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Datei:National Socialist swastika (framed in red).svg

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English: National Socialist swastika (framed in red)
Datum
Quelle Crop of File:Flag of the NSDAP (1920–1945).svg by DIREKTOR. Original PNG version thereof created by de:Benutzer:Kookaburra with the name "Bild:Flag Germany 1933.png" in de.wikipedia; uploaded to the Wikimedia Commons by User:Guanaco, converted to SVG by User:Rotemliss, later modified by other Wikimedia Commons users.
Urheber
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms are gemeinfrei (in the public domain). However please be aware: Depending on context the use of this flag is banned or even illegal in Germany, Austria, Hungary, Poland, Czech Republic, France, Brazil and other countries, by other laws beyond copyright (for details please see below).

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Lizenz

Public domain
Dieses Bild stellt die Flagge einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Flaggen gemeinfrei („public domain“).
Flaggen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt, und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen.
Wappen Deutschlands
Wappen Deutschlands


Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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