„Kaskoversicherung“ – Versionsunterschied

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* unmittelbare Einwirkung von [[Sturm]], [[Hagel]], [[Blitzschlag]] oder [[Überschwemmung]]. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines [[Unwetter]]schadens bedarf der Bestätigung durch ein [[Wetteramt]].
* unmittelbare Einwirkung von [[Sturm]], [[Hagel]], [[Blitzschlag]] oder [[Überschwemmung]]. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines [[Unwetter]]schadens bedarf der Bestätigung durch ein [[Wetteramt]].
* Zusammenstoß mit [[Haarwild]], während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies i. d. R. nur für Haarwild nach dem [[Bundesjagdgesetz]] gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat z.&nbsp;B. entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen ''keinen'' Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.<ref>[http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1dl1/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE720632005%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Frankfurt am Main, 25.&nbsp;Juni 2003 (7 U 190/02)]; vgl. {{§|2|bjagdg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 BJagdG</ref>
* Zusammenstoß mit [[Haarwild]], während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies i. d. R. nur für Haarwild nach dem [[Bundesjagdgesetz]] gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat z.&nbsp;B. entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen ''keinen'' Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.<ref>[http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1dl1/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE720632005%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Frankfurt am Main, 25.&nbsp;Juni 2003 (7 U 190/02)]; vgl. {{§|2|bjagdg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 BJagdG</ref>
* Glasbruchschäden
* Glasbruchschäden Dicka
* Schäden der [[Verkabelung]] durch [[Elektrischer Kurzschluss|Kurzschluss]] (Schmorschäden)
* Schäden der [[Verkabelung]] durch [[Elektrischer Kurzschluss|Kurzschluss]] (Schmorschäden)
* [[Marderabwehr|Marderbiss]] ohne Folgeschäden
* [[Marderabwehr|Marderbiss]] ohne Folgeschäden

Version vom 12. Juni 2012, 15:20 Uhr

Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Die Bootskasko wird hier nicht weiter behandelt.

Begriffshistorie

Im Spanischen bedeutet casco u. a. „Schiffsrumpf“; in der Seemannssprache steht Casco oder Kasko für den fertigen, schwimmfähigen Rumpf ohne die enthaltene Technik, im Gegensatz zum Cargo, d. h. der Ladung. Die Versicherung von Schiffen gegen diverse Gefahren hat lange Tradition, und bevor es unsere heutige Kfz-Vollkasko oder -Teilkasko gab, wurden schon weit vor der Erfindung der Dampfmaschine Schiffe versichert. Heutzutage wird mit der Kaskoversicherung eher die Vollkasko- oder Teilkasko-Versicherung von Kfz in Verbindung gebracht.

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl oder Raub
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf der Bestätigung durch ein Wetteramt.
  • Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies i. d. R. nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat z. B. entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.[1]
  • Glasbruchschäden Dicka
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden)
  • Marderbiss ohne Folgeschäden

Bei den einzelnen Versicherungsunternehmen kann dieser Leistungskatalog teilweise modifiziert sein; so haben manche Versicherer den Begriff Haarwild um Pferde, Kühe, Schafe und Ziegen erweitert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig. Allerdings bieten nur Versicherungen mit dem Wortlaut „Alle Tiere“ einen umfassenden Schutz im Falle eines Unfalles mit Tieren.

Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim PKW nach der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp (Typklasse) und vom Ort, an dem das Fahrzeug angemeldet ist (Regionalklasse), ab. Auch hier werden inzwischen weitere Merkmale beitragsbeeinflussend benutzt, z. B. durchschnittliche jährliche Kilometerleistung, Fahrzeugalter, Alter des Versicherungsnehmers bzw. des jüngsten Fahrers.

Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (im Schadensfall bezahlt der Kunde einen Teil des Schadens selbst) ist der Versicherungsschutz zu niedrigeren Prämien erhältlich.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt in der Regel die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann meist unabhängig voneinander gewählt werden, d. h., sie kann sich auch unterscheiden. Die Vollkaskoversicherung kann bei einigen Versicherern auch ohne Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden. Die Leistungen der Teilkasko fallen dann weg, weil sie nicht im Versicherungsumfang enthalten sind. Meist wird der Vollkaskoschutz mit enthaltener Teilkasko angeboten und als Paket verkauft.

Eine in der Vollkaskoversicherung enthaltene Teilkaskoversicherung kann positive Auswirkungen haben:

  • Der anteilige Beitrag zur Teilkasko wird durch einen eventuell vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert. So kann ab der Kaskoreform 2003 z. B. bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt die Vollkaskoversicherung teilweise günstiger als eine reine Teilkasko sein. Dies nennt man Organikbruch.
  • Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.

Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.

  • ständige Pflichten:
    • Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
    • unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung
  • Pflichten im Schadensfall:
    • Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
    • Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
    • Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.)

Ausschlüsse

  • grobe Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem neuem VVG 2008 - Hier darf der Versicherer seine Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit kommt auch nach neuem Recht eine 100-prozentige Kürzung in Frage.[3]
  • Vorsatz
  • Rennen
  • reine Reifenschäden
  • Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
  • Schäden durch Kernenergie

Einzelnachweise

  1. OLG Frankfurt am Main, 25. Juni 2003 (7 U 190/02); vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG
  2. Schweizer Garantiefonds
  3. LG Tübingen, Urteil vom 26. April 2010, Az.: 4 O 326/09