Diskussion:Nebenkostenprivileg

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Letzter Kommentar: vor 15 Tagen von 5.147.13.207 in Abschnitt Fragwürdige Behauptung über Gemeinschaftsantennenanlagen
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Fragwürdige Behauptung über Gemeinschaftsantennenanlagen

[Quelltext bearbeiten]

Zitat: Neben dem Wegfall der Umlage für den Breitbandkabelanschluss entfällt ab dem 1. Juli 2024 auch die Umlagefähigkeit für die Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage nach § 2 Nr. 15 a Betriebskostenverordnung – BetrKV. [Einzelnachweis 10]

Einzelnachweis 10 ist lediglich ein Blogbeitrag: https://astoundedradio.de/blog/mieter-muessen-bald-weniger-betriebskosten-zahlen/

Zitat aus BtrKV $2 Absatz 15a: Betriebskosten im Sinne von § 1 sind die Kosten

  • des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,
  • bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.

Ab dem 30.6.24 herausgenommen sind nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlagen!

Zum Gebäude gehörende Gemeinschafts-Antennenanlagen können unbefristet als Betriebskosten umgelegt werden!

--5.147.13.207 01:34, 1. Jul. 2024 (CEST)Beantworten