Diskussion:Funkellicht

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Ahoi! - Der Artikel ist wirklich für Landratten komplett unverständlich. Lasst uns eine Hierarchie aufbauen. Zuoberst steht wahrscheinlich Seezeichen. Hier sollten schon die rechtlichen Fragen angesprochen werden. Dann brauchen wir eine strenge Unterteilung zwischen Navigations- und Positionslichtern und (jeweils) eine Verzweigung zwischen Binnen- und See-befeuerung. Am unteren Ende der Hierarchie stehen Funkellicht, Blitzfeuer, Gleichtaktfeuer, Quermarkenfeuer etc. pp., in denen nur noch Farben und Takte beschrieben sein sollten. - Oder? --Logo 01:31, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Hallo Logo, wie ich gerade festgestellt habe, bist Du ja sozusagen als aktiver Segler auch vom Fach - meine Fahrenszeit liegt mithin knapp 30 Jahre zurück. Möchte daher anheim stellen, das Du da eine klare Struktur nach deinen Vorstellungen reinbringst. Ich selbst bin leider mit aktuell 3 laufenden Vermittlungsausschüssen und diversen Artikeln von Matt1971 die ich vor der Tonne retten möchte (wie auch diesen), etwas überlastet. Gruß Jens.--SVL 01:51, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Hallo Jens, ich kenn das: Immer im Kabbelwasser der Vermittlungsausschüsse und Löschdiskussionen. - Ich will mal sehn, wie ich die Feuer in Linie bringe und mich in Zweifelsfällen an Dich wenden. Im Artikel Segeln sind ja auch noch fähige Leute. Der Kollege Redecke gehört übrigens auch zu den Salzbuckeln. - Gruß --Logo 02:32, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Na, dann sprech ich jetzt mal lieber in der Mehrzahl. Also, ich werde noch Käpt´n Seebeer und Käpt´n Blaubüdel mit der Alarmglocke an Deck holen. Bei Matt1971 habe ich auf der Disku hinterlegt, das er alle Artikel mit Schifffahrtsbezug aus seinem Namensraum bei mir auf der Benutzerseite (QS-Baustellen/LA-Baustellen) listen soll. Davon abgesehen, dass ich das Ultimatum von Nina so einfach nicht in Ordnung finde, habe ich mir daher erstmal den Vermittlungsausschuss an Bord geholt - bevor nun auch noch mit "Benutzerversenkungsaktionen" begonnen wird. Gruß Jens.--SVL 13:27, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

So, ich habe jetzt den Artikel Kennung (Leuchtfeuer) gefunden. Ich denke wirklich, dass die Kennung von Leuchtfeuern dort ausreichend beschrieben ist und man dorthin weiterleiten kann. Insofern bliebe für "Funkellicht" eigentlich nur die Begriffs-Klärung: A: siehe Kennung (Leuchtfeuer) und B: funkelndes Rundumlicht hoheitlicher Wasserfahrzeuge oder so. --Logo 15:07, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Kennung (Leuchtfeuer) beschreibt ja nun ausschließlich das Signalfeuer von Leuchttürmen - dann sollte man den Rest von hier - dort komplett mit einbauen und dann besser einen redirect legen. Oder habe ich jetzt was falsch verstanden?--SVL 15:12, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Soweit ich sehe, beschreibt Kennung (Leuchtfeuer) die vorkommenden Kennungen aller navigatorischen Leuchtfeuer, auch solche von Tonnen. Falls nicht, kann man sie ja dort nachtragen (etwa die Systematik der Gefahren-Tonnen). Aber von Fest- bis Schnelles Funkel-Feuer steht dort alles, oder? --Logo 15:17, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Sorry, Logo, aber je länger ich den Artikel Kennung (Leuchtfeuer) betrachte, desto mehr sträuben sich bei mir die Nackenhaare - das passt alles irgendwie nicht. :-) Halte es doch für besser, wenn wir Funkellicht bei Positionslicht als Unterkapitel einarbeiten. --SVL 15:26, 14. Mai 2006 (CEST) (PS.: Bin ich auf einem Auge blind, oder ist die sichtbare Signalfarbe bei Kennung (Leuchtfeuer) schwarz statt grün?)[Beantworten]

Also Kennung (Leuchtfeuer) scheint wir soweit korrekt. Kann es sein, dass wir beide einfach zwischen Funkellicht (Schiffskennung) und Funkelfeuer (Leuchtfeuerkennung) unterscheiden sollten? --Logo 16:23, 14. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Du hast Recht. Eine Unterscheidung wäre wohl zweckmäßig. Deshalb sollten wir vielleicht doch Abschnittsweise vorgehen. Der wesentliche Teil des Artikels betrifft ja nun die Schiffskennung - rein in Positionslicht, den anderen Teil rein ins Leuchtfeuer. Gruß --SVL 01:23, 15. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Guten Morgen! Ich hab jetzt mal versuchsweise eine BKL eingebaut. - Gruß --Logo 13:26, 15. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Gefällt mir sehr gut! :-)--SVL 13:33, 15. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Moin,

finde den Artikel in der jetzigen Formulierung etwas problematisch: mE nach bezeichnet der Terminus Funkellicht nur die Frequenz (rd 60 "Funkel" pro Minute). Damit sind die dargestellten Sondersignale etc zwar Beispiele für Funkellichter, sie konstituieren den Begriff aber nicht. Vielmehr ist bspw das weiße "Blinklicht", gezeigt bei Begegnung SB an SB auf Rhein und Mosel, auch ein Funkellicht. Dieses wird aber mit einer einfachen Leuchte erzeugt (keine Rundumkennleuchte), und ist deshalb zur Seite auch gar nicht sichtbar:

http://bundesrecht.juris.de/moselschpv_1997/__6_04.html http://bundesrecht.juris.de/rheinschpv_1994/__6_04.html

Gibt es einen Konsens zur diesbezüglichen Überarbeitung? Würde mich dann einmal daran versuchen.

Gruß, -- Christoph Nevie 00:35, 18. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Blaue Tafel Binnenschifffahrt[Quelltext bearbeiten]

Die blaue Tafel wird mit Funkellicht aufgestellt ausschließlich Steuerbord! Dies nicht zum Zeichen, überholt zu werden, sondern die Vorbeifahrt im Linksverkehr anzuzeigen (Steuerbord an Steuerbord). Die Seite Funkellicht ist somit im Widerspruch zu Bergfahrt, Rheinschifffahrt#Verkehrsregeln und Blaue Flagge. Eindeutig zu lesen ist: "Oberhalb des Rheinkilometers 769 weist die Bergfahrt der Talfahrt den Weg. Hier wechseln Talfahrt und Bergfahrt die Seiten je nach Verlauf der Fahrrinne. Begegnen sich hierbei zwei Schiffe an Steuerbord („Linksverkehr“), wird rechts (Steuerbord) eine blaue quadratische Tafel ausgeklappt. Diese Tafel ist gekoppelt mit einem weißen Blinklicht für die Nachtfahrt." Ahoi! Landratte --Frze (Diskussion) 22:11, 4. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Bild Funkellicht in Kombination mit blauer Tafel[Quelltext bearbeiten]

Ich bitte den / die Hauptbearbeiter dieser Seite das Bild
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Blaue_Tafel_Binnenschifffahrt.JPG
einzuarbeiten, da ich es für wesentlich aussagekräftiger halte als die beiden Mini-Rundumleuchten-Fotos.
Ich beherrsche die Einbindung rein technisch noch nicht und möchte die Seite nicht kaputt machen. Danke --Frze (Diskussion) 22:21, 4. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Im Artikel steht, dass nach §3.27 die mit blauem Funkellicht gekennzeichneten Fahrzeuge Wegerecht genießen. Der Artikel gibt aber weder in der BinSchStrO noch in der RheinSchPV etwas entsprechendes her. Dort heißt es nur "Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlöschboot oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Zollboot, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes." In meiner Bootsführerausbildung bei der Feuerwehr habe ich es auch so gelehrt bekommen, dass wir kein Wegerecht in Anspruch nehmen können.

Falscher Eintrag, oder nur ein falscher Verweis? (nicht signierter Beitrag von 78.53.120.251 (Diskussion) 13:16, 28. Nov. 2015 (CET))[Beantworten]

Im Sportbootführerscheinbuch steht das auch nicht, und es müsste ja drin stehen. Hat sich vielleicht mit den Jahren was geändert? Ich klingel mal den Seemann @Hans Koberger: an. Gruß --Logo 17:11, 29. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Auf die Schnelle kann ich zur Situation in Österreich was sagen: Es gilt die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung.
§ 55. Abs. 1 Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen: Bei Nacht und Tag: Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
§ 94. Abs. 1 Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
  1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen
  2. Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen
  3. Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge
  4. Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen
  5. andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen)
  6. Schwimmkörper
Grüße, -- Hans Koberger 18:28, 29. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]