Terror- und Sabotageerlass

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Am 30. Juli 1944 wurde mit dem Terror- und Sabotageerlass die deutsche Besatzungsgerichtsbarkeit bei der Bekämpfung von Gewalttaten der Zivilbevölkerung ausgeschlossen.[1]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 26. Juni 1944 setzte nach der Hinrichtung von acht Widerstandskämpfern und einer abendlichen Ausgangssperre der Kopenhagener Volksstreik ein, der die Stadt vollständig lahm legte. Daraufhin verhängte Generalleutnant Ernst Richter den militärischen Ausnahmezustand über die Stadt. Am 1. Juli trug Wilhelm Keitel im Führerhauptquartier den Fortgang des Streiks vor und Adolf Hitler sprach ein direktes Verbot der gerichtlichen Aburteilung von Terroristen und Saboteuren für alle besetzten Gebiete aus. Die Anschläge der dänischen Widerstandsbewegung sollten ausschließlich mit Gegenterrormaßnahmen statt mit juristischen Mitteln bekämpft werden. Das Feldgericht in Kopenhagen musste umgehend seine Tätigkeit einstellen.[2][3]

Dem mündlichen Verbot vom 1. Juli 1944 folgte die schriftliche Fixierung in Form des sogenannten Terror- und Sabotageerlasses vom 30. Juli 1944 für die besetzten Gebiete:[4]

Alle Gewalttaten nichtdeutscher Zivilpersonen in den besetzten Gebieten gegen die Deutsche Wehrmacht, SS und Polizei und gegen Einrichtungen, die deren Zwecken dienen, sind als Terror- und Sabotageakte folgendermaßen zu bekämpfen:

  1. Die Truppe,‹ – SS und so weiter – ›haben Terroristen und Saboteure... sofort an Ort und Stelle niederzukämpfen.
  2. Wer später ergriffen wird, ist der nächsten örtlichen Dienststelle der Sicherheitspolizei und des SD zu übergeben.
  3. Mitläufer, besonders Frauen, die nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen, sind zur Arbeit einzusetzen. Kinder sind zu schonen.[5]

Ein Durchführungserlass des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) vom 18. August ergänzte, dass auch Zivilisten, die die Sicherheit oder Schlagkraft der Besatzungsmacht ohne Gewalttaten gefährdeten, ebenfalls der Polizei zu überstellen seien. Ein Begleiterlass des OKW vom gleichen Tag bestimmte, dass laufende gerichtliche Verfahren der Kriegsgerichte gegen nichtdeutsche Zivilisten auszusetzen seien. Die Täter sollten der Sicherheitspolizei übergeben werden. Das bedeutete eine weitere Verschärfung des Nacht- und Nebelerlasses.[6]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Kai Cornelius: Vom spurlosen Verschwindenlassen zur Benachrichtigungspflicht bei Festnahmen. BWV, 2006, ISBN 3-8305-1165-5, S. 94 f.
  2. Matthias Bath: Danebrog gegen Hakenkreuz. Wachholz, 2011, ISBN 978-3-529-02817-5, S. 205 ff.
  3. Franz Steiner: Dänemark das Musterprotektorat? In: Robert Bohn (Hrsg.): Die deutsche Herrschaft in den "germanischen" Ländern 1940–1945. Franz Steiner, 1997, ISBN 3-515-07099-0, S. 133.
  4. Matthias Bath: Danebrog gegen Hakenkreuz. S. 206.
  5. Nürnberger Prozess, 6. April 1946, Vormittagssitzung, zeno.org, abgerufen 4. Oktober 2016.
  6. Lothar Gruchmann: "Nacht- und Nebel"-Justiz. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Heft 3, 1981, S. 393 f.