Diskussion:Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens

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Siehe auch: Diskussion:Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens

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In der Literatur wird nicht ganz klar, ob die 11. VO zum Reichsbürgergesetz für Deportationen nach Auschwitz anwendbar war. Theresienstadt war eindeutig dem Großdeutschen Reich eingegliedert, so dass die Staatsgrenze nicht überschritten wurde - daher wurde in diesen Fällen ein Gerichtsvollzieher hinzugezogen, der den Juden am Vorabend ihrer Verschleppung eine Urkunde aushändigte, in der die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte "begründet" wurde. Ein abgedrucktes Dokument bei Adler belegt dieses Vorgehen für Theresienstadt (auch nach Erlass der 1. VO RBG).

Es wäre zu prüfen, ob Auschwitz bezüglich seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Reich mit Theresienstadt vergleichbar war. -Holgerjan 12:23, 6. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Der O-Artikel sagt: zum 30. November 1940 Verwaltungsmittelpunkt des neuen gleichnamigen Amtsbezirks (mit der deutschsprachigen Bezeichnung). Dieser bestand aus der Stadt und den umliegenden Gemeinden .... Auschwitz bildete im westlichen Teil des neuen Landkreises Bielitz einen Teil des neuen Regierungsbezirkes Kattowitz in der preußischen Provinz Schlesien, ab dem 18. Januar 1941 – nach der Teilung Schlesiens – der Provinz Oberschlesien. Das galt aus Sicht der Nazibehörden. Völkerrechtlich ist dabei sekundär für diese Frage. Oder? Gruß --Asdfj 23:34, 6. Jan. 2008 (CET)
Inzwischen geklärt - siehe Deportation deutscher Juden
Gemäß der eigens dazu geschaffenen 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verlor jedermann „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit; zugleich fiel das Vermögen beim Überschreiten der Grenze an den deutschen Staat. Auch Auschwitz im okkupierten Oberschlesien wurde wenig später eingestuft als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“.[1]. Bei Deportierungen nach Theresienstadt, das als Protektorat dem Deutschen Reich eingegliedert war, konnte - wie auch bei Deportationen vor diesem Datum - nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen werden[2]. --Holgerjan 13:59, 16. Dez. 2009 (CET)Beantworten
  1. Christiane Kuller: 'Erster Grundsatz: Horten für die Finanzverwaltung'. Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden. In: Birthe Kundus, Beate Meyer: Die Deportation der Juden aus Deutschland. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-792-6, S. 165
  2. Michael Zimmermann: Regionale Organisation..., S. 361