Schulische Mitwirkung auf Kreisebene

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Unter dem Begriff der Schulischen Mitwirkung auf Kreisebene werden die gesetzlich legitimierten Mitwirkungsorgane der Lehrkräfte, Eltern und Schüler auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte verstanden.[1][2][3][4][5] In Stadtstaaten wird die jeweilige Gruppe im Bezirk vertreten.

Funktion und Organisation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgabe der Kreisgremien ist die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Landkreis.[6]

In Stadtstaaten werden statt der Interessen der Mitglieder im Landkreis die der Mitglieder im Bezirk vertreten, in kreisfreien Städten die der Mitglieder in der Stadt.

Die Organisation unterscheidet sich aufgrund der Kulturhoheit der Länder je nach Bundesland:

Baden-Württemberg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier werden keine Gremien auf Kreisebene gebildet, die Gesamtkonfererenzen der Schule wählen direkt Landesräte.[7]

Bayern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Bayern werden Sprecher für die jeweilige Gruppe auf Kreis- und Bezirksebene gewählt.[8] Diesen kommen die allgemeinen Aufgaben (s. o.) zu. Genauere Bestimmungen trifft das Landesrecht nicht.

Berlin[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Berlin wählt die Versammlung aller Lehrkräfte der Schule zwei Mitglieder in das Gremium der Lehrer (amtlich je nach Schulform: Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen).[9]

Der Bezirksschülerausschuss bildet die Vertretung der Schüler auf Bezirksebene und wird von den Schülerversammlungen der Schulen gewählt.[10] Gleiches gilt analog für den Bezirkselternausschuss.[11]

„Die Bezirksausschüsse dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.“[3]

Die Bezirksausschüsse wählen:[3]

  • einen Vorsitzenden
  • zwölf Vertreter für den Bezirksschulbeirat, ein gemeinsames Gremium der drei Kreisräte
  • zwei Vertreter für den Landesausschuss, das jeweilige Gremium auf Landesebene und
  • einen Vertreter für den Landesschulbeirat.

Brandenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kreisräte werden von den entsprechenden Räten auf Schulebene gewählt.[1]

Folgende Ämter werden regelmäßig gewählt:[12]

  • Sprecher (Vorsitzender)
  • bis zu drei Stellvertreter des Sprechers
  • zwei Mitglieder für den Landesrat (Entsprechung dieses Gremiums auf Landesebene, siehe zum Beispiel: Landesschülerrat Brandenburg) und
  • acht Mitglieder für den Kreisschulbeirat.

Für alle diese Ämter (mit Ausnahme des Sprechers und dessen Stellvertretern) ist je ein Stellvertreter zu wählen.[13]

Der Kreisrat bildet einen Vorstand, der aus dem Sprecher und seinen Stellvertretern besteht oder einen erweiterten Vorstand, dem zusätzlich auch die Mitglieder im Kreisschulbeirat angehören.[14]

Gesetzlich ist eine Sitzungsfrequenz von zwei Sitzungen pro Jahr vorgesehen.[15] Ferner koordinieren die Kreisräte die Arbeit im Kreisschulbeirat,[6] einem gemeinsamen Gremium aus Vertretern aller drei Räte.[16]

Hamburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Schülerrat werden Vertreter für den Kreisschülerrat gewählt.[17] „Der Kreisschülerrat soll die Verbindung der Schülerräte eines Schulkreises untereinander und mit der Schülerkammer pflegen.“[18]

Hier werden regelmäßig folgende Ämter gewählt:[19]

  • Vorsitzender
  • stellv. Vorsitzender
  • Schriftführer

Gleiches gilt für den Kreiselternrat.[20] Der Begriff des Kreislehrerrats findet im Gesetz keine Erwähnung.

Hessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier werden bei den Schülern und Eltern Kreis-/Stadtbeiräte gebildet, welche aus den von den jeweiligen Konferenzen an der Schule gewählten Mitgliedern bestehen.[21]

Folgende Ämter werden hier gewählt:[22]

  • Sprecher
  • zwei Stellvertreter für den Sprecher
  • Kreisverbindungslehrer (nur Schüler)

Ein Kreisrat für Lehrer lässt sich im Gesetz nicht finden.

Niedersachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Niedersachsen werden die Mitglieder der Kreisschülerräte durch die jeweilige Konferenz an der Schule gewählt.[23]

Die Gemeinde-/Kreisschülerräte wählen einen oder mehrere Sprecher.[23]

Die Kreiselternräte wählen einen Sprecher und einen Stellvertreter sowie ggf. Beisitzer des Vorstandes.[24] Die Mitwirkung der Lehrer ist auf Kreisebene im Gesetz nicht normiert.

Rheinland-Pfalz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier werden Kreis- und Stadtvertretungen gewählt, die dem Austausch und gemeinsamen Stellungnahmen dienen. Sie wählen Vertreter in die Landeskonferenz und einen Vorstand.[25]

Für Eltern wird ein Regionalelternbeitrat für jeden der drei Wahlbezirke Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier gebildet.[26] Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen der schulischen Elternvertretung und der auf Landesebene gewährleisten. Er wählt einen Regionalelternsprecher. Für Lehrer ist keine regionale Vertretung im Gesetz vorgesehen.

Sachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Kreisschülerrat wird hier durch die Schülersprecher der Schulen gebildet,[27] er wählt einen Vorsitzenden[27] und Mitglieder für den Landesschülerrat.[28]

Gleiches gilt für den Kreiselternrat.[29][30] Für Lehrer ist keine regionale Vertretung im Gesetz vorgesehen.

Sachsen-Anhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es werden Kreisschülerräte gebildet, die Fragen beraten, die für die Schüler in ihrem Gebiet von Bedeutung sind.[31] Sie werden von den Schülerräten der Schule gewählt und wählen selbst einen oder mehrere Sprecher.[32] Für die Eltern gilt ähnliches.[33] Die Lehrervertretung findet gesetzlich keine Erwähnung.

Gesetzliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b § 136 I S 1 BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  2. Kreisebene | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Abgerufen am 18. Mai 2021.
  3. a b c d SchulG Berlin – § 110 Bezirksausschüsse – Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  4. Kultusministerkonferenz: Bildung und Erziehung. (PDF) Abgerufen am 18. Mai 2021.
  5. MBJS Brandenburg: Rechtliche Grundlagen der Mitwirkung auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte (S. 4). (PDF) Abgerufen am 19. Mai 2021.
  6. a b § 136 II BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  7. a b z. B.: §§ 60 I, 69 I des BW SchG (Siehe Weblinks)
  8. a b BayEUG: Art. 62 Schülermitverantwortung, Schülervertretung – Bürgerservice. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  9. SchulG Berlin – § 79 Gesamtkonferenz – Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  10. SchulG Berlin – § 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen – Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  11. SchulG Berlin – § 90 Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung – Schulgesetz Berlin | Schulgesetz und Schulverordnungen. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  12. § 136 III BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  13. § 78 VI BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  14. § 136 IV BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  15. § 136 V BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  16. § 137 I BbgSchulG vom 2. August 2002, zul. geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018. Abrufbar unter Amtliche Sammlung, Abruf: 13. Mai 2021.
  17. a b § 63 III Hamburger Schulgesetz: Abruf: 13. Mai 2021.
  18. § 67 I Hamburger Schulgesetz
  19. § 67 II Hamburger Schulgesetz
  20. § 75 Hamburger Schulgesetz
  21. §§ 114 I, 123 I Hessisches Schulgesetz
  22. §§ 123 II, 114 III Hessisches Schulgesetz
  23. a b VORIS § 82 NSchG | Landesnorm Niedersachsen | – Gemeinde- und Kreisschülerräte | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 1. Oktober 1998. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  24. VORIS § 97 NSchG | Landesnorm Niedersachsen | – Gemeinde- und Kreiselternräte | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 1. August 2011. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  25. § 35 des Schulgesetzes RLP (siehe Weblinks)
  26. § 44 I des Schulgesetzes RLP
  27. a b § 54 SächsSchulG, Kreisschülerrat – Gesetze des Bundes und der Länder. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  28. § 55 SächsSchulG, Landesschülerrat – Gesetze des Bundes und der Länder. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  29. § 48 SächsSchulG, Kreiselternrat – Gesetze des Bundes und der Länder. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  30. § 49 SächsSchulG, Landeselternrat – Gesetze des Bundes und der Länder. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  31. § 54 des SchulG S-A
  32. § 50 SchulG S-A
  33. § 60ff. SchulG S-A
  34. Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG). Abgerufen am 13. Mai 2021.
  35. Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  36. § 82 NSchG, Gemeinde- und Kreisschülerräte – Gesetze des Bundes und der Länder. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  37. REVOSax Landesrecht Sachsen – Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG. Abgerufen am 13. Mai 2021.