Diskussion:Scoping

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 217.145.101.178 in Abschnitt http://www.juraforum.de/lexikon/scoping
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Überabeiten[Quelltext bearbeiten]

Eine Katastrophe aus zusammengestückelten Funden des "neudeutschen" Worts. Einzelbelege bezüglich § 4 Abs. 1 BauGB sind falsch, der Begriff kommt dort nicht vor. Ansonsten Redundant zu Umweltprüfung#Scoping -- Avron 10:24, 14. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Ob der Fachbegriff ein Lehnwort ist spielt keine Rolle. Der Begriff ist zu Umweltprüfung#Scoping nicht redundant, weil „Scoping“ auch in anderen Planungs- und Herstellungsprozessen durchgeführt wird. Der Einzelbeleg zu § 4 Abs. 1 bezeiht sich auf die Umweltprüfung oder sollte wohl auf Abs. 2 Verweisen, der für Scoping in anderen Raumplanungen Rechtsgrundlage ist. Das ergänze ich und nehme dann den Baustein wieder raus; sichelich könnte der Artikel ausführlicher sein (siehe LD, dort auch zur Redundanz), aber einen echten Qualitätsmangel sehe ich in seiner Kürze nicht. --...‹brumMfUß... 16:28, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

http://www.juraforum.de/lexikon/scoping[Quelltext bearbeiten]

Diese Beschreibung erscheint mir verständlicher als der bisherige Artikel, evtl. kann man Teile übernehmen!? "Scoping ist ein Verfahren im Rahmen der Bauleitplanung, das durch die EU-Richtlinie 97/11 in das deutsche Recht eingeführt worden ist.

Der Begriff Scoping ist abgeleitet vom englischen Begriff scope, zu Deutsch: Bereich, Umfang, Spielraum, Betätigungsfeld oder Wirkungskreis. Im Bauplanungsrecht ist Scoping mit "Unterrichtung des Vorhabenträgers" zu übersetzen.

Ziel des Scoping-Verfahrens ist, dass im Vorfeld einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Erfolgsaussichten einer späteren Anlagenerlaubnis sondiert werden: Vorhabenträger und die zuständige Behörde sollen sich zusammensetzen, um den Vorhabenträger über die voraussichtlich vorzulegenden UVP-Unterlagen zu unterrichten und weitere die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffende Fragen zu behandeln. Vor der Unterrichtung ist dem Vorhabenträger und den im Zulassungsverfahren zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung zu geben. Sie dient der Abstimmung zwischen Vorhabenträger und zuständiger Behörde.

Nach § 5 Satz 3 UVPG bezieht sich die Abstimmung im Vorfeld der Unterrichtung auf folgende Punkte:

Inhalt und Umfang der nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen Das Verfahren wird eingeleitet, wenn der Vorhabenträger es wünscht oder wenn die zuständige Behörde es für erforderlich hält." (nicht signierter Beitrag von 217.145.101.178 (Diskussion) 14:21, 28. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten