Diskussion:Normativer Rechtsbegriff

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Gnom in Abschnitt Auslegung <-> Wertung
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Fehler im Verweis[Quelltext bearbeiten]

Die Fussnote 1 verweisst auf ein Urteil des OLG Hamm. Eine Suche mit dem Aktenzeichen bzw. dem Datum bei Juris war nicht erfolgreich. Solange das Urteil nicht verlinkt wird, ist es als Quelle ungeeignet. Es ist zu vermuten, dass vielleicht das Aktenzeichen falsch ist.

--91.64.159.159 14:46, 8. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Auslegung <-> Wertung[Quelltext bearbeiten]

Auslegungsbedürftig sind deskriptive und normative Begriffe gleichermaßen (H.-J. Koch /H. Rüßmann, Juristische Begründungslehre, München 1982, § 18 Nr. 1d). Der Unterschied ist, dass normative Begriffe einer Wertung sowie einer Auslegung bedürfen. Ein krasses Missverhältnis innerhalb einer Interessenabwägung beispielsweise ist zu bewerten, nachdem der normative Begriff ausgelegt wurde. Unter einen bereits ausgelegten deskriptiven Begriff hingegen wird nicht durch Wertung, sondern durch Beschreibung d.h. Empirie subsumiert. Während Generalklauseln (Ausfüllungsbedürfigkeit) sowohl deskriptive als auch normative Begriffe enthalten können, ist der Subsumptionsmethode einmal bewertend (normativ) und einmal beschreibend (deskriptiv).

Zudem könnte darauf hingewiesen werden, dass das Begriffsverhältnis fließend ist: Letztendlich ist alles – auch jede beschreibende Zuordnung von Begriff und Ding – ein Werturteil. (nicht signierter Beitrag von 141.48.176.50 (Diskussion) 16:53, 6. Jul 2016 (CEST))

Danke für den Hinweis. Wie müsste also der erste Satz richtig heißen und was könnte als Quelle für die dort einzufügende Aussage angegeben werden? Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:24, 7. Jul. 2016 (CEST)Beantworten