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Sozialversicherungsabkommen

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Ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten oder Nationen, durch den ihr Sozialversicherungsrecht koordiniert wird. Aus Sicht der Sozialversicherten führt er dazu, dass gleiche oder ähnliche Leistungen der Heimat-Sozialversicherung auch im Hoheitsgebiet des anderen Staates in Anspruch genommen werden können.

Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall oder auch beim Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung z. B. nach der Rückkehr von Gastarbeitern ins Heimatland oder dem Umzug von Deutschen ins Ausland. Darüber hinaus regeln die Abkommen im Besonderen die Versorgung der Werkvertragsarbeitnehmer bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Aus Sicht der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger haben solche Abkommen generelle Relevanz. Beispielsweise kann eine Person in einem Staat wohnen, in anderen Staaten aber arbeiten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, die Einkommensteuergesetzgebung welchen Staates anwendbar ist, sondern auch welchen Sozialversicherungssystemen gegenüber ein Betroffener zugehörig, beitragspflichtig und anspruchsberechtigt ist.

In den Mitgliedsländern der EU und den Mitgliedsländern des EWR sowie mittelbar auch in der Schweiz gilt das Europarecht mit weitergehender Bedeutung,[1] durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gilt das darin enthaltene Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, das im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Bestimmungen spiegelbildlich übernimmt[2] (Siehe hierzu auch: Europäisches Sozialrecht.)

Sozialversicherungsabkommen regeln die Rechtsbeziehung mit genau einem Land und enthalten Abgrenzungsnormen. Diese vermeiden, dass auf ein und dieselbe Beschäftigung sowohl die deutschen als auch die ausländischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden sind (Vermeidung einer Doppelversicherung). Dies gilt nur in Bezug auf Versicherungszweige, die vom jeweiligen Abkommen erfasst werden und nicht, wie im EU-Raum / EWR-Raum / Schweiz, für alle Sozialversicherungszweige.

Im Jahr 2016 wurden für das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen 7,9 Millionen Euro ausgegeben.[3]

Die Bundesrepublik Deutschland vereinbarte mit folgenden Ländern zweiseitige Sozialversicherungsabkommen[4][5][6]:

Sozialversicherungsabkommen mit den erfassten Versicherungszweigen sowie Zeitpunkten des Inkrafttretens
LandKrankenversicherungPflegeversicherungRentenversicherungArbeitslosenversicherungUnfallversicherungin Kraft seit Zeitraum der Weitergeltung deutscher Rechtsvorschriften
 Albanien[7] x01.12.2017 24 Monate
 Australien[8] x01.01.2003 48 Monate
 Bosnien und Herzegowina xxxx01.09.1969 keine feste zeitliche Begrenzung
 Brasilien xxx01.05.2013 24 Monate
 Chile xx01.01.1994 36 Monate
 Volksrepublik China xx04.04.2002 48 Monate
 Indien xx01.10.2009 48 Monate
 Israel xxx01.05.1975 keine feste zeitliche Begrenzung
 Japan xx01.02.2000 60 Monate
 Kanada (und Provinz Quebec) xx01.04.1988 60 Monate
 Südkorea xx01.01.2003 24 Monate
 Kosovo xxxxx01.09.1969 keine feste zeitliche Begrenzung
 Marokko 1) xxxx01.08.1986 36 Monate
 Nordmazedonien xxxxx01.11.1969 24 Monate
 Moldau xx01.03.2019 24 Monate
 Montenegro xxxx01.09.1969 keine feste zeitliche Begrenzung
 Philippinen xx01.06.2018 48 Monate
 Serbien xxxx01.09.1969 keine feste zeitliche Begrenzung
 Türkei xxxx01.11.1965 keine feste zeitliche Begrenzung
 Tunesien 1) xxx01.08.1986 12 Monate
 Uruguay x01.02.2015 24 Monate
 Vereinigte Staaten x01.12.1979 60 Monate

1) Die Abkommen mit Marokko und Tunesien gelten nur für Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsstaaten. Bei allen anderen Abkommen spielt die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer keine Rolle.

Mit der Ukraine wurde im November 2018 ein Abkommen unterzeichnet. Es bedarf vor seinem Inkrafttreten noch der Ratifizierung in beiden Ländern. Die Ratifizierung auf deutscher Seite erfolgte im November 2019 durch ein Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages.[9] Das ukrainische Parlament hat bisher aber noch keinen entsprechenden Beschluss gefasst, sodass das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist.[10]

Mit Argentinien, Kasachstan und der Russischen Föderation wurden Verhandlungen aufgenommen.[11][12]

Zuständigkeit - Verbindungsstelle

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Zuständig für die Abwicklung sind in der Regel die sogenannten Verbindungsstellen, die beispielsweise in Deutschland bei den Dachverbänden der einzelnen Sozialversicherungszweige angesiedelt sind.

Einzelnachweise

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  1. Info-Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Leben und Arbeiten in Europa
  2. admin: Sozialversicherungsabkommen. 12. Februar 2024, abgerufen am 30. April 2025.
  3. https://www.bundestag.de/presse/hib/2018_02/543248-543248
  4. Übersicht über die Sozialversicherungsabkommen
  5. http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/zweiseitige-abkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  6. admin: Sozialversicherungsabkommen. 12. Februar 2024, abgerufen am 30. April 2025.
  7. publisher: BMAS - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit. Abgerufen am 25. Oktober 2017 (deutsch).
  8. BGBl. 2002 II S. 2306
  9. Götz Hausding: Deutscher Bundestag - Bundestag stimmt Sozialabkommen mit der Ukraine zu. Abgerufen am 30. April 2025.
  10. Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf: Sozialabkommen mit der Ukraine hängt weiter | Ihre Vorsorge. Abgerufen am 30. April 2025.
  11. admin: BMAS - Unterzeichnung deutsch-argentinischer Absichtserklärung. 5. Juli 2016, abgerufen am 30. April 2025.
  12. Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf: Sozialabkommen mit der Ukraine hängt weiter | Ihre Vorsorge. Abgerufen am 30. April 2025.