Strafantrag (Deutschland)

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Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird.

Geregelt ist der Strafantrag in den Paragrafen §§ 77 ff. Strafgesetzbuch (StGB) und § 158 Strafprozessordnung (StPO).

Antragsdelikt, Offizialdelikt

Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z.B. bei Hausfriedensbruch und i.d.R auch bei Beleidigung). Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird. Bei manchen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen, wenn sie dies für geboten hält. In diesem Fall kann die Tat auch ohne Strafantrag verfolgt werden.

Es werden absolute und relative Antragsdelikte unterschieden. Bei relativen Antragsdelikten ist der Strafantrag nur bei Vorliegen von besonderen Umständen erforderlich (z.B. abhängig von der Eigenschaft als Angehöriger).

Rechtsnatur

Der Strafantrag ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Prozessvoraussetzung (Strafverfolgungsvoraussetzung). Die Tat ist daher auch dann rechtswidrig, wenn kein Strafantrag gestellt wird.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist, § 77 StGB. In bestimmten Fällen ist das Antragsrecht auch vererblich. Bei Amtsträgern kann den Antrag auch der Dienstvorgesetzte stellen.

Form, Frist, Rücknahme

Gemäß § 158 StPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Der Antrag muss bei einem Antragsdelikt innerhalb von drei Monaten gestellt werden, § 77 a StGB.

Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Danach kann er jedoch nicht erneut gestellt werden, § 77 d StGB.

Abgrenzung

Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt.

Der Antrag im Sinne von § 171 StPO ist kein Strafantrag, da er auch von Dritten gestellt werden kann, die nicht antragsberechtigt nach § 77 StGB sind. (§ 171 StPO besagt, dass es demjenigen, der einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt hat, mitgeteilt werden muss, wenn die Verfolgung eingestellt wird.)

Weblinks