Diskussion:Zwischenverfahren

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von 5.146.249.249 in Abschnitt Zwischenverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht
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Es fehlt der Hinweis auf die Möglichkeiten des § 202 StPO (weitere Beweiserhebungen auf Anordnung des Gerichts). -- 84.177.102.117 12:51, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Nunmehr aufgeführt.--Stephan Klage (Diskussion) 17:58, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Es fehlt auch ein Hinweis darauf, inwiefern eine neue Anklage nach Nichteröffnung möglich ist. (nicht signierter Beitrag von 2003:54:4F59:A201:5D01:1880:4CDF:3350 (Diskussion | Beiträge) 22:59, 26. Jul 2016 (CEST))

Eigentlich kein Themenschritt des Verfahrensabschnitts „Zwischenverfahren“ nach §§ 199 StPO. --Stephan Klage (Diskussion) 17:59, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Zwischenverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist maximal verwirrend, denn ein Zwischenverfahren gibt es nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Ordnungswidrigkeitenrecht und zwar in § 69 OWiG. Es handelt sich um eine kursorische Prüfung der Akten durch die Staatsanwaltschaft, wenn die Verwaltungsbehörde dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht abhilft. Die Staatsanwaltschaft hat dann drei Möglichkeiten: Verfahrenseinstellung, Vorlage beim Amtsgericht oder Rückverweis an die Verwaltungsbehörde. Könnte dies noch irgendwie ergänzt werden oder über eine BKL und zwei getrennte Lemmata gelöst werden? --5.146.249.249 16:54, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten