Diskussion:Kleine Anfrage

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Der Unterschied zwischen kleiner und großer Anfrage ist lediglich der Umfang der Anfrage. Beide müssen aber von mind. 5 % der MdBT einbegracht werden.


Nach Inhalt und Umfang kann man große und kleine Fragen eher nicht abgrenzen. Vermutlich sind kleine Anfragen bisweilen tatsächlich weniger umfangreich als große Anfragen. Das ist aber kein Wesensmerkmal. Vor allem Unterscheiden sie sich in Verfahrensfragen (die kurze Beantwortungsfrist bei kleinen Anfragen; die Möglichkeit eine große Anfrage auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen) Hierzu folgendes Zitat: "Der Unterschied zwischen Großen und Kleinen Anfragen ist keine Frage des Umfangs oder des Inhalts, sondern allein eine Verfahrensfrage. Große Anfragen können auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt und debattiert werden, Kleine Anfragen werden ausschließlich im schriftlichen Verfahren behandelt. Einzelne Abgeordnete können ihr Mitwirkungsrecht mit schriftlichen Einzelfragen und Fragen für die Fragestunde im Plenum (§ 105 und Anlage 4 zur GO) sowie durch ihr Fragerecht in der Regierungsbefragung (§ 106 Abs. 2 und Anlage 7 zur GO) realisieren." GO-BT, Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, von Dr. Hans-Achim Roll, Ministerialdirektor a. D. --84.189.72.106 18:57, 3. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Kleine Anfrage falsch definiert[Quelltext bearbeiten]

Ihr verwechselt hier §104 und §105 der Geschäftsordnung, kleine Anfragen von einzelnen Abgeordneten gibts nicht. Die nennt man nämlich Einzelfragen. Nähreres auf: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/go_btg/go.html Gruß Joe

Richtig, diese schriftlichen Fragen laufen nach Anlage 4 der Geschäftsordnung des Bundestages und sich keine kleinen Anfragen. Vor allem unterliegen sie nicht dem Quorum der kleinen Anfragen (5% des Bundestages). Die Anlage ist recht anschaulich: http://bundesrecht.juris.de/btgo1980anl_4/BJNR012590980.html Bei diesem Fragerecht des einzelnen Abgeordneten sind mündliche und schriftliche Fragen zu unterscheiden. Richtiger wäre es freilich sie Fragen zur mündlichen bzw. schriftlichen Beantwortung zu nennen, da sie jeweils schriftlich zu stellen sind. --84.189.72.106 18:57, 3. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Mir ist das mit den Fristen nicht ganz klar: ich habe gerade mit dem Parlamentsdienst des Bundestages telefoniert. Kleine Anfragen müssen anscheinend innnerhalb 14 Tagen beantwortet werden, im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Frist auch verlängert werden falls die Frage etwas kompliziert ist. Große Anfragen können bis zu einem halben Jahr dauern, von einer 6 Wochen Frist ist anscheinend nichts bekannt. Kann jemand bitte etwas Klarheit in dieser Sache schaffen und auf Gesetzestextstellen verweisen, das wäre hilfreich, danke. Marzahn 16:35, 22. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Europaparlament[Quelltext bearbeiten]

Ist der zweite Absatz des Artikels richtig? Im genannten Art. 44 der Geschäftsordnung (falls das mit GEO EP gemeint sein sollte) kann ich dazu nichts entdecken. --A.Hellwig 10:12, 31. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Große Anfrage[Quelltext bearbeiten]

Wenn es eine kleine Anfrage gibt, gibt es auch eine große Anfrage? --Rasmusklump (Diskussion) 20:08, 13. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]

Siehe Große Anfrage. --Andropov (Diskussion) 22:47, 13. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]