Diskussion:Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Benatrevqre in Abschnitt Falsch
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Groß-/Kleinschreibung (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Lässt sich die Großschreibung der Adjektive mit der Namenskonvention begründen? Korrekt wäre nach amtlicher Rechtschreibung "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte"; die verbreitet anzutreffende Großschreibung ist wohl auf den angelsächsischen Usus zurückzuführen.

Die Frage betrifft noch weitere Artikel, u. a.

inkl. der entsprechenden Wikisoure-Quellen sowie eine Reihe dazugehöriger Artikel wie

Danke allen Rechtschreib- und Namenskonventionsfreaks fürs Mitdiskutieren unter Diskussion:Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte!

--Krick03 12:24, 4. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 01:08, 19. Aug. 2017 (CEST)

Richtigkeit der Daten?[Quelltext bearbeiten]

Im Text steht z.B. das Pakistan den Pakt unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat - somit müsste es auf der Karte Hellgrün sein so wie China. Auf der Karte ist es jedoch Dunkelgrün.

Außerdem wurdert mich: Dort steht das unter anderem Religionsfreiheit darin gewährleistet wird - gleichzeitig sind Länder wie Afghanistan unter den ratizifierten Ländern auf der Karte zu finden.

Frage: Ist das ein Fehler in der Darstellung der Karte? Wenn das korrekt ist das Länder bei denen bei Abfall vom Islam die Todesstrafe droht (unter anderem Afghanistan) diesen Pakt unterzeichnet haben, dann wäre es doch interessant hier weitere Ausführungen zu lesen wie es sein kann das Länder unentwegt gegen dieses angeblich rechtsverbindliche Dokument verstossen - ohne dafür von der UN gemaßregelt zu werden? oder werden Sie gar gemaßregelt? Ich denke an dieser Stelle fehlen auf jeden Fall informationen, so wie der Text jetzt aussieht schaut es so aus als wenn in nahezu der ganzen Welt alles "grün" ist und die Menschen ind trauter Einigkeit sich an den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte halten. Man könnte meinen die Menschenrechte gelten nahezu überall außer in Saudi Arabien wenn man diese Karte sieht bzw. den Text liest.

Weitere Informationen bzw. Aufklärung über den tatsächlichen IST-Stand dieser Menschenrechte wären wünschenswert. (nicht signierter Beitrag von 49.49.95.146 (Diskussion) 16:48, 20. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Südsudan ist ebenfalls grün unterlegt, dazu finden sich aber keine Informationen in der UN-Vertragsdatenbank. Problematisch ist auch die Darstellung der Westsahara, weil sie als de facto nicht existierender Staat den Vertrag nicht ratifizieren kann. Das müsste vielleit mit einer ganz anderen Farbe deutlich gemacht werden, zumal Marokko als Besatzungsmacht den Pakt ratifiziert hat. (nicht signierter Beitrag von 94.218.255.147 (Diskussion) 18:02, 3. Mai 2014 (CEST))Beantworten


die frage ist aber auch wann haben diese staaten es ratifiziert ? bei pakistan z.b. gibt es das alles in der theorie im gesetz, praktisch hapert es manchmal. so länder wie afghanistan haben es auch mal ratifiziert, das ist vielleicht das beste beispiel für mein einwand. haben sie es noch unter einem könig ratifizert ? als republik ? unter dem kommunismus ? oder aber erst in dem durcheiander ab den 1990ern ? aber egal viel interessanter finde ich das manche länder die zu unseren treuesten verbündeten zählen diese grundsätzlichmkeiten weder unterschrieben noch ratifieziert haben. aber das ist ein anderes thema.

weshalb ist nordkorea orange ? diese farbe ist leider nicht erläutert (nicht signierter Beitrag von 213.46.215.65 (Diskussion) 19:31, 20. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Falsch[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist m.E nicht korrekt und hier kenne ich mich nun wirklich aus, da ich den Artikel zur Völkerrechtsklausel erstellt hatte !

Zuerst einmal bestimmt die Völkerrechtsklausel des GG eben NICHT das auch Völkervertragsrecht in Deutschland einklagbar wird, sondern es bezieht sich nur auf das Völkergewohnheitsrecht. Im übrigen fehlen Wuellen für die Behauptung, dass der UNO Pakt direkt einklagbar ist. Das ist er nämlich gerade in Deutschland in kröntet Form, da u.a die Bundesrepublik das Fakultativprotokoll von 2008 immer noch nicht ratifiziert hat. Also, wenn trotzdem die Auffassung vertreten wird, dass entgegen aller Quellen und Literatur der Un Pakt oder zB das die europäische Sozialcharta dem Bürger direkte Rechte in Deutschland verleiht, soll dies doch begründen Mit freundlichen Grüßen Zusatz : Schneider : http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/studie_die_justiziabilitaet_wirtschaftlicher_sozialer_u_kultureller_menschenrechte.pdf Martin (Diskussion) 12:11, 28. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ich habe den Artikel nicht gelesen. Du bist allerdings im Portal:Recht als jemand bekannt, dem der notwendige fachliche Hintergrund zur Bearbeitung von rechtsbezogenen Artikeln fehlt. Deine Aussage: Der Artikel ist m.E nicht korrekt und hier kenne ich mich nun wirklich aus, da ich den Artikel zur Völkerrechtsklausel erstellt hatte ! stellt zwei Aussagen kausal verknüpfend dar, für die ein Kausalzusammenhang nicht existiert. Dir wurde bereits vor Monaten im Portal geraten, von rechtswissenschaftlichen Artikeln die Finger zu lassen. Ich kann nur eindringlich noch einmal dahingehend appellieren.--Losdedos (Diskussion) 19:14, 28. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Vielleicht sollten andere mal lieber ihre Finger von diesen Artikeln - mitsamt Theoriefindung lassen- dann müsste ich hier nicht ständig korrigierend einwirken --Martin (Diskussion) 12:46, 30. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Ach, das aus dem Mund eines desjenigen, der ohne grundlegende Kenntnis sich bemüßigt fühlt, "ständig korrigierend einwirken" zu müssen, obwohl er dazu gar nicht gebeten worden ist. Benatrevqre …?! 14:19, 30. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Sind andere auch nicht.--Martin (Diskussion) 14:58, 30. Dez. 2015 (CET)Beantworten

@Martin: Der Text, den du beanstandest, ist richtig und bedarf keiner Korrektur. Ich gehe deine Einwände der Reihenfolge nach durch:


1. Zur Gültigkeit von Völkerrecht in Deutschland

Art 25 GG betrifft nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die unmittelbar in Deutschland gelten, und im Falle eines Widerspruchs dem Bundesrecht vorgehen. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts bedarf keiner innerstaatlichen Ratifikation; sie gilt im nationalen Bereich sofort und unmittelbar.

Davon ist das übrige Völkerrecht (Verträge, internationale Konventionen usw.) zu unterscheiden. Dieses bedarf einer nationalen Ratifikation durch ein Zustimmungsgesetz des Bundestages, damit es zu Bundesrecht wird. Das steht im Artikel korrekt durch den Verweis auf Art. 59 Abs. 2 GG.

Ein Ratifikationsvorbehalt findet sich fast immer im Vertrag oder in der Konvention. Ergeht das deutsche Zustimmungsgesetz, ist die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Vertrag innerstaatlich in Kraft treten kann. Oft geschieht dies aber erst nach Austausch oder Hinterlegung der nationalen Ratifikationsurkunde beim Vertragspartner, der die Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag oder die Konvention auch im Außenverhältnis in Kraft treten kann. Zumeist vergeht dann noch weitere Zeit (häufige Formulierung: „... tritt in Kraft ... Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde.“).

Da der Pakt und seine Protokolle durch Zustimmungsgesetze (dazu siehe nachstehend 2) zu Bundesrecht gemäß Art. 59 Abs. 2 GG geworden sind, gelten sie in Deutschland uneingeschränkt.


2. Geltung von Pakt und Fakultativprotokollen in Deutschland

Der Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag oder eine Konvention für Deutschland im Innen- und Außenverhältnis in Kraft getreten ist, wird im Bundesgesetzblatt nachrichtlich mitgeteilt.

Ich habe mir die Mühe gemacht, diese Daten für den Pakt von 1966 und die beiden Fakultativprotokolle von 1966 und 1989 für dich herauszusuchen:

Internationaler Pakt vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte
Gesetz vom 15.11.1973 – BGBl. 1973 II S. S. 1533, 1534

in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland – mit Ausnahme des Artikels 41 – am 23.03.1976 (Bek. vom 14.06.76) – BGBl. 1976 II S. 1068

Artikel 41

in Kraft am 28.03.1979 (Bek. 20.11.1979) – BGBl. 1979 II S. 1218

Deutschland hat zu Artikel 41 zudem mehrere Erklärungen abgegeben:

Erklärung vom 24.03.1986 nach Artikel 41 (Bek. 24.06.1986) – BGBl. 1986 II S. 746
Erklärung vom 10.05.1991 nach Artikel 41 (Bek. 22.10.1991) – BGBl. 1991 II S. 1111
Erklärung vom 22.01.1997 nach Artikel 41 (Bek. 27.05.1997) – BGBl. 1997 II S. 1355

Fakultativprotokoll vom 19.12.1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Gesetz vom 21.12.1992 – BGBl. 1992 II S. 1246, 1247

in Kraft für Deutschland am 25.11.1993 (Bek. 30.12.1993) – BGBl. 1994 II S. 311

Zweites Fakultativprotokoll vom 15.12.1989 zur Abschaffung der Todesstrafe

Gesetz vom 02.06.1992 – BGBl. 1992 II S. 390, 391

in Kraft für Deutschland am 18.11.1992 (Bek. 20.04.1993) – BGBl. 1993 II S. 880


Pakt und alle den Pakt ergänzende Rechtsnormen gelten somit uneingeschränkt für Deutschland. Deine gegenteilige Behauptung ist daher unzutreffend.

Ein weiteres Fakultativprotokoll von 2008 (Schreibfehler von dir?) gibt es nicht.


3. Begründet eine völkerrechtliche Vereinbarung subjektive Rechte des Einzelnen?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Ihre Beantwortung hängt davon ab, was die Vertragsparteien und was der nationale Gesetzgeber gewollt haben. Es kann auch sein, dass diese Frage nicht für alle Bestimmungen gleich zu beantworten ist. Bei einzelnen Bestimmungen kann es der Fall sein, bei anderen wiederum nicht. Es spricht allerdings einiges dafür, dass Grundrechte des Einzelnen, wie sie der Pakt konstituiert, nur dann effektiv sind, wenn sich der Einzelne bei einem Verstoß auf den Pakt vor seinen nationalen Gerichten berufen kann.

Art. 2 Abs. 2 des Paktes lautet:

„(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.“

Das spricht viel für die Möglichkeit des Einzelnen, sich vor nationalen Gerichten auf die Bestimmungen des Paktes berufen zu können.

Beispiele aus der Rechtsprechung dazu sind: In Bezug auf Art. 19 des Paktes hat der Hessische Verwaltungsgerichthof eine unmittelbare Geltung erwogen, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit unbeantwortet gelassen (Hess. VGH, Urt. v. 11.03.2015 – 6 A 1071/13). In Bezug auf Art. 12 des Paktes hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine Berufung des Einzelnen bejaht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2015 – 8 PA 13/15). In Bezug auf die Art. 5 und 19 ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von einer unmittelbaren Berufung des Einzelnen auf den Pakt ebenfalls ausgegangen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2007 – 4 S 1805/06). Ich habe nur die letzten Entscheidungen in JURIS überflogen; vielleicht gibt es noch weitere, die es möglicherweise noch deutlicher sagen.

Kurzum: Deine gegenteilige Behauptung, der Einzelne könne sich auf den Pakt nicht berufen, dürfte unzutreffend sein.


Fazit
Du siehst, ich gebe mir hier relativ viel Mühe mit dir, und versuche, auf dich einzugehen, obwohl es sehr viel Arbeit macht. Aber genau das ist der Punkt, warum nicht nur ich, sondern viele andere hier oft die Hände über den Kopf zusammenschlagen, wenn „Martin“ mal wieder etwas verfasst hat.

Abgesehen davon, dass es häufig schwer ist, dir schon sprachlich zu folgen, sind deine Beobachtungen, Hinweise, Einwendungen ganz ganz ganz überwiegend unzutreffend.

Dich auf alle deine Irrtümer aufmerksam zu machen, sie dir nachzuweisen, sie dir verständlich zu machen, kostet extrem viel Zeit, denn man kann bei dir nicht davon ausgehen, dass du über juristisches Grundlagenwissen verfügst und eine Kurzbemerkung ausreicht. Du hättest das Wissen gerne, und ich wünsche es dir, aber Tatsache ist nun einmal leider, dass du es nicht hast. Nimm das bitte zur Kenntnis.

Wenn du das ändern willst, mache dein Abitur am Abendgymnasium nach, beginne ein Jura-Studium, bestehe das erste Staatsexamen, mache ein Referendariat und bestehe das Zweite Staatsexamen. Und dann lese dir deine Beiträge hier von Anno 2015 durch: Ich bin mir sicher, dass es dir, wie uns jetzt, ergehen wird und du dir sagen wirst: Was um alles in der Welt habe ich damals geschrieben?

Letzte Bemerkung: Niemand will dich hier mobben. Du bist es selbst, der durch die eigenen edits auf breiter Front für Ablehnung und Unverständnis sorgt. Denk mal drüber nach.

Ich wünsche dir ein gutes neues Jahr 2016. --Opihuck 23:40, 31. Dez. 2015 (CET)Beantworten


Nachtrag
Jetzt weiß ich auch, was du mit dem "Fakultativprotokoll von 2008" meinst. Das gibt's tatsächlich, allerdings betrifft es ein anderes Abkommen, nämlich den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Bitte den Namen genau lesen und dann auf das Lemma dieses Artikels schauen. Das sind zwei Abkommen. Dieser zweite Pakt wurde auch am 16.12.1966 von der UN beschlossen, betrifft aber einen anderen Gegenstand. Das Fakultativprotokoll zu diesem Abkommen (vom 10.12.2008) wurde von Deutschland bisher nicht ratifiziert, siehe hier.

Merkst du was? Du erkennst die Unterschiede nicht und wirfst die Dinge durcheinander. Deine Irrtümer produzieren einen gigantischen Wortwechsel mit viel Emotionen, Verdruss und manchmal argen Worten. Am Ende sind wir keinen Schritt weiter, denn zu einem Mehrwert in der Artikelqualität führen die Dialoge mit dir nicht. Deine Kritik erweist sich als unzutreffend, und deine Artikel werden gelöscht. Tu dir das nicht weiter an - mach irgendwas anderes. --Opihuck 12:46, 1. Jan. 2016 (CET)Beantworten

+1 Am besten außerhalb der Wikipedia. Dies als wohlmeinende Konkretisierung von Opihucks letztem Satz. Benatrevqre …?! 18:12, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten