Diskussion:Schutzschirmverfahren

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Gesetzesänderung Dezember 2020[Quelltext bearbeiten]

Nicht mehr aktuell wegen Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01.01.2021 (nicht signierter Beitrag von 91.151.24.67 (Diskussion) 11:27, 4. Mär. 2021 (CET))[Beantworten]

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Insbesondere richtet sich die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschuss in der neuen Ausgestaltung nicht nach § 22a, sondern liegt nach § 270c Abs. 3 Satz 1 im Ermessen des Gerichts. --Tobiasre (Diskussion) 17:46, 14. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]