Diskussion:Mangel (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von JuristMart in Abschnitt Novelle Jan 2022
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Ist das eine internationale, globale Definition oder nur auf Deutschland bezogen? --Katharina 11:31, 24. Jun 2004 (CEST)

Weder noch, den MAngel werden wohl die kontinentaleuropäischen Rechte als Rechtsbegriff kennen, während der anglo-amerikanische Rechtskreis auf den "breach of contract" (ein in deiner Definition amerikalastiger Artikel) abhebt. Das Phänomen des Leistungsversuchs mit einer vertragswidrigen Minderleistung kennen aber alle Rechtsordnungen. Die Begriffsbildungen dafür sind sehr unterschiedlich. --Andrsvoss 12:20, 24. Jun 2004 (CEST)

Kann man die "räumliche und zeitliche Gültigkeit" der Definition noch irgendwie reinbringen? --Katharina 12:21, 24. Jun 2004 (CEST)

Ja, setzt aber umfassende rechtsvergleichende Kenntnisse voraus, die in Deutschland allenfalls beim Max-Plank-Instiut für Ausländisches und Internationales Privatrecht vorhanden sind bzw. zusammengeführt werden können. --Andrsvoss 12:28, 24. Jun 2004 (CEST)

Mangelhafte Montageanleitung Ein Fehler bzw. Sachmangel liegt auch vor, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist. Diese so genannte „IKEA-Klausel“ soll primär Kaufverträge erfassen, bei denen zur Kosten-Ersparnis der Käufer die Montage selbst durchgeführt. Gibt es jetzt für jeden Laden eine Klausel?

Bei vorrangigen Rechten hat nicht der Käufer die Wahl, ob es eine Nachbesserung oder Neulieferung gibt, sondern der Verkäufer muss sich entscheiden, welche Art der Nacherfüllung er leistet

Hier müsste imho noch ein Fehler beseitigt werden: Im Beispiel mit Fatima und dem PC muss Fatime sehr wohl beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Die Beweislastumkehr gilt nur für den Zeitpunkt des Sachmangels, wie auch der BGH entschieden hat. --loderunner 12:19, 03 Mar 2011 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 131.173.121.117 (Diskussion) )

Überschneidungen[Quelltext bearbeiten]

Das Thema Sachmangel und die dazugehöhrenden Mängelansprüche wird behandelt in Mangel (Recht) (ausführlich, fundiert), Baumangel, Gewährleistung, Bauvertrag, VOB/B#§ 13 Mängelansprüche, Nacherfüllung und Minderung und zwar in durchaus unterschiedlicher Qualität und Ausführlichkeit.

Dagegen gibt es keinen eigenen Artikel "Mängelansprüche", auch nicht als redirect.

Hier müsste aufgeräumt und vereinheitlicht werden. Das setzt aber wohl zunächst eine Einigung voraus, welche Teilabschnitte wo dargestellt werden. --AHert 16:35, 28. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Ich habe heute den Artikel hinsichtlich der Gliederung(skonventionen) etc. überarbeitet, und den Text in geringem Umfang angepasst.
In der Tat sind Doppelungen gegeben, aber m.E nicht so gestaltet, daß es durch schlichtes Verschieben zu verbessern wäre; und m.E. sind die jeweiligen Formulierungen, insbes. die Beispiele, auch gut zum Verstehen geeignet, streichen kommt deswegen m.E. nicht wirklich in Betracht. Es könnten die tatbestandlichen Textbestandteile aus den "Rechtsfolgen" in die vorstehenden Erklärungen eingearbeitet werden. Oder - was wäre besser? Freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph 21:39, 25. Feb. 2012 (CET).Beantworten
Leider ist der Artikel wohl mal eingestellt worden ohne jede Rücksicht auf schon bestehende Artikel und erläutert daher breit, was bereits andernorts ausgeführt ist. Die Überschneidungen mit den anderen genannten Artikeln habe ich abgebaut. Dieser Artikel hier sollte daher - auch um einem enzyklopädischen Artikel näher zu kommen - trotzdem noch kräftig gekürzt werden. R2Dine (Diskussion) 20:38, 26. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Kommentar vom Abschnitt "Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch (subjektiver Maßstab)"[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den folgenden Kommentar aus dem Abschnitt "Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch (subjektiver Maßstab)" hierher kopiert, da solche langen Kommentare kontraproduktiv und verwirrend im Artikel sind:

Den nachfolgenden Text habe ich erstmal unsichtbar gemacht, schlage ihn aber zur Löschung vor. Grund:
Der Autor der Quelle (Zitat) hat eine andere Regelung im Auge. Zum einen enthält Absatz 1 Satz 1(!) (Beschaffenheit) keine Unterteilung. Zum anderen beschreibt Absatz 1 Satz 2(!) Nr.2 (übliche Beschaffenheit) eine andere, erst in Punkt 3 abgehandelte Regelung. Dort müssen die Voraussetzungen zusammen mit Satz 3 richtigerweise tatsächlich kumulativ vorliegen. ;-)
Der Text:
Ungeklärt ist außerdem, ob die Ware auch dann mangelfrei ist, wenn zwar die vertraglich vorausgesetzte Verwendung möglich ist, jedoch sich nicht für die übliche Verwendung eignet oder die übliche Beschaffenheit nicht aufweist. „Zweifelhaft ist, ob dies mit der VerbrGüterKRiL in Einklang steht, da § 2 Abs. 2 VerbrGüterKRiL davon ausgeht, dass die in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen, damit die Sache mangelfrei ist.“ Einig ist man sich darüber, dass ein bloßes Kaufmotiv des Käufers nicht ausreicht. Auch eine einseitige Zweckbestimmung soll nicht genügen. (Quellenangabe für das Zitat?)

--𝔇𝔦𝔠𝔢 (𝔏𝔏𝔐) 13:47, 21. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Rechtsfolgen[Quelltext bearbeiten]

"Schadensersatz statt der Leistung, wegen Nebenpflichtverletzung des Verkäufers" ist nicht die Rechtsfolge einer mangelhaften Leistung, sondern die einer nicht leistungsbezogenen Rücksichtnahmepflichtverletzung. Mithin ist der Abschnitt in diesem Artikel fehl am Platz. --Irrwitz (Diskussion) 12:04, 29. Okt. 2015 (CET)Beantworten

Novelle Jan 2022[Quelltext bearbeiten]

Novellierungen von Jan 2022 müssen noch eingearbeitet werden JuristMart (Diskussion) 20:06, 11. Feb. 2023 (CET)Beantworten