Diskussion:Heinrich Dietrich (Politiker)

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Osika in Abschnitt Stadtbürgerschaft
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Stadtbürgerschaft[Quelltext bearbeiten]

Der Stadtbürgerschaft müsste Dietrich eigentlich bis 1959 angehört haben; insofern ist die Entscheidung des Staatsgreichthofes etwas unvollständig wieder gegeben worden. – Osika 09:10, 21. Feb. 2011 (CET)Beantworten

@Osika: Bis zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Bürger bestand die Stadtbürgerschaft lediglich aus den im wahlbereich Bremen gewählten Mitgliedern der Bremischen Bürgerschaft (Landtag). Diese wurde notwendig, da EU-Bürger zur Stadtbürgerschaft das aktive und passiver Wahlrecht besitzen, aber nicht zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag). Durch die damals noch von der Verfassung festgeschriebene Koppelung der Stadtbürgerschaft an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat Dietrich mit dem Verlust seiner Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) auch die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft verloren. --Mogelzahn 23:20, 21. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Da steht aber im Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofes was anderes; siehe auch die anderen Abgeordneten der KPD/GUS – Osika 07:57, 22. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Könntest Du das Urteil dann mal bitte entsprechend zitieren und belegen, damit ich es nachlesen kann. --Mogelzahn 20:16, 23. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Soweit es hier relevant ist, siehe Artikel – das ist da als pdf verlinkt. Aber wenn Du den vollen Wortlaut möchtest, dann musst Du wohl selber ins Archiv gehen. Nicht alle Gerichtsurteile werden auch online publiziert. - Osika 21:42, 23. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Ich habe es in dem Artikel nicht gefunden, insbesondere nicht auf Seite 42 in der Fußnote 162, die Du im Bearbeitungskommentar genannt hast. Wenn das im Artikel vernüftig genannt ist, dann glaube ich das ja auch. Also sag' doch mal bitte, wo das im Artikel steht. Die Fußnote 162 jedenfalls soll belegen, daß die Bürgerschaft im Februar 1947 um 20 Bremerhavener Abgeordnete erweitert wurde. Zudem nennt sie als Referenz das Handbuch der Bremischen Bürgerschaft von 1950, in dem logischerweise noch nichts über das KPD-Verbot und seine Folgen stehen konnte. --Mogelzahn 23:07, 24. Feb. 2011 (CET)Beantworten

"1946-1959 mit Unterbrechungen Mitglied der Bremischen Bürgerschaft." steht in Fn 160, da hatte ich mich doch glatt vertippt beim edit-Kommentar.

Stadtbürgerschaft (p10) "Nach dem Verbot 1956 ermöglichte eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes diesen Abgeordneten den Verbleib in der Stadtbürgerschaft,..." – Osika 09:38, 25. Feb. 2011 (CET)Beantworten

P.S. Bei weiterem Interesse kann das Protokoll der Staatsgerichtsverhofsverhandlung nachgelesen werden im StaatsarchivBremen; Reg.: 3-K.13. Nr.100. – Osika 09:47, 25. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Vielen Dank, der Hinweis auf Seite 10 reicht mir schon, auch wenn mich verwundert, wie der Bremische Staatsgerichtshof die eigene Verfassung da doch schon ziemlich verbogen haben muss (was ja aber auch sonst ab und an mal in Staatsorganisationsangelegenheiten vorkommt, ich erinnere da nur an das Urteil des Hamburger Verfassungsgerichts, daß die 5-%-Klausel bei den Wahlen zur Bezirksversammlung in den 1990er Jahren damit gerechtfertigt hatte, daß das ja keine Parlamente sondern nur Verwaltungsausschüsse seien, für die daher der Grundsatz der gleichen Wahl nur in minderem Umfang gelten solle). Die Fußnote 160 alleine hätte mich eher skeptisch gestimmt, da als Bremische Bürgerschaft landläufig doch eher der Landtag bezeichnet wird (wo die Mitgliedschaft bis 1959 ja nun definitiv nicht stimmt), während das Stadtparlament gewöhnlich als Stadtbürgerschaft genannt wird. --Mogelzahn