Pflanzenschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Kurztitel: Pflanzenschutzgesetz
Abkürzung: PflSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 7823-5
Ursprüngliche Fassung vom: 15. September 1986
(BGBl. I S. 1505)
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 1987
Letzte Neufassung vom: 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, ber. S. 1281)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
14. Februar 2012
Letzte Änderung durch: Art. 19 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3172)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2021
(Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA: G049
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient dem Pflanzenschutz, dem Schutz von Pflanzenerzeugnissen sowie dem Schutz von Menschen, Tieren und des Naturhaushalts vor Gefahren insbesondere durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Historie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das erste Pflanzenschutzgesetz wurde in Deutschland 1937, und nach dem Zweiten Weltkrieg 1949 in der Bundesrepublik sowie 1953 in der DDR erlassen.[1] Inzwischen wird mit ihm vor allem europäisches Recht wie die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (die sogenannte EU-Pflanzenschutz-Verordnung) ausgeführt, von der es viele Begriffsdefinitionen übernimmt wie die, was als Pflanzenschutzmittel zu verstehen sei, oder die Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben allgemeinen Aussagen zum Pflanzenschutz enthält das Gesetz Vorschriften zur Anwendung von und dem Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten und Pflanzenstärkungsmitteln. Zudem regelt es die behördliche Überwachung und Auskunftspflichten.

Es bindet Pflanzenschutz an die gute fachliche Praxis, die sie formuliert und dazu wiederum zunächst an die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes der Europäischen Union anknüpft[2]. Allerdings sieht das Gesetz sogar bei absichtlicher Missachtung dieser Grundsätze keine unmittelbare Sanktion vor. Bußgeld droht erst für Verstöße gegen ausdrückliche, also konkretisierende Anordnungen der zuständigen Behörde, nachdem ein derartiger Verwaltungsakt zur Durchsetzung guter fachlicher Praxis erforderlich und vollziehbar geworden war[3].

Über die Ermächtigung der Regierung, mittels Rechtsverordnung die Anwendung einzelner Stoffen in jeder Hinsicht zu verbieten, bestimmt das Gesetz die Strafbarkeit des (auch nur versuchten) Anwendens, Inverkehrbringens oder Verbringens (innerhalb der EU) von Pflanzenschutzmitteln, für die ein vollständiges Anwendungsverbot nach dieser Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung besteht[4]. Pflanzenschutzmittel mit solch einem vollständigen Anwendungsverbot oder deren Gemische sind nach Gesetz zu beseitigen und zu Abfall erklärt, so dass jeder unerlaubte Umgang damit schon bei Fahrlässigkeit strafbar oder zumindest ordnungswidrig wird[5].

§ 12 enthält weitere Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Voraussetzung ist die (nicht ruhende) Zulassung des PSM und seine Anwendung in den erklärten Grenzen dieser Zulassung. Allgemein verboten ist eine Anwendung jedoch auf Freilandflächen, die befestigt oder nicht gärtnerisch oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind[6]. So ist auch die Frist geregelt, in der das Pflanzenschutzmittel nach Ablauf oder Widerruf der Zulassung noch angewendet werden darf (Aufbrauchfrist).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Historie nationaler Regelungen im Pflanzenschutz - Über den Aktionsplan - NAP-Pflanzenschutz - NAP Plant Protection. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 21. August 2017.@1@2Vorlage:Toter Link/www.nap-pflanzenschutz.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  2. Gute fachliche Praxis des Pflanzenschutzes § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PflSchG, integrierter Pflanzenschutz durch Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 auf Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
  3. § 3 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Ziff. 1 PflSchG
  4. § 69 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 PflSchG mit den Verboten und der Ermächtigungsnorm § 14 PflSchG und der Liste der derzeit 45 Stoffe mit vollständigem Anwendungsverbot in Anlage 1 zu § 1 Pflanzenschutz-AnwendungsV
  5. Beseitigungspflicht und damit Erklärung zu Abfall (sogen. Zwangsabfall) gem. § 15 PflSchG, woraus die abfallrechtlichen Konsequenzen gem. KrWG und § 326 StGB folgen
  6. ordnungswidrig nach § 68 Abs. 1 Ziff. 7. also auch bei Anwendung sogenannter Hausmittel wie Kochsalzlösung oder Essig zur Fugenreinigung