Elektronisches Dokument

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. September 2014 um 15:13 Uhr durch Aktenstapel (Diskussion | Beiträge) (+Vorlage). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein elektronisches Dokument ist ein Text, eine Zahlentabelle, ein Bild oder eine Folge oder Kombination von Texten, Tabellen oder Bildern, die durch Digitalisieren (Umwandlung in einen Binärcode) in Dateiform angelegt oder überführt wurden. Im weiteren Sinne bezieht sich der Begriff auf alle Arten von schwach strukturierten oder unstrukturierten Informationen, die als geschlossene Einheit in einem EDV-System als Datei vorliegen[1].

Definition

Der Gesetzgeber hat § 130a Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem Titel „elektronisches Dokument“ überschrieben, wobei er an dieser Stelle auf eine Legaldefinition genauso verzichtet wie auf eine Verweisung. Aber auch in anderen Normen der ZPO oder in anderen Gesetzen wird der Begriff des elektronischen Dokuments schlichtweg vorausgesetzt. Darunter ist jede potenziell dauerhafte Fixierung von Daten auf einem Datenträger unter Einsatz elektronischer Signalverarbeitung zu verstehen.

Elektronische Dokumente können vielfach verwendet werden, wenn das Gesetz für die entsprechende Erklärung oder Handlung die Schriftform vorschreibt wie in § 126a und § 130a ZPO.

Rechtsgeschäfte (Verträge) können durch Austausch elektronischer Dokumente abgeschlossen werden. Im gerichtlichen Verfahren können dem Gericht gegenüber Schriftsätze, Anträge, Erklärungen, Aussagen und Gutachten in elektronischer Form abgegeben werden. Umgekehrt können Verfügungen und Zustellungen durch das Gericht elektronisch erfolgen. Schließlich können durch Behörden Verfügungen, Bescheide und andere Verwaltungsakte statt in schriftlicher auch in elektronischer Form erlassen und elektronisch zugestellt werden. Das elektronische Dokument ist damit zentrales Instrument zur Umsetzung des sogenannten E-Justice.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass derjenige, der ein elektronisches Dokument erhalten soll, mit dieser Form der Kommunikation einverstanden ist und einen entsprechenden Zugang für das elektronische Dokument eingerichtet hat.

Ein elektronisches Dokument wird in der Regel nur dann als wirksam behandelt, wenn der Aussteller eine qualifizierte elektronische Signatur angefügt hat, die ihn zweifelsfrei als Urheber des Dokuments legitimiert und die mit den übermittelten Daten so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung des Dokuments erkannt werden kann.
Fortgeschrittene Signaturen können den Nachweis erbringen, dass bestimmte Angriffe gegen die Echtheit des Dokuments nicht zutreffend sind, und können so den Beweiswert faktisch erhöhen. Der vorlegende Empfänger muss, bei Zweifeln an der technischen oder organisatorischen Sicherheit dieses Signaturverfahrens, die erforderlichen Details zu seiner Sicherheit und Leistungsfähigkeit behaupten und beweisen. Regelmäßig wird es ihm hierzu an Informationen und Beweismitteln mangeln, so dass er oft den Beweis auch nicht mit Hilfe elektronisch signierter Dokumente wird führen können – zumindest nicht ohne eine Beweiserleichterung. So wären Beweiserleichterungen durch Anschein oder Vermutung immer dann gerechtfertigt, wenn die Sicherheit des Signaturverfahrens gewährleistet und überprüft worden ist. Der 2005 neu eingefügte § 371a ZPO gewährt nun ebendiese Beweiserleichterungen; allerdings nicht für einfache oder fortgeschrittene, sondern eben nur für qualifizierte Signaturen nach § 2 Nr. 3 SigG und hier auch für private und öffentliche unterschiedlich. Sie ersetzt damit den früheren § 292a ZPO a.F., der damit entfallen ist.

Siehe auch

Fußnoten

  1. nach Ulrich Kampffmeyer, Dokumentenmanagement. Grundlagen und Zukunft. 2. Auflage, Hamburg 1999, ISBN 3980675602, Seite 27; siehe auch Dokumentenmanagement

Weblinks