gemeinden die gleichen Rechte genießen wie die kath. und protestantische Kirche?. PG 07:41, 25. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Es liegt einfach daran, daß es einen besonderen Status der Kirchen nach dem Grundgesetz nicht gibt. Ein besonderer Status ist durch die KdöR gegeben, was jedoch nicht an Kirche gebunden ist. So sind (unter vielen anderen) eben auch manche (ehemalige) freireligiöse Gemeinden ebenso wie die Israelitischen Kultusgemeinden KdöR. Statt vom Recht auf Religionsunterricht zu schreiben (so eindeutig ist das meines Wissens an den Status der KdöR nicht geknüpft, jedenfalls nicht verfassungsrechtlich), fände ich besser darzustellen, ob tatsächlich an Schulen Religionsunterricht erteilt wird. -- W.R. Zum Gschwätz 03:27, 26. Okt. 2006 (CEST)
Das ist aber eine Fehlinterpretation: Eine KdöR hat kein Recht auf Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder gar das Recht Kirchensteuer durch den Staat erheben zu lassen. Dieses Recht wird Religionsgemeinschaften vom Staat durch Anerkennung zugestanden. Religionsunterricht wird z.B. erteilt in Baden-Württemberg. PG 12:41, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Art. 137 Abs. 6 WV (Recht einer KdöR, Kirchensteuer zu erheben). -- 87.175.27.83 13:11, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten