Diskussion:Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Österreich)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Asurnipal in Abschnitt Na, ja ...
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Na, ja ...[Quelltext bearbeiten]

… so stark, wie hier beschrieben kann die Bindung an das Legalitätsprinzip nicht sein - im Strafrecht beispielsweise, wo eine breite Palette an Verwaltung- und Polizeistrafen besteht, die im Falle der Nichtbezahlung zur Verhaftung und alljährlich zwölf Wochen Ersatzarrest führen können, für das Nichtausfüllen von Parkscheinen, das unbegründete Stehenbleiben oder das Nichtwegräumen von Hundescheisse - wohlgemerkt ohne jedes öffentliches Verfahren vor einem ordentlichen Gericht. Ich nenne das Straßenräuberei einerseits, klassischen Schuldturm andererseits. Aber unser HBP, der HBK und das Parlament wissen das alle sehr wohl, wurde doch bei Unterzeichnen der EMRK explizit ein Vorbehalt verhandelt, damit diese EMRK-widrige Praxis aufrecht erhalten bleiben kann. Dagegen ist das Schnellrichterprogramm der USA noch legalistischer (und humaner).--Meister und Margarita (Diskussion) 09:32, 22. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Hallo Meister und Margarita. Dass von Dir angeführte ist auch mir bekannt und dass es noch einiges zu Verbessern gäbe, da rennst Du offene Türen ein. Mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht hat es aber nur insoweit zu tun, als die dazu erlassenen Gesetze und Verordnungen eben "bestimmt" genug sein müssen. Ob die Normen rechtens sind, ist wieder eine andere Frage. Auch verweise ich auf das seit Jahrzehnten bekannte Gefälle zwischen Ost und West in solchen Sachen - wenn ich täglich in der APA lese, für was der Bürger in Ostösterreich schon eingesperrt wird, da erhälst du in Westösterreich lediglich eine Ermahnung oder Geldstrafe. Ist dies ein vielleicht ein Mentalitätsproblem? --Asurnipal (Diskussion) 10:01, 22. Jun. 2015 (CEST)Beantworten