Diskussion:Partiarisches Darlehen

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Gemäß §233 HGB hat ein Stiller Gesellschafter nur Einsichts- und Kontrollrechte, jedoch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Unternehmensgeschäfte.

Dadurch fällt mir das Verständins dieser Abgrenzung schwer... (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 80.171.79.66 (DiskussionBeiträge) 16:24, 20. Okt 2005) Forevermore 17:15, 20. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

stille gesellschafter können (im innenverhältnis) durchaus mitsprach-/mitwirkungsrechte haben ... das hängt halt von den entsprechenden verträgen ab ... ich bin nicht sicher aber ich glaube bei grundsätzlichen änderungen des Unternehmenszwecks hat er das recht sogar von natur aus ...Sicherlich Post 16:47, 20. Okt 2005 (CEST) (das letzte aus dem kopf; nicht 100%ig sicher)

Sind Partiarische Darlehen vielleicht generell widerrechtlich? siehe [Diskussion:Stille_Gesellschaft] (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Jodelhuber (DiskussionBeiträge) 17:46, 9. Mar 2007) Forevermore 17:15, 20. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

generell ist Sicherlich nur das wenigste widerrechtlich; denn auch wenn diese Wikipedia hier deutschsprachig ist so gibt es doch auch rechtssysteme außerhalb deutschlands und sogar außerhalb des deutschsprachigen raumes. Aber auch in deutschland weiß ich nicht recht warum das widerrechtlich sein sollte. Indizien: IKB-Eintrag, IHK FFM, hier etwas für die Freunde der Juristerei usw. - deine Annahme von der genannten Disk. ist falsch: ich antworte dort ...Sicherlich Post 11:56, 10. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Das part. Darlehen ist alles andere als "generell rechtswidrig". Im Gegenteil, es ist eine in Deutschland anerkannte Finanzierungsform (mezz. Finanzierung). (nicht signierter Beitrag von 217.110.9.178 (Diskussion) 19:02, 6. Okt. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Das partiarische Darlehen unterliegt nicht dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 %, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist somit nicht durch einen Quellensteuerabzug Abzug von 25 % abgegolten. - Die im Artikel anschließend wiedergegebene Begründung, was vermieden werden soll, bleibt grundsätzlich richtig, gerade weil der Kapitalertrag aus dem Darlehen beim Darlehensgeber der tariflichen Einkommensteuer unterliegt. Nachweis: Erläuterung zu "Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen" in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2014. (nicht signierter Beitrag von Dieter Dettmer (Diskussion | Beiträge) 16:14, 19. Mai 2015 (CEST))[Beantworten]