Diskussion:Unentgeltliche Wertabgabe

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Mundanus in Abschnitt Lemma - Internationalisierung
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Dieser Beitrag ist falsch[Quelltext bearbeiten]

  • Beispiel 1: "Eine Bäckereiangestellte kauft sich selbst im eigenen Geschäft ein paar Brötchen." Dies ist kein Eigenverbrauch, da einem "Kauf" ein entgeltliches Geschäft zugrundeliegt (Ich bekomme und zahle dafür). Damit kann -per Definition- kein EV vorliegen, da nicht unentgeltlich.
  • Beispiel 2: "Die Belegschaft einer Busfirma macht einen Betriebsausflug. Dafür beauftragt sie ein Subunternehmen ...". Die Belegschaft beauftragt einen SUB - damit kann ebenfalls kein EV gegeben sein , denn auch wenn dafür (was nicht gesagt wurde) nichts gezahlt werden muß, so läge dieser Betriebsausflug nicht im außerunternehmerischen Bereich und wäre damit kein EV. (andere Frage ist Lohnsteuerpflicht - aber nicht hier)

Die einzig richtige Aussage im Text ist "..die jedoch nicht an Dritte sondern an sich selbst realisiert (umgesetzt) wurden.". "An sich selbst" bedeutet an den Unternehmer selbst und das für außerunternehmerische Zwecke und nicht an den Arbeitnehmer oder an den Geschäftspartner. --Omi´s Törtchen ۩ - ± 00:17, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten


Einspruch, Kollegin: Dann sieh doch mal hier http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/finanzen/wirtschaft/index,page=1089688.html

Zitat: "Entnahme von Waren oder Beanspruchung von Leistungen aus dem Unternehmen für den privaten Verbrauch oder Gebrauch des Betriebsinhabers oder Gesellschafters. Der Eigenverbrauch wird mit dem Einstandswert, steuerrechtlich mit dem Teilwert bewertet."

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Ich verstehe jetzt nicht, was Du mir damit sagen willst.

  • Ich behaupte, ein Kauf von Brötchen durch eine Angestellte ist kein EV, da ein entgeltlicher Vorgang vorliegt.
  • Ich behaupte, die Beauftragung eines SUB-Unternehmers zur Durchführung eines Betriebsausflugs ist kein EV, sondern (wenn der Eigentümer der Buslinie den SUB beauftragt und die Kosten trägt) ein Sachbezug und im Rahmen der Betriebsveranstaltungen zu sehen.

Abgesehen davon, es ist nicht besonders toll, in einen Beitrag statt allgemeingültiger Erklärung nur drei (sehr strittige) Beispiele zu bringen. Versuch doch einfach mal, das Lemma zu erklären. Was ist Eigenverbrauch denn eigentlich?? (Vorschlag:)

Eigenverbrauch ist die Besteuerung von Wertabgaben im Umsatzsteuerrecht. Mit der Vorschrift des § 3 Abs. 9a UStG soll der Unternehmer in gleicher Weise mit der Verbrauchsteuer belastet werden, wie ein beliebiger Endverbraucher. Mit der Besteuerung des Eigenverbrauchs mit Umsatzsteuer wird die durch den Vorsteuerabzug eingetretene Entlastung des Unternehmers rückgängig gemacht.

Es wird unterschieden zwischen der Entnahme von Leistungen aus nichtunternehmerischen Gründen und der unentgeltliche Abgaben von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen. Auch die unentgeltliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer wird als Wertabgabe in diesem Sinne behandelt. Grüße von --Omi´s Törtchen ۩ - ± 08:51, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Ich stimme Omi's Törtchen zu. Eigenverbrauch liegt dann vor, wenn das Unternehmen selbst oder dessen Eigentümer Leistungen verbrauchen. Beispiele 1 und 2 scheiden deshalb aus, da die Bäckereiangestellte bzw. Belegschaft nicht notwendigerweise Gesellschafter des Unternehmens sind. Auch aus Beispiel 3 geht nicht hervor, ob die Kanzleimitarbeiterin nun Mitinhaberin ist oder nur angestellt.--Kompakt 14:42, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Danke für die Aufklärung, dann hat unser Lehrer uns das offenbar nicht richtig erklärt. Habe den Text von Benutzer:Omi's Törtchen übernommen. Thema aus meiner Sicht erledigt. Gruß --JARU 23:42, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Zur Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

Der Eigenverbrauch ist im ursprünglichen Sinne durch die Gesetzesänderung vom 1. April 1999 nicht mehr der korrekte Begriff. Ich habe versucht, dies im Beitrag deutlich zu machen (ist nicht ganz einfach), aber der frühere Eigenverbrauch (= Entnahme eines Gegenstandes oder Nutzung zu privaten Zwecken) ist nur noch ein Unterpunkt der (neugeschaffenen) unentgeltlichen Wertabgabe. Diese erfasst auch die Sachbezüge, die unentgeltlichen Zuwendungen aus unternehmerischen Erwägungen (z. B. anlässlich von Werbung, Verkaufsförderung oder Imagepflege ) und die unentgeltlichen übrigen sonstigen Leistungen. Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und unentgeltlicher Wertabgabe ist deshalb notwendig, weil der EV früher ein selbständiger Tatbestand war (Besteuert werden: Lieferungen, Leistungen und der Eigenverbrauch). Seit 1999 werden nur noch die Lieferungen und Leistungen besteuert, aber die unengeltlichen Wertabgaben werden behandelt wie Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt. Grüße --Omi´s Törtchen ۩ - ± 11:14, 16. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Lemma - Internationalisierung[Quelltext bearbeiten]

Mir kommt es merkwürdig vor unter diesem Lemma auch die österreichische und schweizerische Situation darzustellen, da es den Begriff offenbar nur im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt. Ich würde unter diesem Lemma deshalb auch gerne nur den deutschen Begriff beschreiben. Die österreichische und schweizerische Situation wäre dann - zusammen mit einem Hinweis auf die Änderung des deutschen Begriffs in der Einleitung - unter Eigenverbrauch gut aufgehoben. --Mundanus (Diskussion) 22:44, 6. Okt. 2015 (CEST)Beantworten