Nichtsesshaftenhilfe
Nichtsesshaftenhilfe ist eine unzutreffende und historisch überholte Bezeichnung für Wohnungslosenhilfe, die aber bis heute noch in einigen Städten und Gemeinden in Deutschland und Österreich verwendet wird.[1] In der Schweiz gibt es eine solche staatliche Hilfe nicht.
Kritik an dem Begriff
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit den 1970er Jahren stand der Begriff 'Nichtsesshaftigkeit' oder die Bezeichnung von Personen ohne Wohnung als 'Nichtsesshafte' in der Fachöffentlichkeit unter zunehmender Kritik. Grund dafür ist zum einen die einseitige Ausrichtung auf die individuellen Defizite der betroffenen Personen. Zudem suggeriert die Bezeichnung „nicht sesshaft“, dass es sich bei den Betroffenen um eine klar eingrenzbare Personengruppe mit einer spezifischen Lebensweise handelt. Hingegen bleibt die armutsbedingte Problematik dieser faktisch vielschichtigen Gruppe von Betroffenen zur Erklärung von Nichtsesshaftigkeit weitgehend unberücksichtigt. Einen weiteren Grund für die Verwerfung der Bezeichnung wohnungsloser Menschen als ‚Nichtsesshafte’ stellt die Entstehungsgeschichte des Begriffes dar.
Begriffsgeschichte: 1968–2005: Vom nichtsesshaften zum wohnungslosen Menschen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die ab 1968 eingeleiteten Strafrechts- und Sozialreformen sowie der Bedeutungszuwachs sozialpädagogischer Konzepte und sozialwissenschaftlicher Erklärungsmodelle bewirkten einen Bewusstseinswandel. Die einsetzende Massenarbeitslosigkeit und die Zunahme der Zahlen nichtsesshafter Menschen erhöhten das Verständnis sozialer Faktoren als Ursache einer nichtsesshaften Lebenslage. Die einseitige Betrachtung der individuellen Defizite nichtsesshafter Menschen erfuhr hingegen zunehmende Kritik. Die Bedeutung der sozialen Faktoren fand auch im Sozialrecht ihren Niederschlag: Mit der 1974 erfolgten Reform des § 72 BSHG wurden ehemals ‚Gefährdete auf Grund des Mangels an innerer Festigkeit’ neu als ‚Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten’ bezeichnet. In den 1980er Jahren stellte man den Begriff Nichtsesshaftigkeit grundsätzlich in Frage und ersetzte ihn zunehmend durch Bezeichnungen wie wohnungslose, wohnsitzlose oder obdachlose Menschen, als Sammelbeschreibung einer heterogenen Personengruppe, deren Problemlage teils stark variiert. Ein gemeinsames Merkmal dieser vielschichtigen Bevölkerungsgruppe stellt die sozioökonomische Armut dar, welche sich in einer Form von Wohnungslosigkeit manifestiert.
1991 änderte die ‚Bundesarbeitsgemeinschaft für Nichtsesshaftenhilfe’ ihren Namen um in die Bundesarbeitsgemeinschaft für Wohnungslosenhilfe. Die Bezeichnung ‚Nichtsesshaftigkeit’ wird im Fachgebrauch des Hilfesystems nicht mehr verwendet. Das BSHG unterschied hingegen weiterhin zwischen nichtsessenhaften, welche in den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Träger fallen und obdachlosen Personen, für welche die örtlichen Träger der sozialen Sicherung und Hilfe die Zuständigkeit tragen.
In der Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das 2005 in Kraft getretene SGB XII wird der Begriff Nichtsesshaftigkeit offiziell nicht mehr erwähnt.
Ämterpraxis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Wohnungslose wird von den Ämtern in der Regel als Durchreisender behandelt, weshalb es in den allermeisten Orten nur an max. 3 Tagen im Monat möglich ist, einen Tagessatz zu erhalten. Danach soll er entweder weiterreisen oder sich sesshaft machen. Es wird argumentiert, jeder Wohnungslose habe mit Unterstützung des Sozialamtes die Möglichkeit, eine Wohnung zu bekommen.
Der Zwang zur Weiterreise verschiebt das Problem lediglich auf die nächste Gemeinde. Städte mit vergleichsweise hohen Mieten sind bereits jetzt nicht mehr in der Lage, ausreichend Notunterkünfte bereitzustellen. Als Schlafmöglichkeiten müssen wohnungslose Menschen heute oft schon auf einer auf dem Fußboden liegenden Matratze oder Isomatte lagern.
Die pauschale Gleichsetzung von Wohnungslosen mit Berbern, also freiwillig Durchreisenden ist problematisch: Armut in Form unfreiwilliger Wohnungslosigkeit wird dadurch geleugnet. So entledigt sich der Staat seiner ordnungs- und polizeirechtlichen Pflicht, Wohnungslose einer Unterkunft zuzuführen und macht eine Kann-Regelung daraus.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bayerischer Landesverband für Wanderdienst (Hrsg.): Der nichtsesshafte Mensch – Ein Beitrag zur Neugestaltung der Raum- und Menschenordnung im Großdeutschen Reich. Verlag C.H. Beck, München, 1938
- Heinrich Holtmannspötter: Von „Obdachlosen“, „Wohnungslosen“, und „Nichtsesshaften.“ In: Auf die Straße entlassen, Institut für kommunale Psychiatrie (Hrsg.), Psychiatrieverlag, Bonn, 1996
- Jürgen Scheffler (Hrsg.): Bürger & Bettler – Materialien und Dokumente zur Geschichte der Nichtsesshaftenhilfe in der Diakonie. Band. 1, VSH Verlag Soziale Hilfe, Bielefeld 1987
- Eberhard v. Treuberg: Mythos Nichtsesshaftigkeit – Zur Geschichte des wissenschaftlichen, staatlichen und privatwohltätigen Umgangs mit einem diskriminierten Phänomen. VSH Verlag Soziale Hilfe, Bielefeld 1989
- Wolfgang Ayaß: Wohnungslose im Nationalsozialismus. Begleitheft zur Wanderausstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-922526-64-3.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Zur Entstehung (und zum Verschwinden) des Begriffs "nichtsesshaft" vgl. Wolfgang Ayaß: "Vagabunden, Wanderer, Obdachlose und Nichtsesshafte": eine kleine Begriffsgeschichte der Hilfe für Wohnungslose, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 44 (2013), S. 90–102.