Rechtsmittelverzicht
Als Rechtsmittelverzicht wird die Erklärung eines Prozessbeteiligten bezeichnet, auf die Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung zu verzichten.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im gerichtlichen Verfahren ist die Rechtsmittelverzichtserklärung eine Prozesshandlung und als solche grundsätzlich dem Widerruf oder der Anfechtung entzogen.
Angesichts seiner prozessualen Tragweite muss der Verzicht eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt werden.[1][2]
Bei schwerwiegenden Willensmängeln ist der Verzicht daher unwirksam, etwa wenn der Betroffene über die Rechtsfolgen des Verzichts nicht hinreichend belehrt wurde.[3]
Es muss auch gewährleistet sein, dass derjenige, der einen Rechtsmittelverzicht erwägt, die für und gegen einen solchen Entschluss sprechenden Gründe reiflich überlegen kann und nicht an unüberlegten und vorschnellen Erklärungen festgehalten wird.
In einem Verfahren, in dem sich die Beteiligten durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen (Anwaltsprozess), beispielsweise in Ehesachen gem. § 114 FamFG kann auch die Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben werden.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittelverzichts ist in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt. Dabei ist der Rechtsmittelverzicht regelmäßig als zulässig zu betrachten.
Im Strafprozess findet sich der Rechtsmittelverzicht in § 302 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO (Stand 23. August 2019). Allerdings kann ein Beteiligter erst nach Verkündung des Urteils eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgeben.[4] Im Strafprozessrecht ist ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten oder seines Verteidigers dann unwirksam, wenn dem Urteil eine Verständigung im Strafverfahren vorausgegangen ist (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).[5]
Rechtsfolgen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erklären alle Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht, erwächst das in Rede stehende Urteil sofort in Rechtskraft; der ergangene Verwaltungsakt wird bestandskräftig.[6]
Ein trotz erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig und muss somit verworfen werden.
Österreich und Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Österreich und in der Schweiz gelten dem deutschen Recht vergleichbare Grundsätze.[7][8]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Frank d`Alquen, Christian Daxhammer, Hans Kudlich: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes eines jugendlichen Angeklagten unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung? Prozessbericht zum Verfahren LG Berlin (507) 1 Kap Js 2358/03 Kls(16/04), BGH, Beschluss vom 16. März 2005 (5 StR 561/04)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – VII C 50/75
- ↑ BGH, Beschluss vom 5. September 2006 – VI ZB 65/05
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06
- ↑ BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14
- ↑ Detlef Burhoff: Späte(re) Reue – der nicht (mehr) gewollte Rechtsmittelverzicht zu BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 StR 170/12
- ↑ Muster eines Rechtsbehelfsverzichts gegen einen Subventionsbescheid ( des vom 22. Dezember 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Entscheidungen des OGH Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts RIS
- ↑ KGE ZS vom 18. September 2007 Kantonsgericht Basel-Landschaft i.S. A. gegen A. (100 07 627/LIA)