Diskussion:Haager Friedenskonferenzen

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Dioskorides in Abschnitt Grundgesetz
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Grundgesetz[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "...hat sich nach 1945 im Bonner Grundgesetz dazu verpflichtet, sich der Rechtsprechung des Haager Gerichtshofes zu unterwerfen, ist dieser Verpflichtung aber bislang nicht nachgekommen." dieser Satz sollte genauer ausgeführt und belegt werden. --Ekkehart baals 14:39, 23. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Zitat (aktuelle Fassung v. 16.3.2016): „Deutschland ... hat sich nach 1945 per Gesetz (in Bezugnahme auf Art. 24 Abs. 3 Grundgesetz) dazu verpflichtet, sich bei zwischenstaatlichen Streitigkeiten der Rechtsprechung des Haager Gerichtshofes zu unterwerfen.“
Diese Aussage ist unbelegt und nonsens. Staaten unterwerfen sich der IGH-Rechtsprechung nicht per Gesetz (hätte nur innerstaatliche Wirkung, wäre daher sinnlos), sondern geben eine entsprechende Erklärung ab. Hier der Link zur Erklärung Deutschlands v. 1.5.2008: http://www.icj-cij.org/jurisdiction/index.php?p1=5&p2=1&p3=3&code=DE --89.15.239.150 02:41, 16. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Entscheidend wäre dann das Gesetz selbst, das angegeben werden sollte. --Dioskorides (Diskussion) 11:20, 29. Jul. 2019 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 12:20, 12. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Teddychen81 (Diskussion) 11:30, 16. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

POV[Quelltext bearbeiten]

"Deutschland, das maßgeblich für das Scheitern der Haager Friedenskonferenzen in der Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit verantwortlich gewesen war"

Jemandem verantwortlich sein kann ein Staat nur bezüglich einer ihm obliegenden Verpflichtung. Es gab jedoch keine Verpflichtung Deutschlands (oder anderer dies ablehnender Teilnehmerstaaten), unter Teilaufgabe ihrer Souveränität einem neuartigen System obligatorischer zwischenstaatlicher Schiedsgerichtsbarkeit beizutreten. Ich würde das deshalb neutraler etwa so formulieren: "Bei der Haager Friedenskonferenz konnte in der Frage der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit keine Einigung erzielt werden, da Deutschland und weitere Teilnehmerstaaten dem vorgelegten Vertragsentwurf nicht zustimmten." (nicht signierter Beitrag von 217.6.16.93 (Diskussion) 10:14, 13. Sep. 2016 (CEST))Beantworten