Reichseisenbahnamt

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Das Reichseisenbahnamt (REA) war eine Behörde des Deutschen Reiches, welcher die Aufgabe oblag, die Beziehungen des Staats mit den Eisenbahnverwaltungen zu pflegen und über die Ausführung der die Eisenbahnen regelnden Gesetze zu wachen.

Geschichte

Diese Behörde wurde am 16. September 1873 unter der amtlichen Bezeichnung "Reichseisenbahnamt" mit Sitz in Berlin geschaffen. Erster Leiter war Albert von Maybach. Ihm standen folgende Kompetenzen zu:

  1. das dem Reich zustehende Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen;
  2. für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen;
  3. auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel und Missstände hinzuwirken.

Die Eisenbahnämter waren eine Nachahmung der Eisenbahnabteilung des englischen Handelsamts. Sie haben auch in einigen anderen Ländern Eingang gefunden, z. B. in der Schweiz und in Österreich. Nachdem es Otto von Bismarck nicht gelungen war, mit der Schaffung dieser Behörde eine gemeinsame deutsche Reichseisenbahn zu schaffen, wurde Maybach mit der Leitung des neu geschaffenen preußischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten betraut. Er war dann in dieser Funktion verantwortlich für die Leitung der preußischen Staatseisenbahnen.

Weitere Chefs des Reichseisenbahnamtes waren u.a.:

Aufgaben

Das Amt war berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern oder nach Befinden durch persönliche Kenntnisnahme einzuziehen und hiernach das Erforderliche zu veranlassen.

In Bezug auf die deutschen Privateisenbahnen standen dieser Reichseisenbahnamtsbehörde dieselben Befugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten beigelegt waren. Durch Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 war bestimmt, dass, wenn gegen eine von dem Reichseisenbahnamt verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben wurde auf Grund der Behauptung, dass jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, das Reichseisenbahnamt unter Zuziehung von Richterbeamten hierüber entscheiden sollte (sogen. verstärktes Reichseisenbahnamt).

Für letzteres war das Regulativ vom 13. März 1876, wonach das verstärkte Reichseisenbahnamt aus dem Präsidenten des Eisenbahnamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei Räten des Reichseisenbahnamts und drei richterlichen Beamten bestehen sollte. Was die Tätigkeit des Reichseisenbahnamts anbelangte, so war dieselbe besonders der Ausarbeitung eines Reichseisenbahngesetzes gewidmet.

Außerdem waren es besonders Beschwerden, durch welche die Tätigkeit dieser Behörde in Anspruch genommen wurde. Endlich sind aus der vielseitigen Tätigkeit des Reichseisenbahnamts die Verhandlungen über das Verhältnis der Eisenbahnen zur deutschen Reichsmilitär-, Telegraphen- und Postverwaltung, die Ausarbeitung einer Signalordnung und die Fürsorge für gleichmäßige Bestimmungen über das rechtzeitige Öffnen der Wartesäle und Billetschalter, für ein ordnungsmäßiges Ausrufen der Stationsnamen, für gehörige Einrichtungen betreffs der Heizung, Erleuchtung und Ventilation der Personenwagen, für die Herstellung einheitlicher Verschlussvorrichtungen an den Personen- und Güterwagen, für eine deutliche und gleichmäßige Bezeichnung der bestellten, der Rauch- und Frauenkoupees, für die Errichtung deutlicher Steigungszeiger etc. hervorzuheben.

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