Diskussion:Zapper (Software)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 5.147.197.34 in Abschnitt Vandalismus durch Este
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Umfang der Hinterziehung[Quelltext bearbeiten]

Es wäre sinnvoll, die hinterzogenen Beträge - soweit bekannt - anzuführen. (nicht signierter Beitrag von 82.113.98.185 (Diskussion) 22:31, 6. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Eine Abschätzung ist ja genannt (Änderung noch nicht gesichtet). Verlässliche Quellen gibt es offenbar nicht. --Kassenwart (Diskussion) 09:04, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Danke, die Ergänzung ist ausreichend und gut. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 19:35, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten


Anregung

Kann bei der Fußnote 1 (Link) zusätzlich eine Beschränkung nur auf die konkret relevanten Seiten des Bundesrechnungshofs erfolgen? (nicht signierter Beitrag von 82.113.98.1 (Diskussion) 08:21, 7. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Kann man auf eine bestimmte Seite in einem PDF verlinken? Habe dazu nichts gefunden. Die Seiten sind ja immerhin im Verweis genannt. --Kassenwart (Diskussion) 09:04, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Konkret: ich bekomme beim Ausdruck immer andere Texte - nur nicht diesen Abschnitt --, ggf. eigene technische Unzulänglichkeit. Sorry. Deshalb schöner, wenn der entsprechende Teil isoliert verfügbar wäre.

Fiskaltaxameter[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt die Verweisung auf das Stichwort "Fiskaltaxameter". Danke. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 16:57, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Der Artikel Fiskaltaxameter ist nicht allerdings der beste (wenig Informationen, viel Meinung) - zumal der Begriff recht unüblich ist. Meine Anregung ist ja, den Artikel mit Taxameter zusammenzuführen. Vielleicht finde ich bald mal die Zeit dazu. --Kassenwart (Diskussion) 11:58, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Frisörsoftware[Quelltext bearbeiten]

Im Internet (zu Zappern) finden sich die Hinweise auf die sog. Frisörsoftware. Das betraf erhebliche Prüfungen in Niedersachsen und in den übrigen Bundesländern. Diese Software soll seit 1997 (!) verwendet worden sein. Könnt Ihr das bitte ggf. in die bekannt gewordenen Fälle einfügen?--89.204.138.131 20:44, 20. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Gibt es dazu eine gute Quelle? Etwas wirklich zitierfähiges habe ich nicht gefunden. --Kassenwart (Diskussion) 23:02, 20. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Die Information stammt von der Seite der Friseure (hair bizz), urspünglich von einem Prüfer eines FG und einem Fahndungsprüfer. genauer:www.headbiz.de/forum. Die Quelle war bereits in einer der vorigen Fassungen enthalten.--89.204.154.212 09:53, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Zurücksetzungen vom 21.02.2013[Quelltext bearbeiten]

Bin der Meinung, dass in den zurückgesetzten Änderungen einiges sinnvolle enthalten war. Der von mir eingefügte Absatz "Generalverdacht" ist momentan nur begrenzt durch Quellen belegbar (eine gibt es ja schon) - aber das dürfte sich noch ändern. Entsprechend habe ich die Aspekte wieder aufgenommen. Ansonsten bitte hier anmerken, was nicht passt. --Kassenwart (Diskussion) 09:15, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Da ist überhaupt nix sinnvolles enthalten, alles nur vermutungen und spekulationen, theoriefindung!Este (Diskussion) 09:33, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Bin für jeden konkreten Hinweis dankbar, wie man den Artikel verbessern kann. Einfaches Zurücksetzen ist vielleicht etwas zu undifferenziert. --Kassenwart (Diskussion) 14:02, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Auch die Beiträge der IP sind sehr undifferenziert. Este (Diskussion) 16:14, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Sorry. Wegen zeitgleicher Änderungen hatte ich da etwas den Überblick verloren. Die Rücksetzung war okay - ich dachte, da wäre noch einiges zusätzlich verloren gegangen. Von den Beiträgen der IP war sicher vieles nicht so ganz Wikipedia-geeignet, sprich: zu wenig belegbare Fakten und zu viel Interpretation oder Meinung. Ich habe mich jeweils bemüht, aus den teilweise durchaus interessanten Ansätzen etwas zu machen (einige nicht belegbare Dinge sind ja auch rausgeflogen). Bei nächster Gelegenheit schaffe ich vielleicht noch etwas Feinschliff. --Kassenwart (Diskussion) 17:43, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Umgang unter einander[Quelltext bearbeiten]

Lieber Este, ich würde mich gerne sachlich um eine Abänderung gemäß Deinen Vorstellungen kümmern. Die erfreulicherweise hier gegebene Begründung ist aber nur sehr pauschal, undifferenziert und leider nicht nachvollziehbar. Im gemeinsamen Interesse und in Anerkennung Deiner Bemühungen an vielen anderen Beiträgen wäre es schön, wenn Du Deine Kritik vom emotionalen Stand zurücknehmen könntest und zu einer rationalen Begründung kommen könntest. Das entspricht wohl auch dem einzigen Umgang der Autoren unter einander un den Anforderungen von Wikipedia. Formal bist Du voll im Abseits, da Deine Kritik "nicht vom feinsten ist". Das ist eine beliebte Formulierung, wenn man revertiert.

Ich halte es für unwürdig, wenn ich angesichts Deiner Verdienste einen Administrator um Vermittlung bitten müßte. Hilfsweise wäre es doch hilfreich, wenn Du die fehlerhaften Aussagen modifizieren könntest. Dann könnten wir konstruktiv und emotionsfrei im Interesse der Sache weiter gemeinsam an dieser Seite arbeiten. Dank im Voraus für Dein Verständnis. Gruß IP--89.204.135.148 17:35, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Bitte keine Aufregung - ich habe jedenfalls keine ernsten psychischen Schäden davongetragen ;-) --Kassenwart (Diskussion) 17:43, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Überarbeitung von Este am 22.02.2013[Quelltext bearbeiten]

Mit den Überabeitungen bin ich überwiegend völlig einverstanden.

Ein paar gestrichene Punkte würde ich aber doch gerne erläutern und diskutiert wissen:

  • Zu "Eine generelle Einführung technischer Sicherungen erfordert eine Überarbeitung der Rechtsgrundlagen bei Registrierkassen, z.B. eine Erweiterung der §§146 und 147 AO.": Eine technische Sicherung auf freiwilliger Basis ist problematisch. Ohne eine Überwachung der korrekten Nutzung sowie eine Gewähr, dass die Daten auch als ordnunggemäß anerkannt werden, ist es nicht so viel wert. Bei kryptografischen Verfahren braucht man auch immer vertrauenswürdige Hardware und eine Infrastruktur für die Schlüsselverwaltung.
  • Zum Urteil FG Düsseldorf vom 20. März 2008: Das sagt "wer eine Manipulationssoftware gekauft hat, wird sie auch benutzen" und ist über openjur.de abrufbar. Was spricht dagegen?
  • Zu "Der Jahresumsatz des Gaststättengewerbes sowie von Pachtkantinen und Caterern lag im Jahr 2010 laut DEHOGA bei 42,8 Mrd. Euro.": Herstellung einer Relation der Schätzung des Hinterziehungsvolumens zum Umsatz der Branche. Muss nicht unbedingt sein, aber ist das keine sinnvolle Info?
  • Zu: "Dabei besteht das Risiko, dass auch Unternehmen mit ordnungsmäßiger Buchführung der Manipulation verdächtigt werden. Nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gilt für den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Buchführungsystems: "Die Festellungslast liegt beim Steuerpflichtigen." Aufgrund des Fehlens klarer rechtlicher und technischer Vorgaben ist dieser Nachweis praktisch allerdings kaum zu führen. Damit besteht die Gefahr, dass auch Unschuldige betroffen sind.": Das Problem des "Generalverdachts" besteht genau in der dargestellten Form - in bestimmten Branchen scheint die Finanzverwaltung tatsächlich so zu tun, als würde keine seine Bücher korrekt führen. Es ist momentan aber schwierig, dafür belastbare Quellen zu zitieren. Zum Verständnis der Gesamtsituation bzgl. der Zapper-Software muss man es aber eigentlich wissen. Aber bald wird vielleicht auch was veröffentlicht.

Ich habe die Punkte zur Diskussion gestellt, statt einfach wieder was in den Artikel aufzunehmen. Es soll ja keinen Edit-War geben...

--Kassenwart (Diskussion) 22:14, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Generalverdacht[Quelltext bearbeiten]

Präzise gefragt, gilt § 158 AO noch, wenn der Anwender konkret oder mit den Abnehmern der Zapper in Verbindung gebracht werden kann? Wenn der Anwender wie im Fall des FG Hamburg Urteil vom 18.11.2009 - 6 K 90/08 sogar Updates bestellt, habe ich keine Zweifel, dass § 158 AO widerlegt ist. Das Problem reduziert sich wohl auf die Frage, ob und wann die Vermutung des § 158 AO widerlegt ist. Steht jemand auf der Liste der Bezieher und hat er von seinem Konto den Zapper bezahlt, so ist das klar. Hat er als Käufer laut Aussage des konkreten Sachbearbeiters der Vetriebsfirma den Zapper erhalten und bezahlt, so hören vernünftige Zweifel auf. Zumindest trägt er jetzt die Feststellungslast als Beweislast. Gibt es den Zapper für die bestimmte Kasse und ist nur bekannt, dass der Unternehmer diese Kasse verwendet, bleibt § 158 AO mit seiner eingebauten Feststellungslast bestehen. Es gibt keinen Generalverdacht. In der Praxis wird jetzt aber ermittelt, ob der Unternehmer konkret auf der Abnehmerliste aufgeführt ist oder ob ein Verkäufer bestätigt, dass dieser Unternehmer Abnehmer des Zappers ist. Dann ist § 158 AO widerlegt. Ist das streitig, so wird eine Beweiswürdigung nötig sein: Würdigung der Zeugenaussagen, wenn nicht wegen anderer Umstände die Beweisaufnahme ohnehin entbehrlich ist. Das wäre der Fall, wenn die Hinzuschätzung aus anderen Gründen wegen fehlerhafter Kassenführung, wegen Schwarzeinkäufen (oR) oder fehlender wegen fehlender bzw. widerlegter Kassenbelege entbehrlich ist.So weit meine Einschätzung. Mal sehen, was unsere Mitstreiter meinen.--82.113.99.29 09:13, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Zum korrekten Verständnis: Mein Punkt "Generalverdacht" bezieht sich darauf, dass es inzwischen oft aus Sicht vieler Betriebsprüfer ausreicht, überhaupt nur eine Kasse zu verwenden, um der Steuerhinterziehung verdächtigt zu werden - "es könnte ja sein, dass ...". Und das ist eine Folge der Tatsache, dass Zapper-Lösungen existieren und es keinen geeigneten rechtlichen und technischen Rahmen gibt, in dem Steuerpflichtige die Ordnungsmäßigkeit nachweisen können. Was davon jetzt in die Wipipedia als Enzyklopädie gehört und was nicht, wäre die Frage... --Kassenwart (Diskussion) 10:01, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ergänzungsvorschläge[Quelltext bearbeiten]

Arbeitsweise der Zapper[Quelltext bearbeiten]

Die Software wird mit einem Password oder einem dem Aufruf selbst zu vergebenden Password gestartet. Dann gibt der Anwender die bisher bekannten Betriebseinnahmen an, reduziert sie durch Eingabe und die Software verteilt sie nach den Vorgaben des Anwenders auf die Filialen. Anschließend fordert der Zapper auf, die vorhandenen Belegen zu vernichten. Deshalb sind bei der Prüfung keine Z- Bons vorhanden. --89.204.135.20 10:53, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Selbstanzeige und Beweismittelunterdrückung[Quelltext bearbeiten]

Bei der Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige des Anwenders der Zapper - Software möglich. Das gilt nicht für die Straftaten nach dem allgemeinen Strafrecht. Damit bleibt trotz der Selbstanzeige die Strafbarkeit wegen Beweismittelunterdrückung der Z- Bons und sonstigen bisherigen Kassenaufzeichnungen bestehen. Diese Unterlagen müssen vernichtet werden, weil sonst die richtigen Betriebseinnahmen aus den noch nicht manipulierten Kasseneinnahmen vor dem Zapper - Einsatz ersichtlich wären. (nicht signierter Beitrag von 89.204.135.20 (Diskussion) 11:22, 23. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Risikoanalyse zur Prüfung des Zapper - Einsatzes und zur Ermittlung des hinterzogenen Betrags[Quelltext bearbeiten]

Eine Beratungsfirma (Apo- Audit - GmbH, Heinrich Heine Allee 30, 40213 Düsseldorf) bietet den Apithekern die Prüfung an, ob bei Ihnen die Zapper für Lauer& Fischer verwendet werden. Es soll sich um eine steuerrechtskonforme Datenverarbeitung im Warenwirtschaftssystem handeln, um die Prüfung zu simulieren und die Manipulation und damit die Steuerverkürzung betragsmäßig zu fixieren. Der Vertrag ist im Internet verfügbar. (nicht signierter Beitrag von 89.204.135.20 (Diskussion) 11:22, 23. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Konzessionsentzug und Gewerbeuntersagung[Quelltext bearbeiten]

In seinem Sonderinformationsschreiben weist ein Beratungsbüro (www.jacobs.de/update) auf das Problem der Aufhebung der Betriebserlaubnis nach § Abs.1 Nr.4 ApoG) hin. Das Problem ist nicht neu. So ist den Ärzten und Apothekern bei Abrechnungsbetrug die Approbation bzw. Betriebserlaubnis entzogen worden. Taxiunternehmen ist bei fehlenden Schichtzetteln (als Folge des Zapper - Einsatzes) sofort die Erlaubnis entzogen worden. In Abschnitt 65 VollstrA ist den Finanzämtern die Möglichkeit eröffnet, diese Maßnahme bei der zuständigen Behörde anzuregen. Viel weitergehender ist die Möglichkeit, die Konzession zu entziehen. Das VG Berlin vom 10.08 2011, 11 L 352/11, n.v., Juris hat wegen der nicht vorgelegten Schichtzettel die sofortige Untersagung bei einem Taxiunternehmer bestätigt. Wenn aber die Z -Bons wegen des Einsatzes des Zappers fehlen, ist der Unternehmer ebenfalls steuerlich unzuverlässig. Damit steht dem Finanzamt die Möglichkeit zur Verfügung, die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung wegen dieser steuerlichen Unzuverlässigkeit anzuregen. (nicht signierter Beitrag von 89.204.154.242 (Diskussion) 18:13, 23. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Alle diese Informationen dienen nur zur Entscheidung, ob sie zum Thema passen oder nicht. Gruß IP--89.204.135.20 11:22, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Eine Meinung zu Ergänzungsvorschlägen[Quelltext bearbeiten]

Hier mal (m)eine Meinung zu den Ergänzungsvorschlägen:

  • "Ergänzung zur Arbeitsweise der Zapper": Die Informationen sind zu speziell auf einen Einzelfall bezogen und können nicht verallgemeinert werden.
  • "Selbstanzeige und Beweismittelunterdrückung": Grenzwertig - unser Mitstreiter Este würde von "Theoriefindung" sprechen
  • "Risikoanalyse zur Prüfung des Zapper - Einsatzes und zur Ermittlung des hinterzogenen Betrags": Wäre eher Werbung für den genannten Anbieter
  • "Konzessionsentzug und Gewerbeuntersagung": M.E. eine relevante Information. Als Beleg ist natürlich nur ein nachprüfbares Urteil o.ä. zu gebrauchen.

--Kassenwart (Diskussion) 11:08, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Klarstellung bzw. Fragestellung[Quelltext bearbeiten]

1) Die rechtliche Beurteilung der Beweismittelunterdrückung ist in Fußnote 6 des Artikels enthalten: vgl. Arno Becker: Beweismittelunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nummern 1 und 2 StGB – Teil I bis III. In: Die steuerliche Betriebsprüfung. Nr. 02 bis 04, 2008. Darum die Frage an unseren dogmatisch versierten Mitstreiter Este, ob hier eine Selbstanzeige möglich ist bei der Idealkonkurrenz. Das ist für das Thema elementar.

2) Frage an alle Fachleute: Verstehe ich die Arbeitsweise der Zapper richtig, dass zwingend alle Z- Bons vernichtet werden müssen, damit die Manipulation mittels Zappers nicht entdeckt wird. Im Vergleichsfall Taxis spricht vieles dafür, dass dort die Schichtzettel deswegen vernichtet bzw. nicht vorgelegt werden?

Gruß und Dank für die Hilfestellung IP--89.204.137.100 16:17, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Zu 2) siehe Diskussion:Registrierkasse#Fehlende_Z-_Bons --Kassenwart (Diskussion) 16:24, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Frage zur Selbstanzeige etc.[Quelltext bearbeiten]

Ich habe einige Verständnisfragen.

1.Wenn ich den Artikel Selbstanzeige richtig verstehe, ist die Selbstanzeige ab einer gewissen Höhe ausgeschlossen. Ist damit die Selbstanzeige für den Hersteller des Zappers und die ihn vertreibende Firma ausgeschlossen, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Abnehmern damit fast zwingend diese - die Selbstanzeige ausschlißende - Hinterziehungssumme erreicht?

2.Wie kann ein Anwender die Selbstanzeige mittels der hinterzogenen Beträge ermitteln, wenn er wegen des Zappers die eigentlichen Unterlagen der Registrierkasse nicht mehr hat? Ist es denkbar, dass nur bei festgelegten/gebundenen Warenpreisen die Hinterziehungssumme sich aus dem Warenwirtschaftssystem ermitteln lässt? Ist eine Selbstanzeige z.B. in der Gastronomie sonst fast logisch undenkbar?

3. Wie funktionieren Zapper? Ich hatte eine Beschreibung aus dem FG Hamburg beigefügt, die revertiert worden ist. Meine letzte Stufe der Erkenntnis soll nur eine Variante betreffen. Was sind die anderen Arbeitsweisen von Zappern?

Danke für jede Hilfestellung. Gruß IP--82.113.99.29 08:03, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Zu 1.:. Das ist was für die juristisch bewanderten...
Zu 2.: Ein Anwender könnte die Originaldaten aufbewahrt haben. Das erhöht natürlich das Risiko, dass diese von der Steuerfahndung gefunden werden. Vermutlich wird aber auch kein Zapper-Nutzer von Anfang an mit einer Selbstanzeige planen.
Zu 3.: Schwer zu verallgemeinern. Der Begriff ist ja auch noch nicht wirklich klar definiert und scharf abgegrenzt (wie bei vielen neuen Dingen). Generell handelt es sich aber immer um eine komplexe und weitgehend automatische Manipulation von Daten - also nicht "mache an einer Stelle aus 3.456,78 Euro einen Wert von 2.987,65", sondern z.B. die geziele Veränderung und/oder Entfernung von Buchungen aus einem elektronischen Journal, so dass das Gesamtbild hinterher möglichst konsistent ist (also z.B. das Verhältnis zwischen verschiedenen Artikelgruppen erhalten bleibt). Typisch ist dabei die Veränderung einer SQL-Datenbank durch ein separates Programm - also an der eigentlichen Kassensoftware vorbei. Es wäre eigentlich sinnvoll, einen beispielhaften Ablauf zu dokumentieren. In einem der Artikel von Huber in der StBP sollte sich dazu etwas zitierfähiges finden. Steht schon auf meiner To-Do-Liste.
--Kassenwart (Diskussion) 09:00, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Das hat meinem Verständnis im technischen Bereich weitergeholfen. Danke für das Engagement.--89.204.153.65 10:01, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ergänzungen im Artikel: Abgrenzung des Begriffs "Zapper" zu einfachen Manipulationen (nicht explizit in einer Quelle zu finden, sondern aus dem Sprachgebrauch dort abgeleitet). Kurze Beschreibung zur Technik mit zwei Beispielen (durch Quellen belegt). --Kassenwart (Diskussion) 17:40, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Generalverdacht und Konzessionsentzug[Quelltext bearbeiten]

Ursächlich für jeden Ärger und damit den Generalverdacht ist der Hersteller, Vertreiber der Zapper oder konkrete Monteur, der Software manipuliert. Wenn die Finanzverwaltung von diesem Steuerhinterziehungsmodell erfährt, muss sie gem. Art. 20 Abs.3 GG i.v.m. § 85 AO bzw. § 208 AO tätig werden. Wenn der Zapper auf eine konkrete Software für z.B. Apotheker ausgerichtet ist, sind alle mit dieser Software arbeitenden Unternehmer im Blickwinkel. Das hat nichts mit Generalverdacht zu tun. Vielmehr besteht ein Anlass zum Tätigwerden. Dann ist aus Gründen des Rechtsschutzes zu unterscheiden. Liegt ein Anfangsverdacht vor, weil der konkrete Betrieb auf der Liste der Bezieher des Zappers steht, muss m.E. ohnehin zwecks Vermeidung des Verwertungsverbots wegen dieses Anfangsverdachts sofort das Steuerstrafverfahren mit Datum und Zeit eingeleitet werden. Dann erfolgt die Prüfung im Steuerstrafverfahren. Gibt es keine weiteren Erkenntnisse, als dass der Kunde eine Software des Softwarherstellers verwendet, so erfolgt eine normale Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung. Ergeben sich dann Umstände für einen sog. Anfangsverdacht, muss sofort eingeleitet und die Prüfung im Steuerstrafverfahren fortgesetzt werden. Das kann erfordern, wegen Gefahr im Verzug selbst oder durch den Bereitschaftsdienst den PC, die Unterlagen etc. zu beschlagnahmen. Es gibt also keinen Generalverdacht, sondern nur die Prüfung des Anfangsverdachts. Dass alle Kunden der Software, für die es konkrete Zapper gibt, den für jeden Unternehmer unerfreulichen Nachteil der Betriebsprüfung oder der Fahndungsprüfung und die Probleme der Selbstanzeige für Steuern bzw. der Strafbarkeit für andere Delikte haben, ist den Verursachern im Dunstkreis des Softwareherstellern (je nach unbekanntem Ermittlungsergenis: den ungetreuen Mitarbeitern bzw. ggf. der etwas lockeren Firmenmentalität) zu verdanken.Nach einem Kundenschreiben in apotheke adhoc vom 20.04. 2012 soll der Zapper wegen einer anderer Programiersprache nicht vom Softwarehersteller stammen. Da es allein vom Volumen her - zumindest im Regelfall - kaum anders möglich sein wird, spricht alles dafür, dass die Prüfungen sich auf die Kontrolle des Zapper - Einsatzes beschränken. Das ist - auch wenn ein Prüfer das lockerer und damit falsch formuliert - kein Verdacht, da dann zwingend einzuleiten wäre, um das genannte Verwertungsverbot zu vermeiden. Die Frage, ob der Unternehmer in der Prüfung nachweisen muss, dass er keinen Zapper verwendet, folgt aus dem Gesetz, vgl. § 158 AO. Hat er keine Kassenaufzeichnungen oder fehlen sie ohne logischen Grund für etliche Wochen etc., so ist das m.E. ausreichend, um einen Anfangsverdacht zu bejahen. Er kann dann theoretisch vom Unternehmer im Steuerstrafverfahren widerlegt werden. Praktisch ist das aber kaum möglich, weil er Beweisverderber oder Beweisvereiteler ist. Das wäre wohl bei gebundenen Preisen möglich, wenn der Wareneinkauf feststeht, sich aus dem WWS ergibt und kein Schwarzeinkauf feststellbar ist. Ich habe aber jetzt nicht geprüft, ob alle diese Fachwörter in Wikipedia erläutert sind.

Bei jeder EDV setzt die Mitarbeit nach dem insoweit richtigen Ansatz in einem Beratungsschreiben einer Beratungsfirma voraus, dass der Unternehmer die Unterlagen führen kann, wer Zugang zu seiner Software hat. Dort nimmt die Beratungsfirma m.E. die Position des Generalverdachts ein. Will sagen, dass sie den Unternehmer kraft Beweisnähe in der Pflicht sieht, seine einwandfreie EDV nachzuweisen. Das wäre für mich in der Tat ein unzulässiger Generalverdacht (streitig?). Wegen der brancheninternen Aufregung ist wohl davon auszugehen, dass die schwarzen Schafe versucht haben oder noch versuchen, über die Selbstanzeige davon zu kommen. Ich habe da meine Zweifel wegen der Idealkonkurrenz mit Straftaten mit dem StGB.

Der Entzug der Gewerbeerlaubnis ist in § 35 GewO geregelt. Dafür reicht steuerliche und berufliche Unzuverlässigkeit. Das wurde deutlich, dass sogar Jagdscheine deswegen entzogen worden sind bis zur Gesetzesänderung. Für viele Brachen wie Taxis, Ärzte, Steuerberater, Anwälte und Apotheker gibt es spezielle Vorschriften. Aber auch in diesen Fällen ist der sog. Konzessionsentzug möglich. Im GewArch findet sich für Gewerbebetriebe eine breite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des BVerwG. Das gilt auch für die sofortige Vollziehung.

Ob dies in diesem Artikel oder in anderen Artikeln verwendbar ist, muss gesondert geprüft werden. Ich hoffe, ich habe die Fragestellung jetzt besser verstanden im kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Gruß IP--89.204.137.117 22:04, 26. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Dazu folgende Anmerkungen:
  • Das Problem in der Praxis dürfte weniger der Generalverdacht nach Zapper-Funden zu sein, sondern eine generelle Vorverurteilung (auch der Nutzer, die noch nie etwas von Zappern gehört haben und bei denen alles in Ordnung ist) bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, die eigene Unschuld beweisen zu können (mangels eindeutiger Kriterien). Ausgelöst wird das natürlich von Zapper-Entwicklern und -Nutzern, trifft aber dann auch völlig Unbeteiligte. Aber wie schon an anderer Stelle angemerkt, gehört das nicht in die Wikipedia - zumindest nicht, bevor dazu etwas halbwegs objektives veröffentlicht wurde.
  • Es ist leider wirklich so, dass man die Nicht-Ordnungsmäßigkeit einer elektronischen Buchführung relativ leicht nachweisen kann, die Ordnungsmäßigkeit aber nicht. Spätenstens nach einer Lektüre der GoBS wird das schnell klar. Das hat m.E. die tiefere Ursache darin, dass die Abgabenordnung nur unzureichend an die Erfindung des Computer angepasst wurde (das ist so als würde man eine Banküberweisung per einfacher E-Mail durchführen können, weil man den Unterschied zwischen einem von Hand unterschiebenen Überweisungsträger und einer E-Mail noch nicht so ganz verstanden hat). Dazu müsste eigentlich mal jemand etwas veröffentlichen...

Literaturhinweis:

Es ist bereits veröffentlicht. Zu allen Fragen des § 158 AO und zur Widerlegung der Richtigkeitsvermutung des § 158 AO, vgl. ausführlich Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 2. Aufl., S. 185, 110 ff.--89.204.139.194 10:02, 4. Mär. 2013 (CET)Beantworten



  • Ist der Zeitpunkt gekommen, an dem man den Entzug der Gewerbeerlaubnis als Folge eines nachgewiesenen Zapper-Einsatzes als Tatsache werten kann? Ich denke, das es reichen dürfte, wenn das aufgrund einer Steuerstraftat nachweisbar passiert ist - den Bogen zum Zapper-Einsatz kann man dann sicher mit gutem Gewissen schlagen. Sonst ist es eine plausible Meinung, aber keine Tatsache.
--Kassenwart (Diskussion) 21:55, 27. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Für die Diskussion:

Ich bin in dieser Diskussion weiterhin anderer Ansicht Wenn das VG Berlin vom 10.08 2011, 11 L 352/11, n.v., Juris m.E. - ohne Strafurteil (!)- rein gewerberechtlich die sofortige Vollziehung des Konzessionsentzugs rechtlich bestätigt, wenn der Unternehmer (Taxiunternehmer) keine Schichtzettel vorlegt, halte ich die Übertragung dieser rechtlichen Ausgangsüberlegung für die nachgewiesene Steuerhinterziehung z.B. durch die falschen Voranmeldungen etc. und weitere allgemeine Straftaten durch den - unterstellt - nachgewiesenen Zapper- Einsatz für nicht nur naheliegend, sondern für zwingend. Der Unternehmer belegt durch sein Verhalten seine steuerliche Unzuverlässigkeit. Das aber ist nach GewO für die gewerberechtliche Maßnahme ausreichend. Das ist m.E. gerichtsfest, würde also vom Verwaltungsgericht bestätigt. Soweit ich mich an die Materie erinnere, stellt das Gewerberecht auf vielfältige Kriterien ab. Eine strafrechtliche Verurteilung führt natürlich ebenfalls zur Gewerbeuntersagung, wenn das nicht schon im Strafurteil enthalten ist. Es wäre schön, wenn jemand hierzu weitere Fundstellen beitragen könnte. Es steht auch auf meiner to do Liste. Gruß IP--89.204.130.233 09:55, 1. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Habe den Aspekt Gewerbeuntersagung mit dem genannten Urteil als Quelle mal unter Rechtliche Situation in Deutschland in den Artikel aufgenommen. --Kassenwart (Diskussion) 10:45, 1. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung[Quelltext bearbeiten]

Der Unternehmer, der eine Kasse und damit Kassensoftware verwendet, hat aufgrund der für ihn geltenden Vorschriften der AO und der BMF- Schreiben (wie auszuführen wäre bzw. im Artikel Registrierkasse enthalten ist) erhebliche Dokumentatationspflichten. Er muss nachweisen können, wer Zugang zur Kasse hat, wer die Software installiert bzw. aktualisiert hat, etc. Das betrifft die von dem viel zitierten Beratungsbüro formulierte Beweisvorsorge, dass jeder Eingriff in diese Software dokumentiert ist. Da ich als Unternehmer kaum gegen meinen Willen einen Zapper bekomme, ihn gegen meinen Willen aufspielen lasse, ist das Problem darauf beschränkt, die Dokumentation zu führen und selbst steuerehrlich zu sein. (Tax Compliance). Wer ein Büro mit der Prüfung beauftragt, ob ein Zapper installiert ist, will m.E. nur die relevanten Daten (die hinterzogene Summe) aus dem WWS für seine Selbstanzeige. Sonst würde man m.E. dieses Geld nicht ausgeben. Es mag sein, dass im jetzigen System die eigenen Kontrollmechanismen der Softwarehersteller und insbesondere der Vertriebsfirmen und ihrer Mitarbeiter nicht funktionieren, um dem Anwender die Garantie als Nachweis zu geben, dass auf seinem System kein Zapper installiert war oder ist. Das betrifft wie immer den Schutz der redlichen Unternehmer gegen ihre kriminellen Wettbewerber. Das zeigt im Augenblick auch die sog. Warenunterschiebung bei Fleisch und Eiern (jeder 5. Betrieb soll betoffen sein). Mich würde dabei nur interessieren, ob und wie es ggf. technisch möglich ist, dem Prüfer mittels technischer Nachweise davon überzeugen zu können, dass nie ein Zapper installiert war. Soweit ersichtlich muss es für die Apotheken -Software Prüftools geben, da sonst das Büro von.... keine entsprechenden Werte ausrechnen könnte und in dem Vertrag (im Internet verfügbar) keine entsprechenden Leistungen anbieten könnte. Auf die Steuerehrlichkeit.--89.204.138.38 09:45, 27. Feb. 2013 (CET)Beantworten

"Mich würde dabei nur interessieren, ob und wie es ggf. technisch möglich ist, dem Prüfer mittels technischer Nachweise davon überzeugen zu können, dass nie ein Zapper installiert war." Das ist ja das große Problem: Es ist ohne eine Sicherheitslösung, die neben der Technik auch einen rechtlichen Rahmen braucht, nicht möglich. Beispiel: Ich glaube (zu Recht) nicht, dass Daten nicht änderbar sind. Also fordere ich eine Protokollierung der Änderungen. Warum sollte ich denn glauben, dass diese Protokolle (a) überhaupt korrekt geführt und (b) nicht ebenfalls änderbar sind? Auf den Punkt gebracht: Bzgl. elektronischer Buchführung muss der Steuerpflichtige seine Unschuld beweisen, kann es aber prinzipbedingt nicht. Das ist die andere, ebenfalls sehr hässliche Seite der Medaille. --Kassenwart (Diskussion) 13:58, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Gewerbeuntersagung und interne Überprüfung[Quelltext bearbeiten]

Dank für die Ergänzung.

Bei der Prüfung der Rechtslage habe ich folgende Entscheidungen gefunden: a) VG Gießen vom 18.01. 2008, 8 E 314/07 Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Imbissbetreibers, der mit Drogen handelt b) VG München vom 28.08. 2001, M 16 S E 01.3191 unzuverlässiger Gastwirt wegen Förderung unerlaubten Glückspiels c)VG Regensburg vom 11.08. 2011, RN 5 S 11.1123, Sofortvollzug einer Versicherungsvermittlungserlaubnsi wegen einschlägiger Staftaten (Urkundenfälschung, Betrug), die anlässlich der Tätigkeit als Versicherungsmakler begangen worden sind d) Hofmann, Gewerbeuntersagung bei Begehung von Steuerdelikten, PStR 1999, 33 e) VG Gelsenkirchen vom 18.01. 2012, 7 K 5813/10, Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe f) BVerwG vom 27.10. 2010, 3 B 61710, Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit g) Milatz, Gewerberechtliche Unzulässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung aufgrund steuerlicher Sachverhalten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung, StW 1983, 181 h) Gercke, Außerstrafrechtliche Nebenfolgen im Wirtschaftsstrafverahren - ein Überblick, wistra 2012

Vielleicht findet sich ja jemand bereit, den Artikel Gewerbeuntersagung und sofortige Vollziehung neu zu erstellen.--89.204.139.137 18:39, 1. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Interessante Fundstellen[Quelltext bearbeiten]

a) Allgemein

Richard T. Ainsworth, Tax Fraud, Technology and Terrorist Funding,15.2.2012, abrufbar unter http.//tax blog.com/RAinsworth/zappers-tax-fraud-technology-and - terrorist funding/ (25 Seiten).

Das ist ggf. identisch mit der bereits zitierten Angabe im Artikel. (nicht signierter Beitrag von 89.204.130.107 (Diskussion) 21:09, 2. Mär. 2013 (CET))Beantworten



b) Richard T. Ainsworth, Massachusetts Zappers - Colleting the Sales Tax thas has alreday been paid, Boston University Scholl of Law, workung Paper no. 09-28 (May 28, 2009),gefunden auf dortiger Seite 3 bei: http://www.foridasalestax.com/Florida- Tax- Law Blog/ 2011/November-Legislation,

c) Richard T. Ainsworth, Finding Zappers: Technology- Assisted Sales Suppression: Power Point Presentation, Massachusetts DOR, October 19,2009,zitiert auf dortiger Seite 3 bei: http://www.foridasalestax.com/Florida- Tax- Law Blog/ 2011/November-Legislation


d) ders., über die verschiedenen Lösungswege , wie man das Problem der Zapper angehen kann, zitiert auf dortiger Seite 3 unter Comments bei: http://www.foridasalestax.com/Florida- Tax- Law Blog/ 2011/November-Legislation. Dort sind erschreckende Daten über die Angebote von Zappern an einen von der Finanzberwaltung nur für Ermittlungszwecke gegründeten fiktiven Betrieb aufgeführt, der zum Zweck der Ermittlung der Zapper gegründet wurde. 70 % der Verkäufer boten Zapper an. Danach hält der Verfasser den Zugriff auf die Daten dieser Anbieter für geboten, um auf die Hersteller des Zappers und anderen Abnehmer der Zapper zu kommen.

c) Rechtslage in den USA

Joe Kristan, Tax Roundup, 10/17/2012:Zappers!, abrufbar unter http://rothcpa/2012/10/tax roundup-01172012/

Glenn Adams, Underreported sales tax targeted in Maine bill, abrufbar unter http://www.bsoston.com/news/local/maine/articeles/2011/11/18(bill_on-tax-cheating.s

New Maine Legislation für 2012, Sales und Uste Tax, Tax- Zapper -Crine- LD 1764, an Act to Reduce High Technologgy Tax Evasion and Theft - Public Law 2011, Chapter 526, abrufbar unter http://www.pierceatwood.com/2012 mainetaxlegislation (Danach ist der Besitz, der Kauf oder das Eigentum an eine Zapper ein Class D Verbrechen, während die Herstellung, der Verkauf, die Installation oder die Übertragung der Software ein Class C Verbrechen ist.


c) Rechtslage in Schweden

In Schweden soll es ein Video der dortigen Finanzbehörden mit englischer Übersetzung geben.(Swedisch Government Anti- Zapper Commercial), zitiert auf dortiger Seite 3 bei: http://www.foridasalestax.com/Florida- Tax- Law Blog/ 2011/November-Legislation.--82.113.98.7 11:35, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Interessante Fundstellen[Quelltext bearbeiten]

Auf der englischen Artikelseite von Wikipedia zu Zapper findet sich folgende Hinweise:

1) Literatur

Furchgott, Roy (August 29, 2008). "With Software, Till Tampering Is Hard to Find". New York Times. Retrieved 2008-09-02.

2) Rechtslage in Quebec

Dort soll das Insika- Verfahren in 2008 eingeführt worden sein. (nicht signierter Beitrag von 89.204.135.187 (Diskussion) 16:50, 3. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Informationen aus NY-Times-Artikel sind eigentlich schon weitgehend im Artikel enthalten. Anzahl Zapper in Quebec habe ich noch aufgenommen. Man hat dort nicht INSIKA eingeführt, sondern eine Art Fiskalspeicher namens "Sales Recording Module". --Kassenwart (Diskussion) 09:06, 4. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Dank für Präzisierung[Quelltext bearbeiten]

Die Klarstellung ist hilfreich. Danke.--89.204.138.30 20:04, 4. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Terrorismusförderung[Quelltext bearbeiten]

In dem im Artikel zitierten Beitrag (Richard T. Ainsworth: Zappers: Tax Fraud, Technology and Terrorist Funding. Boston University School of Law, 20. Februar 2008, abgerufen am 19. November 2012) wird die Untersützung von Terroristen erläutert. Danach wurden von konkret benannten Personen mehr als 20 Millionen $ aus vier Jahren Zapper - Einsatz an die Hisbollah weitergeleitet.

Ergänzend benennt Ainsworth a.a.O. weitere konkrete Fälle mit Schadenssummen von 17 Millionen $ Schadenssumme.--89.204.135.6 09:48, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Literaturhinweise[Quelltext bearbeiten]

Ggf. kann auch folgender Beitrag von Interesse sein:


Wähnert, Digitale Manipulation- Bedrohung für das Steueraufkommen, StBp 2010, 56--89.204.153.7 10:40, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Vandalismus durch Este[Quelltext bearbeiten]

Lieber Este, es ist schon beschämend, wenn Du als Dauerlöscher Deine prägnante Inhaltsleere gegen das von von Wikipedia geforderte Belegprinzip verwendest und Belege unmotiviert und ohne Begründung löscht. Das ist immer nur blöder Vandalismus und generell kaum mehr nachvollziehbar.Wenn ein Beitrag ohne Begründung revertiert, ist Este nicht fern. Was soll das? Es scheint mir, dass Du Deine Unkenntnis als edit war durchsetzen willst. Ich rege eine Qualitätssicherung dieses Artikels an. Ohne Freundlichkeit--89.204.154.196 19:23, 3. Feb. 2014 (CET)Beantworten


Hier das von Este entfernte Zitat für die Qualitätssicherung:

Berufsrecht

  • Widerruf der Betriebserlaubnis) Approbation bei Apothekern<ref>VG Ansbach, Urteil vom 26.11. 2013, 4 K 13.01022, n.v., Juris mit Anm. Wegner in PStR 2014, 36</ref>

Die Entscheidung stellt nicht auf den Widerruf der Approbation, sondern den Widerruf der Betriebserlaubnis ab.