Diskussion:Ordre public (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 217.255.135.172 in Abschnitt Unsinnige Einleitung. Zu explizit.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ich glaube der Artikel sollte weiter gefasst werden, z.B. ordre public speziell im Europarecht. Hab leider gerade keine Zeit -- 62.134.68.21 08:50, 12. Jan 2004 (CET)

Er sollte nicht weiter, sondern vor allem allgemeiner gefaßt werden. Das EGBGB liefert eine Definition, aber afaik, ohne den Begriff zu nennen. Woanders allerdings, zB im Völkerrecht, wird der Begriff ohne Definition benutzt. JensMueller 01:55, 16. Sep 2004 (CEST)

Ich danke für die vorgenommenen Ergänzungen. Allerdings weise ich darauf hin, dass diese ausführliche Erörterung von Beispielen nicht enzyklopädisch ist. Angesichts der schönen sonstigen Artikelerweiterung möchte ich da jetzt als "Dritter" aber noch nicht einfach rumlöschen, bitte aber mindestens um angemessene Kürzung.--Berlin-Jurist 20:41, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Kollision des "Ordre Public" immer mit dem Islam?

[Quelltext bearbeiten]

Also bei in Deutschland lebende Hindus, Buddhisten oder Konfuzianern gibt es keine Fälle der Kollision des "Ordre Public", sondern immer nur mit dem Islam? Interessant dabei auch die Äusserungen von des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Winfried Hassemer:

(...)

SPIEGEL ONLINE: Und wie wirkt sich das beim Ehrenmord aus?

Hassemer: Der ordre public sagt, dass es derartige Verbrechen bei uns nicht geben darf und dass man sie auch nicht entschuldigen kann. Deshalb wird dem Täter am Ende ein niedriger Beweggrund vorgeworfen. Und damit wird seine Tat als Mord gewertet. Ich finde, diese Verschärfung ist zu abstrakt, sie geht zu schnell, und sie geht sehr weit.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,624304,00.html (nicht signierter Beitrag von 81.173.226.155 (Diskussion | Beiträge) 16:56, 12. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Unsinnige Einleitung. Zu explizit.

[Quelltext bearbeiten]

Im Deutschen Grundrecht ist die Öffentliche Ordnung als gleichbedeutend mit der demokratischen Grundordnung zu verstehen.

Die demokratische Grundordnung beruht auf Nachvollziehbarkeit der Rechtsfindung aus Basisrechten, oder eben Grundrecht, das deutsche Grundrecht ist dabei bis heute eine rechtsreligiöspopulistische NS-Krücke, und nur als ein Behelf zu gebrauchen, so wie es nach der Grundordnungsauffassung ein jedes Recht sein soll, hier aber im besonderen negativ auffällt durch unzählige nicht gesondert gehaltenen Exeptiones.

Gefährlich wird die Ideologie hinter expliziten Rechtstexten dann, wenn sie explizit gegen die Grundwerte der Freiheit und Selbstbestimmung abgewendet werden sollen, die Menschen in nicht lebensnotwendige Pflichten nimmt, die nur anderen dienen.

Aus diesem Missbrauch durch den Klerikal erzeugen Erb- und Inzestadel entstand nach den Bluttaten der Revolution der Codex Zivile. Der bis heute als Musterexemplar eines Versuches gilt, aus dem Pfründerecht der klerikal und andersreligiös legitimierten und finanzierten Gewaltherrschern auszubrechen, gerade ohne AT-typische massenmeucheln aus Hassstau einer Hass verbietenden Zwangsanscheinlichkeitswahrungsreligion (Abrahamitismus).

Hass ist in der Rechtsphilosophie ein Werkzeug um einen Missstand rhetorisch zu betonen, und dient niemals der wie im AT der Gewaltpatriarchen der Gewaltrechtfertigung, wie die Züchtigung der Frau Tora(Hagalil)/Koran

Daraus leitet sich vor allem ab, dass Religion sich der Demokratie in allen Bereichen zu beugen hat. Tut sie dieses nicht, ist sie nur mehr eine Bedrohung für die Demokratie, geradeso wie es das Kirchenrecht ist.

»Das Fallbeil lässt grüssen den vergällenden Gott und alle seine Diener, die in Hass sich vereinten zur Muschiphobie.«

--Vidoc-die-Krähe_/()/) (nicht signierter Beitrag von 217.255.135.172 (Diskussion) 18:18, 2. Apr. 2017 (CEST))Beantworten