Diskussion:Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Rainald62 in Abschnitt Zinseszins?
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Behandlungsschein[Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsgrundlagen für den Behandlungsschein sind angeblich SGB XII § §47 ff [1] und SGB V, § 264 [2] [3]. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 20:22, 11. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Welcher Behandlungsschein? Welche Rechtsgrundlage? Was ist Ziel des Diskusionsbeitrags? ich kann damit ehrlich gesagt nicht viel anfangen.--Losdedos (Diskussion) 20:41, 11. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Nur am Rande. Für die Menschen ohne Krankenversicherung, heißt es, gibt es den Behandlungsschein. Real scheinen die Leistungsempfänger aber da immer auf geschlossene Türen zu stossen bei den Leistungsträgern. Genaueres weiß ich selbst nicht. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 22:50, 11. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Das hat aber doch mit dem Lemma nichts zu tun, daher verstehe ich den Zusammenhang nicht so ganz.--Losdedos (Diskussion) 18:18, 12. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Das bedeutet zugleich, dass sich viele Menschen vor Einführung des Gesetzes theoretisch hätten medzinisch behandeln lassen konnten, wenn sie Leistungsempfänger waren, ihnen diese Möglichkeit praktisch aber verwehrt wurde. Demzufolge ist dieses Gesetz für diese Menschen eine ziemliche Rettung. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 21:58, 12. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Zinseszins?[Quelltext bearbeiten]

Der Beleg für einen Aufschlag von 60 % jährlichen ist nicht mehr verfügbar. Mit Zinseszinsen läge der Wert bei fast 80 % (1,05^12). Für die 7 Jahre seit Anfang 2007 wäre (ohne die Gesetzesänderung) der Unterschied gewaltig, je nach der zeitlichen Entwicklung der Rückstände vielleicht 100.000 statt 30.000 Euro. – Rainald62 (Diskussion) 19:23, 3. Jan. 2014 (CET)Beantworten