Diskussion:Minderjährigkeit

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Erwähnung von §2[Quelltext bearbeiten]

Ich finde die Erwähnung des §2 BGB in des Hauptteils dieses Artikels deplaziert und sogar falsch, denn der Paragraph regelt die Volljährigkeit, nicht die Minderjährigkeit. Daher sollte der Paragraph bei der im gleichen Satz verlinkten Volljährigkeit erwähnt werden. Wenn in diesem Artikel in der Einleitung irgendein Paragraph erwähnt wird, dann sollte es einer sein, der die Minderjährigkeit als Gegenstück zur Volljährigkeit definiert. --Skriptor 18:14, 5. Sep 2004 (CEST)

PS: Und der Link sollte in jedem Fall nicht aufs BGB sondern den Text des §2 gehen. --Skriptor 18:15, 5. Sep 2004 (CEST)
§ 2 BGB regelt den Eintritt der Volljährigkeit und somit implizit die bis zu diesem Eintritt bestehende Minderjährigkeit. Eine exaktere gesetzliche Grundlage ist nicht erforderlich. -- Stechlin 18:19, 5. Sep 2004 (CEST)
Wenn alles in Gesetzen so genau definiert ist, sollte dann nicht irgendwo auch stehen, daß man so lange minderjährig ist, wie man nicht volljährig ist? (Schwachsinnige Prinzip übrigens, weil dieser Ansatz die Minderjährigkeit als Grundzustand des Menschen annimmt, aber das ist ein anderes Thema und ja auch einfach aus der Geschichte erklärlich.) In jedem Fall finde ich den Verweis auf §2 mindetens entbehrlich, weil der Verweis auf die Volljährigkeit da ist und da sogar der Artikel selbst verlinkt ist. --Skriptor 18:23, 5. Sep 2004 (CEST)

Strafmündigkeit[Quelltext bearbeiten]

Ist man nicht erst ab 14 strafmündig? Warum haftet man bis zum 7. Lebensjahr nicht?


Gibt es nicht unter 14 Jahren auch Jugendstrafen oder sowas ähnliches? Bzw habe ich gehört, dass man, wenn man als Minderjähriger eine Straftat begangen hat, in manchen Fällen sich für seine Taten verantworten muss, wenn man das 18 Lebensjahr erreicht hat.

Empfangsbote[Quelltext bearbeiten]

Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Fähigkeit, Bote sein zu können; Minderjährige können somit ohne weiteres Willenserklärungen anderer weitergeben.

Dies ist einfach falsch ! Willenserklärung die gegenüber minderjährigen Kinder des Empfängers geleistet wurden sind hinfällig. Empfangsboten ist,wer entweder tatsächlich ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt und geeignet angesehen werden kann, die Willenserklärung für den Emfänger entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Keine Empfangsboten sind Handwerker, Nachbarn und eben minderjährige Kinder des Empfängers

bitte also Artikel dementsprechend ändern !

Geschäftsunfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Er bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der (vorherigen) Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein ohne solche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 107 BGB). Er kann durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden (§ 108 BGB).

Irgendwie verstehe ich den ersten Satz nicht (Warum Willenserklärung, wenn man etwas kaufen will) und weiß auch nicht, was er aussagen soll, daher kann ich ihn nicht verbessern (So dass er zumindest mir verständlicher wird.) Kann ihn mir vielleicht jemand erklären ;-) und evtl. verbessern? -- Wachstropfen Diskussion 18:17, 6. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Gesetzliche Vertreter[Quelltext bearbeiten]

Eine Verlinkung zu Gesetzlicher Vertreter wäre hier sicher sinnvoll, aber möchte nichts selbst in den Fließtext schreiben. Es ist besser, wenn die Juristen das machen. Sciencia58 (Diskussion) 23:17, 19. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Na ja, habe ich ja … Gute Nacht und Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 23:24, 19. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Hinzufügen eines Abschnitts mit Inhalten von Junger_Mensch[Quelltext bearbeiten]

Ich würde mir wünschen, dass die Community in Erwägung zieht, die Seite Junger_Mensch hier einzubinden Gabefair (Diskussion) 10:20, 22. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]