Diskussion:Geheimschutz

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Hier ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Themas notwendig. Schon alleine die Geheimhaltungsstufen stimmen nicht. Geschweige denn die strafrechtlichen Folgen. Ich werde die Seite auf die QS nehmen.

--Chz 12:20, 11. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

siehe auch ..[Quelltext bearbeiten]

Verschlusssache, Amtsgeheimnis, Staatsgeheimnis - Lemmata und Inhalte überschneiden sich teilweise. Cholo Aleman 11:48, 16. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Einstufung für kryptierte VS in Geheim/Krypto fehlt gänzlich. (Nils Peter 15:07, 14. Mai 2008 (CEST))[Beantworten]

Staat/Wirtschaft[Quelltext bearbeiten]

Dass der Geheimschutz ein reines Staatsinstrument ist, stimmt nicht. Zwar ist er daher am besten bekannt, aber Geheim- und Sabotageschutz gibt es selbstverständlich auch in der Wirtschaft um z. B. Werks- und Industriespionage abzuwehren. Dies müsste vollständig ergänzt werden -- 195.243.74.108 13:46, 25. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

QS Antrag gelöscht[Quelltext bearbeiten]

Das Tag mit dem QS Antrag wurde gelöscht. Seit Eintrag 2007 ist keine substantielle Erweiterung erfolgt, die Forderung nach MEHR Text wurde durch den Antragsteller nicht erfüllt. Die Forderung gilt, jedoch hat sie hinsichtlich des Lemmas keine besondere Qualität.Drahtloser 16:45, 9. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mängelfeststellung gelöscht[Quelltext bearbeiten]

Um etwas zur Begriffsklärung beizutragen, wurde das Lemma erweitert. Das Gewicht und die Ausmaße des Geheimschutzes zu verstehen ist keine enzyklopädische Aufgabe. Eine Erweiterung auf die Regelung anderer Länder mag Autoren aus diesen Ländern zufallen. Die administrativen Regeln für die Handhabung des Geheimschutzes sprengen den Rahmen dieses Lemmas. Die strafrechtlichen Aspekte können Inhalt eines speziellen Lemmas werden.Drahtloser 16:45, 9. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Diese Formulierung ist nicht diskussionswürdig, sondern in Teilen einfach nur falsch.

Falsch:

"Grundlegende Regelungen gibt es in der Wirtschaft, in der Strafverfolgung und beim Militär. Federführend ist in Deutschland der Bundesminister für Wirtschaft. Dabei ist die Einstufung eines Objekts als Verschlusssache, beispielsweise mit der Kennzeichnung GEHEIM in strafrechtlicher Sicht eine staatlicher Vorgabe für die Klassifizierung von Verschlusssachen vorbehaltene Schutzstufe."

Richtig:

"Federführend für den Geheimschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesminister des Innern, die Weitergabe von VS an die Wirtschaft / Unternehmen wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft geregelt."


Die grundlegende Regelung findet sich in der Rechtsprechung (Judikative). Wirklich? Die kann ja nur in irgend einer Form im Grundgesetz zu finden sein, auf dass ein Bundesminister ermächtigt wurde, nähere Regelungen zu erlassen. Man findet die Grundlage also in der Legislative (Gesetzgebung). Und dann natürlich mit Folgen für die Rechtsprechung - es wurden Straftatbestände geschaffen.

Für den Artikel insgesamt gilt: Der Begriff "Umgang" sollte vermieden werden, da heutzutage damit Personen gemeint sind, die "... eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang ... verschaffen könnten". Zum Beispiel Administratoren von Computersystemen.

Alle Hinweise darauf, es sei gerne geübte Praxis, die Einstufung von Dokumenten nachträglich zu Verändern, sind als Meinungsäußerung zu werten. Es ist nicht "grundsätzlich" so, dass eine vom Herausgeber vorgenommenen Einstufung nicht mehr geändert werden kann, sondern es gibt für das Originaldokument nur eine Ausnahme: Eine Dienststelle als Rechtsnachfolger ändert die Einstufung. Ausdrücklich: Dies gilt nicht, wenn - auch wesentliche - Teile des Originals in einer neuen VS verarbeitet wurden, sofern die Quelle nicht mehr zu erkennen ist, in einem solchen Fall kann durchaus eine niedrigere Einstufung gewählt werden. Im umgekehrten Fall können vorhandene, aus einer anderen VS / einem bis dahin "offenen" Dokument stammende Erkenntnisse einer höheren Einstufung bedürfen, sofern der Kontext es verlangt. Zusammenfassungen niedriger eingestufter Dokumente sind daraufhin besonders kritisch zu Betrachten. Aber das Original bleibt das Original und damit dessen Klassifizierung. Alles andere verstößt gegen geltende Gesetze / Vorschriften und sollte damit erst mal als böswillige Unterstellung gewertet werden - bis zum Beweis des Gegenteils - und nicht umgekehrt. (nicht signierter Beitrag von Walter Knorr (Diskussion | Beiträge) 21:06, 30. Aug. 2013 (CEST))[Beantworten]

Offene Dokumente[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Ein Dokument, das keine VS ist, wird als 'OFFEN' bezeichnet und trägt keine Kennzeichnung." Gibt es dafür eine Quelle oder einen Bezug zu einem offiziellen Dokument? Der Satz klingt logisch, allerdings habe ich oft genug Diskussion mit Leuten, die verlangen, dass man auch bei offenen Dokumenten in der Kopfzeile die Einstufung "UNCLASSIFIED" oder "OFFEN" eintragen soll, damit man auch weiß, dass das Dokument offen ist. Ich finde aber keine offizielle Stelle, die beschreibt, wie man mit offenen Dokumenten umgehen darf. (nicht signierter Beitrag von 217.6.97.142 (Diskussion) 00:23, 20. Mär. 2020 (CET))[Beantworten]

Belege für etwas, dass nicht (vorgeschrieben) ist, sind in der Regel schwer zu finden. Sollen die von dir angesprochenen Leute doch eine Vorschrift vorliegen, die zur Kennzeichnung verpflichtet. Zumindest in Deutschland ist eine generelle Kennzeichnung von Dokumenten als "offen" unüblich. Auch wenn ein Dokument nicht als Verschlusssache eingestuft ist, unterliegt es immer noch dem allgemeinen Amtsgeheimnis und den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten. Eine Veröffentlichung muss daher gesondert geprüft werden. Gebräuchlich ist die Kennzeichnung "offen" allerdings, wenn ein Gesamtdokument als Verschlusssache eingestuft ist, aber einzelne Teile (z. B. Seiten) davon keinem Verschlussgrad unterliegen.--Asperatus (Diskussion) 08:58, 20. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]
Als Vorschrift wird gerne das Geheimschutzhandbuch (GHB) genannt. Kapitel 6.4 des GHB beschreibt die Kennzeichnung. In Kap. 6.4.1, Absatz 1 heißt es dazu "Jede VS ist mit dem in der VS-Einstufungsliste amtlich festgelegten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen; dieser ist ungekürzt und gut sichtbar auf der VS so anzubringen, dass er sich deutlich von anderer Beschriftung abhebt." Nach Auslegung von einigen Leuten müsste man also auch offene Dokumente entsprechend kennzeichnen. In Kapitel 1.6.1, (2), stehen dann allerdings die Einstufungen. Offen ist dabei nicht aufgeführt, wodurch man den Rückschluss ziehen könnte, dass man offene Dokumente nicht kennzeichnen muss. Allerdings wäre es schön den oben zitierten Satz aus dem Wikipedia Artikel auch im GHB zu finden; also den Hinweis, dass offene Dokumente nicht gekennzeichnet werden müssen. Oder gibt es irgendwo einen solch eindeutigen Satz auch in den offiziellen Dokumenten.--Airstrike (Diskussion) 13:48, 23. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]
„Jede VS...“ Offene Dokumente sind aber gerade keine Verschlusssachen. Daher keine Kennzeichung.
Noch eine Ergänzung zu meiner vorherigen Aussage: Bei den neuen Dienstvorschriften der Bundeswehr erfolgt auch eine Kennzeichnung als „offen“ und bei Formularen, die ohne Eintragung offen sind, ebenfalls, z. B. Sicherheitserklärung für eine Sicherheitsüberprüfung.--Asperatus (Diskussion) 08:42, 24. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]