Konkumbenz
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Konkumbenz (konkumbieren, konkumbiert, von lat. Concumbere (concubitum) – im Sinne von: „sich zu jemandem legen“, „mit jemandem schlafen“, im weiteren Sinne: „Beischlaf“) ist eine veraltete Bezeichnung für den ehelichen (affinitas legitima) oder unehelichen Beischlaf (affinitas illegitima) eines Mannes bei einer Frau.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat der Begriff vor allem Bedeutung erlangt im Zusammenhang mit der außerehelichen Konkumbenz, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Verantwortung für ein aus der Beiwohnung entstandenes Kind und die sachliche wie finanzielle Unterstützung des Vaters an die Mutter und das Kind (Alimentation).
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Vortrag von Frieda Duensing „Die rechtliche Stellung des unehelichen Kindes und seiner Mutter“ anlässlich des Internationalen Frauen-Kongresses in Berlin 1904. Publiziert im Internet Archive
- Inaugural-Dissertation von Georg Seitz, „Die Alimentationspflicht des ausserehelichen Erzeugers nach gemeinem Recht“, 1891. Publiziert im Internet Archive
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Eduard von Liszt: Die Pflichten des ausserehelichen Konkumbenten: ein Beitrag zur Revision des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches; mit besonderer Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Entwurfes eines Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 1. Auflage. Braumüller, Wien; Leipzig 1907.
- Theodor Gimmerthal: Der menschliche Wille als Quelle aller obligatorischen Verbindlichkeiten und insbesondere dessen Bedeutung für die Ernährungspflicht der Konkumbenten bei der ausserehelichen Schwängerung. 1. Auflage. Ferd. Gimmerthal, Arnstadt 1892.
- Georg Seitz: Die Alimentationspflicht des ausserehelichen Erzeugers nach gemeinem Recht (Inaugural-Dissertation). 1. Auflage. Frz. X. Seitz, München 1891.