Staatsformmerkmal

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Mai 2008 um 22:43 Uhr durch Patrick Thalacker (Diskussion | Beiträge) (→‎Deutschland). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Staatsformmerkmale ist ein Begriff aus dem Staatsrecht und der Allgemeinen Staatslehre. Im deutschen Staatsrecht sind die Synonyme Staatsstrukturprinzip und verfassungsgestaltende Grundentscheidung gebräuchlicher. Staatsformmerkmale sind solche Merkmale, die die elementaren Wesenszüge des staatlichen Gemeinwesens definieren und die Staatsform in ihren Grundzügen bestimmen.

Deutschland

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland regelt die folgenden Staatsformmerkmale in Artikel 20:

Art. 28 Abs. 1 GG macht diese Grundsätze auch für die Länder verpflichtend (Prinzip der Verfassungshomogenität); Art. 23 Abs. 1 knüpft die EU-Integrationsermächtigung an ihr Vorliegen auf europäischer Ebene. Die Staatsformmerkmale unterfallen der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, d.h. sie können auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht modifiziert oder abgeschafft werden.

Siehe auch