Diskussion:Kommunalverfassungsstreit

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Wäre es nicht sinnvoll einen so speziellen Artikel nicht auch gleich mit genauen Gesetztesangaben zu belegen? Die Mehrzahl derer, der sich für den Kommunalverfassungsstreit interessiert wird auch wohl gerne genau wissen wollen, wo was steht...

Ja, das wäre sinnvoll. Suche es doch mal raus und ergänze den Artikel!--Berlin-Jurist
Das ist nur sinnvoll, soweit es Bundesgesetze betrifft, z.B. die Parteifähigkeit nach VwGO, etc., so wie derzeit im Artikel. Sonstige Vorschriften, etwa die organschaftlichen Rechte, die betroffen sein können, sind in den Landesgesetzen zu finden (z.B. GO) und daher nicht einheitlich. Ihre einzelne Darstellung ginge zusehr in die Tiefe.--♫ Paskal ♫ 15:03, 12. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Inhaltlich fragwürdig[Quelltext bearbeiten]

Nach h.M. ist "der Kommunalverfassungsstreit" keine eigene Verfahrensart (a.A. OVG MS früher), sondern zumeist F-Klage. Was damit gemeint ist, dass der K. der Konzeption der VwGO widerspricht erfährt der Nichtjurist nicht. Gemeint ist, dass kein Außenrechtsverhältnis und keine subjektiven Außenrechte in Streit stehen. Es ist auch nicht so, dass "andere" Arten als Organklage bezeichnet werden. Vielmehr dürfte KVR synonym mit kommunaler Organklage (iGz Art. 93 I Nr. 1 GG etc.) sein.Pelagus 23:31, 18. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]