Landesherr

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Als Landesherr bezeichnete man seit dem frühen Mittelalter den Inhaber der Landeshoheit, den Monarch. Er hatte die höchste Gewalt oder Herrschaft in einem Land. Dieser war in der Regel ein durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht bestimmter als Eigentümer oder "Verwalter" eines bestehenden oder sich konstituierenden Herrschaftsbereiches feststehender Angehöriger des Hochadels oder des Klerus.

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation waren die Herrscher der einzelnen Gliedstaaten, die Reichsstände (nicht der Kaiser) die Landesherren der von ihnen regierten Gebiete.

Der Landesherr hatte für gewöhnlich das Münz- und Gerichtsrecht in seinem Herrschaftsgebiet. Grundvoraussetzung für diesen Begriff ist die verinnerlichte Verknüpfung von Besitz, Grundeigentum und Herrschaft im allgemeinen Rechtsverständnis.