Diskussion:Gemeiner Stechapfel

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Artname Stramonium[Quelltext bearbeiten]

Angeblich soll Hildegard von Bingen den Artnamen Stramonium erstmals erwähnt haben, siehe [1] (danke für die Nachreichung der Quelle zu dem Satz @ B.gliwa). Das hatte ich zuvor entfernt [2]. Wie kann das zeitlich stimmen, wo doch die übliche Fachliteratur berichtet, dass D. stramonium das erste Mal erst Jahrhunderte nach H. von Bingen in Europa nachweisbar ist (Ende des 16. Jh.)? Es gibt ja auch allerlei (unwissenschaftliche) ethnobotanische Heftchen und Bücher, in denen über den Gebrauch bereits zu Germanenzeiten spekuliert wird, teilweise sogar so, als wäre es eine Tatsache. Wäre toll, wenn das jemand weiter klären oder untermauern könnte. In der jetzigen Form sagt der Satz recht wenig aus - "nicht genaues weiß man nicht" ;) - R. 00:45, 28. Feb 2006 (CET)

Schon besser so. Aber doch bitte erst mal lesen. Es heißt der NAME erscheint erstmalig bei Hildegard. (Ich persönlich bin kein Kenner ihrer Schriften, zumal nur in Abschriften (aber vor 1492) erhalten.) Nicht die PFLANZE. Bzw. es ist unklar welche Pflanze gemeint war. Die Verwendung der lat.-gr. Namen teils orientalischen Ursprungs war in der Antike anders als bei L oder heute. Oft läßt sich die antike Art/Gattung/Kategorie nicht ermitteln.
Zur Methodik. Dass eine Pflanze irgendwo bisher nicht nachgewiesen ist, heißt nicht das sie nicht da war. Das ist nur eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung für den Schluss. Auch wenn D.s. für Nordamerika nachgewiesen ist (bitte die Primärliteratur angeben - Botaniker schreiben hier auch gerne voneinander ab) - (Nachweis durch Pollen, Makrofossilien oder Meinungen, post 1492-Beschreibungen?) - darf daraus nicht unmittelbar gefolgert werden, dass die Art nicht auch in Asien heimisch war - es gibt ja wohl hinreichend viele Arten die in beiden Kontinenten heimisch sind. Sicher kann man hier zusätzliche Argumente aus der Genetik anführen, wenn es sie gibt.
Die Abwesenheit der markanten Pfl. in der antiken Literatur veranlasst die Aussage, dass D. wohl nicht in Europa wuchs.
Kurios ist schon, von anderen zu erwarten, einen einzelnen Satz zu belegen, während der ganze Artikel ohne Literatur auskommt. mfg B.gliwa 10:36, 28. Feb 2006 (CET)

Hallo, sehe ich nur das Bild nicht, oder geht es anderen auch so? Ist bei der Formatierung etwas schief gelaufen? Bei mir ist nur der Name des Bildes zu sehen, die Tabelle links daneben sieht verrutscht aus. Grüße,--Bera ∗Δ∗ 10:09, 24. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Jetzt ist das Bild da! Danke! Grüße, --Bera ∗Δ∗ 10:06, 29. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Ich habe die Duftangabe herausgenommen. Es gibt keine Quelle und ich habe in der Bibliothek nachgelesen und für die Art bisher keine Quelle zum Duft der Blüten gefunden. Hekerui (Diskussion) 11:49, 19. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Quelle: Andreas Alberts, Peter Mullen: Psychoaktive Pflanzen, Pilze und Tiere: Bestimmung, Wirkung, Verwendung. Franckh-Kosmos, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-440-12677-6 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). -> eingebaut. Gruß --Cvf-psDisk+/− 13:37, 19. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Hinweis zur Rechtslage entfernt[Quelltext bearbeiten]

Hallo Benff, Du hast hier aus meiner Perspektive sehr interessante und wichtige Informationen gelöscht. Was ist Deine Argumentation? Warum ist das nicht artikelgegenständlich? Gruß --boronian (Diskussion) 11:23, 8. Jul. 2015 (CEST)[Beantworten]

Das Arzneimittelgesetz gilt für Stoffe und Zubereitungen, nicht für Pflanzen. Darüber hinaus ist aber auch für Stoffe/Zubereitungen eine pauschale Aussage über die Unterstellung unter das AMG nicht möglich, da, anders als etwa beim BtmG, keine expliziten Listen geführt werden, und somit jeder strittige Einzelfall zu prüfen ist. Für Gammabutyrolacton gibt es zwar das besagte Urteil [3], dass der Verkehr des Stoffes durch das AMG, mit Bezug auf die Bestimmung der Substanz gemäß § 2 Abs. 1, geregelt sei. Hingegen befand der EuGH in einem jüngeren Urteil, dass nicht als Betäubungsmittel eingestufte, zum Berauschen verwendete Stoffe und Zubereitungen („Legal Highs“) nicht als Arzneimittel anzusehen seien [4]. Herstellen und Inverkehrbringen zu diesem Zweck könne daher nicht nach dem AMG verboten werden, was der bis dahin vertretenen Rechtsauffassung deutscher Gerichte widerspricht. Gruß, --Benff 08:31, 9. Jul. 2015 (CEST)[Beantworten]