Standortnummer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Standortnummer wird in Deutschland genutzt, um jedem Standort eines Krankenhauses auch ein eindeutiges Identifizierungsmerkmal zu geben. Die Standortnummern werden über das Institutionskennzeichen (IK oder auch IK-Nummer) zusammengefasst. Heutzutage dient sie zusätzlich zur eindeutigen Identifikation des betroffenen Standorts, auch für Details (Art des Standorts ...) zu diesem Standort. Die Nutzung fußt auf § 293 Absatz 6 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V)[1] in Verbindung mit § 2a des Gesetzes zur Definition von Krankenhausstandorten.[2]

Standortnummern bis 2019[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis einschließlich 2019 war die Standortnummer 2-stellig.

Ein Krankenhaus mit mehreren Standorten vergab in eigener Regie die Standortnummern „01“, „02“, „03“,... Je nach Anzahl der Standorte wurde die Nummerierung weiter erhöht. Das Institutionskennzeichen (IK) blieb stets identisch. In der Regel wurde die Standortnummer „01“ an den Hauptstandort vergeben und die Nummern „02“, „03“,... auf die weiteren Standorte verteilt.

Auch die Standortnummer „00“ war zulässig. Dies bedeutete, dass ausschließlich ein Standort existierte.

Standortnummern ab 2020[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab dem Jahr 2020 wurde in der „Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG“[3] eine Reform der Standortnummern beschlossen. Die neue Standortnummer wird zentral von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) verwaltet und vergeben. Zusätzlich ist sie seit 2020 9-stellig. Auskünfte sind über die Webseite https://krankenhausstandorte.de/ nach einer Registrierung möglich.

Aufbau der Standortnummer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für stationäre Einrichtungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufbau der Standortnummer für stationäre Einrichtungen
Stellen Übersetzung
1 bis 2 Standardwert „77“
3 bis 6 eindeutige Nummer aus Standortverzeichnis
7 bis 9 Standardwert „000“

Für ambulante Einrichtungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufbau der Standortnummer für ambulante Einrichtungen
Stellen Übersetzung
1 bis 6 Entspricht den Stellen 1 bis 6 der stationären IK
7 Standardwert „0“
8 bis 9 Detailinformation zum Ambulanztyp

Detailsausprägungen zum Ambulanztyp[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ambulanztyp
Ziffer Erläuterung
01 Tagesklinik
02 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 2 SGB V (nach neuem Recht)
03 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 8 SGB V (nach altem Recht)
04 Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V
05 Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1 SGB V
06 Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 2 SGB V
07 Psychosomatische Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 3 SGB V
08 Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 4 SGB V
09 Geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a SGB V
10 Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
11 Medizinische Behandlungszentren nach § 119c SGB V
12 Kinderspezialambulanzen nach § 120 Abs. 1a SGB V
13 Notfallambulanzen
14 Zentrale Notaufnahme (ZNA)
15 Zentrale Notaufnahme (ZNA) Erwachsene
16 Zentrale Notaufnahme (ZNA) Kinder u. Jugendliche

Nutzung der Standortnummer in Datenaustauschverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab 1. Juli 2023 wird die Standortnummer zur Identifizierung einer ausstellenden Stelle bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) genutzt.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Übersicht der genutzten Verzeichnisse und Register der Deutschen Krankenhausgesellschaft
  2. Hinweise zum Standortverzeichnis nach §293 Absatz 6 SGB V
  3. Erläuterungen zur Standortnummer
  4. Ursprüngliche Fassung der Vereinbarung zur Schaffung des Standortverzeichnisses aus 2017

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 293 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 31. Mai 2023.
  2. § 2a KHG - Einzelnorm. Abgerufen am 31. Mai 2023.
  3. Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß S 2a Abs. 1 KHG. 29. August 2017, abgerufen am 31. Mai 2023.