Freiburger Stadtrecht
Das Freiburger Stadtrecht von 1520 war ein Werk der Rechtsrezeption und Vorbild für zahlreiche weitere Rechtsneufassungen der Folgezeit.
Verfasser war der Gelehrte und Stadtschreiber von Freiburg im Breisgau, Ulrich Zasius, der von der Stadt den Auftrag erhielt: „Gewohnheiten, Statuten und Recht der Stadt unter Heranziehung kaiserlicher und geschriebener Rechte in Ordnung zu setzen.“[1] Es gelang Ulrich Zasius überkommenes deutsches Rechtsgut mit gemeinrechtlich-römischem Recht zu einer Einheit zu verschmelzen, die den Bedürfnissen seiner Zeit entsprach. Sowohl hinsichtlich der juristischen Lösungen als auch hinsichtlich Sprache und Stil gilt diese Neufassung des Freiburger Stadtrechtes von 1520 als gesetzgeberisches Meisterwerk. Das Freiburger Stadtrecht wurde Vorbild für zahlreiche Neufassungen von Stadtrechten und Landrechten in der Schweiz und in Südwestdeutschland, etwa für das Solmser Landrecht.
Freiburg i. Br. blieb mit diesem vorbildlichen Stadtrecht, obwohl es bis 1806 zu Österreich gehörte, Vorort des Zähringer Stadtrechtskreises, besaß einen Oberhof und war eine Hochburg humanistischer Rechtswissenschaft. So profitierte auch die juristische Fakultät seiner Universität von diesem vorbildlichen Stadtrecht.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gudrun Sturm: Zasius Uldaricus (Ulrich Zäsi). In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd.V, Sp. 1612ff. Berlin 1998.
- Hans Thieme: Freiburg. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. I, Sp. 1220f. Berlin 1971.
- Dieter Speck: Freiburg im Breisgau. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Herausgegeben von Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller und Ruth Schmidt-Wiegand als philologischer Beraterin. Redaktion: Falk Hess und Andreas Karg, Band I: Aachen-Geistliche Bank, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 1721–1723, ISBN 978-3-503-07912-4
- Andreas Deutsch: Freiburger Stadtrecht. In: ebd., Sp. 1724–1727.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Sturm, Sp. 1613.