Diskussion:Missbrauch von Nachfragemacht

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Sebauman
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Der Artikel ist leider veraltet und bezieht sich auf den Gesetzesstand vor der 8. GWB Novelle. Heute ist § 19 II Nr.5 die vorallem zu berücksichtigende Norm für das "Anzapfen" (nicht signierter Beitrag von Sebauman (Diskussion | Beiträge) 08:39, 20. Aug. 2015 (CEST))Beantworten

Unter "Anzapfen" ist doch Werbekostenzuschuss beschrieben. Das ist im Einzelhandel ganz normal. Ist "Missbrauch von Nachfragemacht" wirklich ein Fachbegriff für die dargestellten §§? Ich hätte eher eine allgemeinere Bedeutung vermutet?--Karsten11 (Diskussion) 17:28, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Missbrauch von Nachfragemacht ist definitiv der richtige Begriff. Ich gebe hier als Beleg einfach mal ein paar Fundstellen dazu in renommierten Kommentaren und Lehrbüchern:
  • Immenga/Mestmäcker, GWB § 130 Rn. 87 - 89 | 4. Auflage 2007;
  • Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht AEUV Art. 102 Rn. 71 - 72 | 5. Auflage 2012;
  • Gloy/Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht § 57 Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) Rn. 110 - 123 | 4. Auflage 2010;
  • Götting/Nordemann, UWG § 4 Rn. 10.51 - 10.52 | 1. Auflage 2010; Köhler/Bornkamm, UWG § 4 Rn. 10.130 30. Auflage 2012;
  • Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG § 4 Nr. 1 (unsachliche Beeinflussung) Rn. 25.
  • Emmerich, Unlauterer Wettbewerb. 9 Aufl. § 8 Rn. 20 ff.

Beim Anzapfen handelt es sich eben nicht um einen Werbekostenzuschuss. Ein solcher wird freiwillig gewährt, eben um damit Aktionen durch den Einzelhandel zu ermöglichen. Beim Anzapfen handelt es sich im Prinzip um eine "Erpressung": Wenn du mir nicht zahlst, dann verkaufe ich auch deine Produkte nicht mehr. Das kann beispielsweise für einen mittelständischen Hersteller schlicht das finanzielle Aus bedeuten. --Stellvertretendes Commodum (Diskussion) 22:37, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Aber Werbekostenzuschüsse sind doch auch höchstens formal freiwillig. Wer keine zahlt wird delisted.--Karsten11 (Diskussion) 08:51, 9. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Nachfragemacht ist (überwiegend aus ökonomischer Sicht) in Marktmacht beschrieben. Eine Verlinkung/Abgrenzung wäre nötig.--Karsten11 (Diskussion) 12:39, 9. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Ich habe im Artikel Marktmacht eine entsprechende Verlinkung hinzugefügt. Um auf den Werbekostenzuschuss zurückzukommen, hier ein kleines Fallbespiel:
Die nicht marktbeherrschende oder marktstarke Supermarktkette S, fordert anlässlich des Besuchs eines Außendienstmitarbeiters von Fleischfabrikant F einen "Werbekostenzuschuss", damit man mal eine "vernünftige Promotion" für die Waren des F machen könne. Als F sich weigert, weist ihn der S darauf hin, dass er "schon erwarte, dass die Hersteller beim Weiterverkauf ihrer Waren behilflich sind". Ladenhüter, die nicht beworben würden, nähmen ihm nur wertvollen Regalplatz weg und müssten "raus".
Abwandlung: Zusätzlich erklärt S auch, dass er seinen Kunden das Ausscheiden der Produkte des F aus dem Sortiment durch Aushänge mit "schwerwiegenden Qualitätsbedenken" erklären werde.
Kartellrechtlich ist hier nichts zu machen. Um unlauter zu sein, müssten die im Artikel beschriebenen, besonderen Merkmale vorliegen. Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Das Vorgehen des S ist also unbedenklich. In der Abwandlung liegt dagegen eine unzulässige Druchausübung (§ 4 Nr. 1 UWG) vor, sodass das Vorgehen unlauter ist.
--Stellvertretendes Commodum (Diskussion) 19:53, 10. Jan. 2013 (CET)Beantworten