Diskussion:Zölibatsklausel
Nur Frauen?
[Quelltext bearbeiten]Interessehalber: Gibt es eigentlich eine Art offizielle und belegte "Definition" des Begriffs? Hier im Artikel wird dies ja ausschließlich auf Frauen bezogen, und natürlich ist es gut und richtig, dass dieser Aspekt einer massiven geschichtlichen Ungleichbehandlung hier dokumentiert wird.
Aber nur mal rein vom Begriff selber her gedacht: Wäre z.B. die dem katholischen Zölibat zugrundeliegende Gesetzgebung auch eine "Zölibatsklausel"? Oder wird der Begriff "Zölibatsklausel" wirklich ausschließlich auf Frauen angewendet?
Ich weiß nicht, was diese Seite und ähnliche juristische Websites taugen, aber solche Seiten formulieren es zumeist im generischen Maskulinum, also quasi "neutral". Interessant wäre daher auch die Frage: Hat es - außerhalb der Priesterschaft - eine derartige Klausel überhaupt jemals auf Männer bezogen gegeben? Oder hätte man hier "Arbeitnehmerinnen" und "Beamtinnen" getrost auch mit kleinem i schreiben können?
Der genannte Artikel erwähnt übrigens noch Stewardessen - ggf. eine für den Artikel ergänzenswerte Berufsgruppe.
Bei der Suche bin ich im übrigen auch noch auf folgende Fundstellen gestoßen, die möglicherweise als Quellen für den Artikel von Interesse sein könnten (sofern sie nicht als OR gelten):
- Wenn die Beamtin heiratet, Zeit vom 23.04.1953
- Frauenprotest gegen „Zölibatsklausel“ auf "damals.de"
--Anna (Diskussion) 21:23, 2. Apr. 2018 (CEST)
- Ha! Ich kann mir meine Frage gleich selbst beantworten. Hier wird tatsächlich von einem Polizeianwärter berichtet, der im Jahr 1958 seine schwangere Braut nicht ungestraft heiraten durfte. Wir werden also wohl noch einen Abschnitt über die armen benachteiligten Männer ergänzen müssen. ;-) --Anna (Diskussion) 21:28, 2. Apr. 2018 (CEST)
Rechtsgrundlagen
[Quelltext bearbeiten]Ersichtlich unrichtig dürfte die unbelegte Behauptung aus dem Skript von Kohler-Gerwig (S. 23) in Einzelnachweis 1 sein: "Die Zölibatsklausel bestimmte, dass die Beamtin bei ihrer Heirat aus dem Dienst ausscheiden musste, folglich nur ledige oder kinderlos verwitwete Frauen überhaupt eingestellt wurden. Bei Eheschließung erlosch der Anspruch auf das Ruhegehalt vollständig. Bei Verehelichung nach der Pensionierung konnte die Pension ganz oder teilweise zurückgezogen werden." Jedenfalls bestimmte § 134 des badischen Beamtengesetzes nur, dass die Anstellung, also Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, widerrufen werden konnte. Also kein Automatismus, sondern eine Ermessensentscheidung. --Lexberlin (Diskussion) 01:12, 4. Okt. 2024 (CEST)