Diskussion:Standlicht

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Rob951 in Abschnitt Artikel bedarf einer Überarbeitung
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Situation in Österreich!?[Quelltext bearbeiten]

Stimmt es, dass man in Ö. nur mit Standlicht fahren darf? Mein Fahrlehrer hat mir etwas anderes gelehrt…
Pflatsch 17:24, 4. Aug 2005 (CEST)

Ja, bei ausreichender Helligkeit (also meist tagsüber) darf man seit 25.05.2002 auch nur mit Begrenzungslicht (= Standlicht) fahren!

Standlicht in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Meines Wissens ist in Österreich bei Kraftfahrzeugen Abblendlicht auch tagsüber vorgeschrieben, alternativ dazu wenn vorhanden auch Tagfahrlicht oder am Tag auch vordere Nebelleuchten (Breitstrahler).

In Österreich ist seit ein/zwei Jahren auch tagsüber Abblendlicht oder Tagfahrlicht vorgeschrieben, Nebelscheinwerfer sind unlogischerweise (da sie weniger blenden als Abblendlicht) tagsüber jedoch nicht erlaubt. --eMatt 11:55, 22. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Seit 01.01.2008 ist das verpflichtende Tagfahrlicht in Österreich wieder abgeschafft! Es ist aber weiterhin tagsüber (bei ausreichender Helligkeit) nicht verboten mit Abblendlicht oder speziellem Tagfahrlicht oder auch nur mit Begrenzungslicht (= Standlicht) zu fahren. Zukünftig sollen alle neuen Autos verpflichtend mit einem speziellen Tagfahrlicht (das schwächer als das Abblendlicht ist) ausgerüstet sein (und dann könnte dies Tagfahrlicht verpflichtend werden). Nebelscheinwerfer (wenn sie in die Fahrzeugfront integriert sind und nicht nachträglich angebaut wurden) waren Tagsüber angeblich seit 15. April 2006 auch erlaubt: siehe Tagfahrlicht
Da geht es also ums Tagfahrlicht bzw. Abblendlicht und nicht ums Standlicht ;-)

Begrenzungslicht in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

"In Deutschland ist es verboten, bei Beleuchtungspflicht (also entsprechenden Licht- oder Witterungsverhältnissen) mit Standlicht alleine zu fahren, siehe §17 II StVO. Ansonsten ist das Fahren mit Standlicht (je nach Interpretation der gesetzlichen Regelungen) angeblich nicht explizit verboten und damit erlaubt, da sich der §17 II StVO auf den Abs.I bezieht. Ein Vorteil gegenüber der Fahrt mit Abblendlicht besteht nicht." Ich sehe hier keinen Interpretationsspielraum. Klarer kann für mich ein Gesetz nicht sein: § 17 StVO (aktuelle Fassung, gültig seit 01.01.2008) regelt das für mich unmissverständlich. Absatz 1 sagt dass bei "Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" die Beleuchtung zu benutzen ist. Absatz 2 sagt u. a. dass mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden darf. Eine direkte Abhängigkeit von Absatz 2 zu Absatz 1 sehe ich hier überhaupt nicht gegeben! Wodurch soll den hier ein Interpretationsspielraum gegeben sein? Kann es sein dass früher die Gesetzeslage unklar war und sich hier ein Gerücht hartnäckig hält? In Österreich ist z. B. seit 25.05.2002 das Fahren mit Begrenzungslicht (bei ausreichender Helligkeit) erlaubt (weil es nicht mehr explizit verboten ist); dennoch hält sich die Meinung dass es verboten ist hartnäckig in den Köpfen der Bürger.

"§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren."

Für mich wäre alles klar: Es ist in Deutschland verboten!

Ich kommentiere dies immer mit "Warum wohl heißt das Standlicht Standlicht?". Seltsam allerdings finde ich, daß das Thema "Fahren mit Standlicht" noch kein einziges Mal in irgendwelchen Auto-Magazinsendungen o.ä. thematisiert wurde, nicht einmal beim 7. Sinn, und selbst dann nicht, wenn Beleuchtung der Sendungsschwerpunkt ist! Ich habe das Gefühl, dieses Thema soll aus irgendwelchen Gründen, die sich mir nicht erschließen, totgeschwiegen werden.--81.14.254.44 13:28, 28. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich sehe das genau so, wollte eben genau dein Thema hier in die Diskussion schreiben. Es steht da "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden." Fertig, das sagt alles. Da ist nicht ein Milimeter Platz für interpretation. --92.193.102.197 03:04, 19. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

In der Begründung des Gesetzgebers zu § 17 StVO ist folgendes zu lesen: zu Absatz 2: "Der erste Satz (in Abs.2) verlangt von den Kraftfahrern außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 beim Fahren stets die Benutzung mindestens des Abblendlichts". Aus der Begründung ergibt sich dass der 1.Satz in Absatz 2 nur im Zusammmenhang mit Abs. 1 Satz 1 gemeint ist. Deshalb Standlichtverbot nur bei Dämmerung, Dunkelheit oder mangelnden Sichtverhältnissen. (nicht signierter Beitrag von 129.143.106.162 (Diskussion | Beiträge) 10:04, 20. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Einerseits wird behauptet, Absatz 2 bezieht sich nicht auf Absatz 1, dennoch wird im Artikel für das (angebliche) Standlichtverbot bei Tage auf beide Absätze verwiesen? Es muss ein Zusammenhang zu Abs. 1 bestehen, siehe Absatz 4 Satz 1: "Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten." Auch am Tag, ohne Sichtbehinderung??? Natürlich ist es unsinn, bei Helligkeit mit Standlicht zu fahren, aber es entsteht auch kein sicherheitsrelevanter Nachteil. -- MrHaHa 15:06, 28. Nov. 2009 (CET)Beantworten

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Wenn das Fahren mit Standlicht verboten wäre, wäre das Tagfahrlicht auch verboten. Interessanterweise wird das Tagfahrlicht in §17 nicht erwähnt. Offiziell gibt es kein Standlicht, die Lampen heißen Begrenzungsleuchten und dürfen laut StVo §17 (3) auch in Verbindung mit den Neblern und dem Tagfahrlicht (Wikipedia) ohne Abblendlicht genutzt werden. Folgerichtig steht der Artikel Standlicht im Widerspruch zur StVo sowie zum Artikel Tagfahrlicht. (E-gitarrist 17:24, 13. Feb. 2010 (CET))Beantworten

Ich habe mir erlaubt, die falsche Aussage in dem Wikipedia-Artikel zu löschen. (E-gitarrist 23:08, 20. Feb. 2010 (CET))Beantworten

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Hier ein Schreiben des Bundesverkehrsministeriums zu dem Thema

http://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html

Das Bundesverkehrsministerium hat 2008 auf Anfrage folgendes geschrieben:

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach * 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach * 17 Abs. 2 Satz 1 StVZO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf * 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann * 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit * 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.

Dieses sagt wohl aus, dass mit Standlicht gefahren werden darf, wenn eine Beleuchtungspflicht durch Witterung- oder herschende Sichtverhältnisse nicht zwingend vorgeschrieben ist. (nicht signierter Beitrag von 217.85.219.57 (Diskussion) 21:07, 23. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Hinweis zu meiner Korrektur 16.03.2010[Quelltext bearbeiten]

Die Darlegung bzgl. Halten/Parken ohne Begrenzungslicht innerhalb geschlossener Ortschaften war m. E. zu undeutlich. Insbesondere der zunehmend interessant werdende Aspekt der nachts nicht durchgänig in Betrieb befindlichen Laternen wurde von mir ergänzt. (0ftmals werden die Laternen so markiert, sind dann aber doch im Dauerbetrieb - oder werden nur auf 'halbe Last' umgeschaltet. Ggf. steht in der Banderole eine Uhrzeit, ab welcher die Laterne ausgeschaltet wird. Beim Parken an derart gekennzeichneten Laternen sollte man daher zur Sicherheit das Parklicht/Standlicht einschalten.) Weiterhin fand ich die Einbeziehung der Kennzeichenbeleuchtung in das Konzept der Begrenzungsleuchten erwähnenswert. Auch wenn die Kennzeichenbeleuchtung im einschlägigen Regelwerk der StVO bzgl. Begrenzungsleuchten und Parken/Halten nicht explizit benannt wird, so haben doch die meisten Kfz-Hersteller diese in das Sicherungskonzept eingebunden. Die Existenz der Kennzeichenbeleuchtung wird geklärt in der StVZO unter §49a 'Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze'. Hier findet man auch Hinweise auf passiv wirkende Kennzeichnungen. (nicht signierter Beitrag von 79.227.44.113 (Diskussion | Beiträge) 01:39, 16. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Parklicht gilt nur beim Halten und nicht beim Parken[Quelltext bearbeiten]

Zitat "Beim Parken und Halten innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Fahrzeug bei ausreichender Straßenbeleuchtung nicht beleuchtet werden."
Wo steht geschrieben, dass das auch beim Parken gilt? §17 beschreibt explizit "halten" und nicht "parken". Meiner Ansicht nach ist die Erklärung bei Wikipedia falsch. Hier kamen wir da drauf:
http://www.maxrev.de/parklicht-pflicht-oder-nicht-t174562.htm

Es gibt zwar eine Kennzeichnungspflicht für Laternen, aber es gibt keine Pflicht, dass parkende Fahrzeuge ihr Parklicht / Standlicht einschalten müssen. -- 80.136.28.38 10:46, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Der Unterschied Halten/Parken ist nur umgangssprachlich. Auch wer sein Fahrzeug verlässt, hält, es heißt offiziell auch nicht Parkverbot sondern "(absolutes) Haltverbot". --84.57.31.129 18:37, 10. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Standlicht bei Fahrrädern[Quelltext bearbeiten]

Standlichter gibt es auch bei Fahrrädern - das ist dann üblicherweise das hintere rote Licht, welches, wenn der Dynamo keinen Strom mehr liefert, noch 1-2 Minuten leuchtet. Siehe z.B. [1] --Sebastian.Dietrich 12:05, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Praktische Nutzung[Quelltext bearbeiten]

Mir ist es bei unserem Peugeot 207 SW (BJ 2008) aufgefallen: ich kann das Stand- bzw. Parklicht nicht seperat anwählen. Ich kann Abblendlicht und als nächste Stufe Fernlicht schalten, eine Vorstufe zum Abblendlicht gibt es nicht. Die Birnen sind allerdings vorhanden, was ich immer dann sehe wenn das Abblendlicht defekt ist. Dann sieht man die kleine leuchtschwache Birne am äußersten Rand. Ich kann mein Stand/Parklicht also effektiv nicht nutzen, da ich mindestens auf das Abblendlicht schalten muss. Damit kommt man aber vermutlich nicht durch eine Winter-Nacht (allein über 100 W für die Birnen vorne, plus Rücklichter, Kennzeichenbeleuchtung, die Standlichter etc.). Obendrein gibt das Auto ein Piepkonzert von sich, wenn man bei ausgeschalteter Zündung das Licht benutzt (eben als Warnung, dass man sich damit die Batterie ruiniert). Lange Geschichte kurz: müsste es nicht möglich sein, das Standlicht einzeln zu schalten? Weil ich bin ja dem Gesetz nach verpflichtet, es in gewissen Situationen zu nutzen. Wenn mir das nun aber nicht möglich ist, und ich stattdessen auf das Abblendlicht zurückgreifen muss? Da kann doch was nicht ganz richtig sein... (nicht signierter Beitrag von 87.171.162.251 (Diskussion) 17:41, 26. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Feux de position[Quelltext bearbeiten]

In fr:Feux de position werden, wenn ich das richtig lese, Lampen beschrieben, die in diversen Fällen als Zusatzbeleuchtung z.B. zusammen mit dem Fernlicht verwendet werden, als alleinige Fahrbeleuchtung nicht ausreichend sind, aber zur Beleuchtung eines stehenden Fahrzeugs in der Nacht verwendet werden können. Also nach meinem Verständnis Standlichter, aber dabei eben den Aspekt der Parkbeleuchtung nur am Rande erwähnend. Wäre das trotzdem ein passender Interwikilink für diesen Artikel? --YMS (Diskussion) 11:45, 22. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Leuchtende Blinker[Quelltext bearbeiten]

Es sollte erwähnt werden, dass in den USA die Standlichter mit den Blinkern kombiniert sind. --Ingo T. (Diskussion) 12:44, 4. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Einleitung und Lemma (analog auch in Fahrzeugbeleuchtung)[Quelltext bearbeiten]

Der derzeitige Text der Einleitung:

„Das Standlicht (auch: Begrenzungslicht) ist zur Beleuchtung eines stehenden Kraftfahrzeugs vorgesehen. Die vereinzelte Bezeichnung Stadtlicht ist hingegen irreführend. Die Lichtstärke des Standlichts beträgt vorne einige Prozent des Abblendlichts (meist je eine 5-Watt-Glühlampe), hinten ist es oftmals bis zu 100 % des Fahr-Rücklichts (meist je eine 10-Watt-Glühlampe oder der 5-W-Teil einer kombinierten 5/21-W-Glühlampe für Schluss- und Bremslicht) – oft wird auch die Kennzeichenbeleuchtung mit dem Standlicht bzw. Parklicht kombiniert eingeschaltet.“

  • Die Formulierung "Standlicht (auch: Begrenzungslicht)" und damit auch das Lemma: Das ist verkehrt herum aufgezäunt. Der offizielle Terminus nach EU-Richtlinie 76/756/EWG (auch nach öKFG 1967, wohl auch nach dRecht) ist Begrenzungslicht. Hingegen ist Standlicht der Vulgoausdruck.
  • Die Behauptung "Die vereinzelte Bezeichnung Stadtlicht ist hingegen irreführend" ist historisch betrachtet falsch. Jedenfalls auf Österreich bezogen (wohl aber auch auf Deutschland bezogen):
    • Es gab Zeiten mind. mit § 18 Abs 3 („Stadtlicht“) u. § 83 Abs 1 KFG 1955 („in verbautem Gebiet, wenn eine hinreichende Sicht auf mindestens 30 m gewährleistet“), BGBl. 285/1971,
    • und später neuerlich mit Einführung des KFG 1967 zum 1. Jänner 1968, BGBl. 267/1967, bis 31. Dezember 1971, BGBl. 285/1971, da waren Stadtleuchten bzw. Stadtlicht Teil des Begrenzungslichtes (§ 14 Abs 2 u. 3): Damals war es zulässig im Ortsgebiet bei ausreichender Straßenbeleuchtung allein mit Stadtlicht zu fahren (§ 99 Abs 3); bei Dunkelheit auf Freilandstraßen jedoch nicht (Abs 4).
    • Von daher ist klar, dass sich der Begriff Stadtlicht synonym für Begrenzungslicht vulgo Standlicht bis heute erhalten hat.
  • Kennzeichenbeleuchtung: Die Formulierung "oft wird auch" ist falsch. Nach besagter EU-Richtlinie (in Ö war das mindestens seit 1937 schon so; in D sicher ähnlich) muss die Kennzeichenbeleuchtung zwingend mit dem Begrenzungslicht vulgo Standlicht, ein- bzw. ausgeschalten sein. Genau gesagt: „3.11. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, daß die Begrenzungsleuchten, die Schlußleuchten, die Umrißleuchten (falls vorhanden) sowie die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein - und ausgeschaltet werden können.“ Genauso gilt das übrigens auch für Abblend- und Fernlicht: „3.12. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlußleuchten nur dann eingeschaltet werden können, wenn die unter 3.11 genannten Leuchten eingeschaltet sind. [Gilt nicht bei Abgabe von Ablend- oder Fernlicht als Lichtsignal.]“

--178.191.96.57 13:52, 1. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Situation in Deutschland - oranges Standlicht[Quelltext bearbeiten]

Aktuell heißt es: "Orange Standlichter sind nur erlaubt, wenn die sechs Beleuchtungspunkte an der Vorderseite nicht überschritten werden." Wo findet sich ein Nachweis hierfür? Aus der StVZO konnte ich dies so nicht herauslesen. (nicht signierter Beitrag von OlDirty (Diskussion | Beiträge) 17:34, 22. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Bild[Quelltext bearbeiten]

Das einzige Bild in diesem Artikel zeigt "Typische US-Begrenzungsleuchten". Das Bild ist meiner Meinung nach ungeeignet. Man sollte daher ein Bild zeigen, welches "europäisches" Standlicht zeigt. Mit freundlichen Grüßen --DogeWowInternational (Diskussion) 15:01, 1. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Das sehe ich auch so. Zeitungsente0815 (Diskussion) 14:00, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Gelbe Leuchten vorn in den USA[Quelltext bearbeiten]

Gelbe Zusatzleuchten in den USA

Es ist nicht so, dass das zwingend Seitenbegrenzungsleuchten sind, denn mein Foto zeigt, dass die auch nur nach vorn abstrahlen können. Es ist auch nicht richtig, dass die mit dem Standlicht kombiniert sind, weil die während der Fahrt gelb leuchten (müssen). Insofern würde ich gern zu meiner Frage zu dem Thema im Artikel Fahrzeugbeleuchtung hinweisen, damit wir nicht doppelt diskutieren: hier. Beste Grüße, Zeitungsente0815 (Diskussion) 14:00, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Artikel bedarf einer Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel lässt sich extrem schlecht lesen - insbesondere im Abschnitt zur Situation in Deutschland. Hier werden in einem Absatz zig Vorschriften wild genannt, die nur aneinandergereiht werden und das ohne klare Struktur. Rob951 (Diskussion) 15:16, 22. Mai 2019 (CEST)Beantworten