Diskussion:Hermann Jahrreiß

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 217.9.49.1 in Abschnitt Bitte um fachkundige Überarbeitung
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Richtig muß es "Wehrmachtführungsstab" heißen, ohne Bindungs-S

Ungenauigkeiten / POV[Quelltext bearbeiten]

Der SPIEGEL-Artikel, aus dem einige Angaben in den Lemmatext übernommen wurden, stellt den Sachverhalt stark verkürzt und missverständlich dar:

  • Satz: Ein bundesdeutsches Gericht hingegen gab Jahrreiß 1953 Recht und sprach Jodl posthum frei.

Vermutlich handelte es sich um ein Spruchkammerverfahren, bei dem es um Pensionsansprüche der Witwe oder den Nachlass ging. Ein Vermögensentzug war nach Art. 15 Abs. 2 (bzw. entsprechend Art. 16 Abs. 3) des "Gesetzes Nr. 104" [1] für „Hauptschuldige“ und „Belastete“ zwingend vorgesehen. Zuerkennung von Pensionsansprüchen bzw. Nachlassvermögen hätte folglich bedeutet, dass Jodl nicht als Hauptschuldiger/Belasteter einzustufen sei. Der Fall ist nicht in den Standardwerken von Niethammer (ISBN 3-8012-0082-5) und Vollnhals (ISBN 3-423-02962-5) aufgeführt, so dass ich den Urteilstext nicht nachlesen kann. Von einem „posthumen Freispruch“ kann jedoch keine Rede sein, denn das deutsche Gericht verstieß gegen die Grundsatzerklärung des IMT /Artikel 26 bzw. Vorbehalt im Besatzungsstatut, Art. 2 i., das eine spätere Revision der Nürnberger Urteile ausschloss; und mit der Begründung, dass das Urteil dagegen verstoße, hob der für die Spruchkammer zuständige Amtsgerichtspräsident dieses Urteil tatsächlich auch auf (siehe Alfred Jodl#Nachspiel).

FAZIT: Ein rechtswirksamer posthumer Freispruch durch ein ordentliches bundesdeutsches Gericht erfolgte also nicht - und ein solches Verfahren konnte wegen der alliierten Vorbehaltsrechte auch gar nicht wirksam durchgeführt werden.

  • Satz: Und das Ex-post-facto-Argument ist bis heute Grundlage der Weigerung der Bundesregierung, das Nürnberger Urteil als Recht anzuerkennen

Meines Wissens gibt es keine regierungsamtliche Verlautbarung, die eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Urteile trifft. Allerdings machte die Bundesregierung 1952 in der sogenannten Nürnberg-Klausel einen Vorbehalt deutlich gegen den Artikel 7 Abs.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950; dieser legte fest, dass das Rückwirkungsverbot die Bestrafung einer Tat nicht ausschließt, die „im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war“ (siehe Text der Europäischen Menschenrechtskonvention.) Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindere. (Beleg = Werle: Völkerstrafrecht, Tübingen 2003. ISBN 3-16-148087-2. S. 463 (RN. 1154), m.w.N.; Dahm / Delbrück / Wolfrum: Völkerrecht, Band I/3, 3. Aufl. 2003, S. 1033)

FAZIT: Eine förmliche Weigerung „der Bundesregierung“ (?), die Nürnberger Urteile des IMT anzuerkennen, ist nicht belegt. --Holgerjan 14:44, 6. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Bitte um fachkundige Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Hallo, der ganze Artikel wirkt äußerst unfertig. Im gegensatz zum anderen Jodl-Verteidiger wird hier etliches reingeworfen udn eimniges weggelassen, anderes durcheinander dargestellt.

  1. Rolle in NS-Deutschland

Hier werden nur seine Werke zu dieser Zeit aufgeführt und ein paar Stationen. Was war er dem NS-Staat wert? Und umgekehrt?

  1. Wirken

„Ehrenpromotionen erhielt er von den französischen Universitäten Clermont-Ferrand, Dijon und Nancy sowie von der englischen Universität Manchester. 1959 wurde ihm das Große Bundesverdienstkreuz verliehen. 1961 wurde er Offizier der Französischen Ehrenlegion. Weitere Positionen: 1939–42 und 1951–52 Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, 1956–58 Rektor der Universität zu Köln, 1958–60 Präsident der Westdeutschen Rektorenkonferenz und 1960–64 Vizepräsident der Europäischen Rektorenkonferenz (Quelle: Universität zu Köln, Rektorenporträts). Zu seinem 70. und 80. Geburtstag gab die Universität zu Köln ihn und seine Arbeit würdigende Festschriften heraus und ernannte ihn zu seinem 90. Geburtstag zum Ehrenbürger.“

Unklar bleibt, wann er die Ehrenpromotionen erhielt.

Die Aufreihung ist äußerst knapp und nicht sehr schön in der Darstellung.

  1. Seine Werke in SBZ/DDR

Warum wurden seine Werke ausgesondert? Im Artikel klingt dies wie eine Auszeichnung.

  1. Nachkriegszeit

Hier ist alles wunderbar zeitlich durcheinander.

  1. Nürnberger Prozesse

Hier wird sogar noch die Beurteilung von DDR-Straftaten mit reingebracht, unpassend und am Thema vorbei. (nicht signierter Beitrag von 217.9.49.1 (Diskussion) 09:35, 7. Mai 2015 (CEST))Beantworten