Wasserrecht

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Das Wasserrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts, das die Bewirtschaftung der Gewässer zum Gegenstand hat.

Aufgaben

Die Aufgaben des Wasserrechtes sind, das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf und in allen Aggregatzuständen (Fließgewässer, stehende Gewässer, Grundwasser, Schnee, Eis, Dampf) vor nachteiligen Eingriffen zu schützen sowie eine Vorsorge für die Erhaltung einwandfreier Wasserreserven zu leisten. Zum Zuständigkeitsbereich des Wasserrechts zählen zudem die Sanierung bereits verunreinigter Gewässer, der Schutz von Mensch und Eigentum vor Wassergefahren (Hochwasserschutz), die Ordnung der an die vorhandenen Wasserressourcen gestellten Nutzungsansprüche und die Sicherung der der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern (Gemeingebrauch).

Geschichte

Da der Qualität und Verfügbarkeit des Wassers eine hohe Bedeutung für die Versorgungssicherheit sowie die öffentliche Gesundheit und Hygiene zukommt, sind Rechtsregeln zu dessen Schutz unerlässlich. Dies zeigt sich auch in der langen Geschichte solcherlei Rechtsnormen.

Das Wasserrecht kann als eine der ersten Rechtsformen überhaupt gelten, denn mit der Sesshaftwerdung infolge der neolithischen Revolution und dem Einsetzen des Ackerbaus und der Viehzucht, erhielt die Notwendigkeit, den Zugang zum Wasser und dessen Verteilung zu regeln, eine neue Dimension. Zwar gab es auch schon vorher eine ungeschriebene Form des „Rechts auf Wasser“, jedoch zeigte sich diese Ressource in den der Jäger und Sammler Kulturen nicht als besonders beschränkt, so dass Konflikte wohl eher selten blieben.

Gerade in Regionen der Erde, in denen der Niederschlag für die Landwirtschaft allein nicht ausreichte, sondern zusätzlich auch bewässert werden müsste, wurde dieser Mangel zum Instrument der gesellschaftlichen Organisation in Form einer komplexen sozialen Struktur. Ohne eine gemeinsame Anstrengung waren die umfangreichen wasserbaulichen Maßnahmen zur Bewässerung und teils auch zum Hochwasserschutz nicht realisierbar. Hierdurch war aber auch die Notwendigkeit gegeben, das Wasser zu verteilen und notfalls auch zu rationieren. Was der Einzelne zu leisten hatte, um die Anlagen in Stand zu halten, was ihm jedoch im Gegenzug auch an Wasser zustand, musste festgelegt werden. Nur so war einerseits die Intaktheit der Anlagen und andererseits die Loyalität ihrer Betreuer umzusetzen. Dem Wasserrecht kam dabei also vor allem eine gesellschaftliche Funktion zu, es diente der Aufrechterhaltung von Stabilität, indem es eine Form der Wassergerechtigkeit begründete.

Das bekannteste Beispiel für diese frühe Art der Gesetzgebung bildet der Codex Hammurapi des Königs Hammurapi von Babylon um das Jahr 1700 v.Chr., in dem neben umfassenden Rechtsvorschriften auch Normen für die Pflege der Bewässerungsanlagen enthalten sind. Ähnliche Gesetze gab es aber wohl auch schon viel früher und andernorts, nur sind wesentlich schlechter erhalten geblieben.

Ein späteres Beispiel ist die vor allem mittelalterliche Problematik der Brunnenvergiftung. Diese wurde meist vollkommen unschuldigen und wehrlosen Personen oder Personengruppen aus verschiedensten Gründen zum Vorwurf gemacht, jedoch ohne diese Anschuldigung beweisen zu können. Aufgrund des gesellschaftlichen Klimas war ein solcher Beweis jedoch unnötig, denn die eigentlichen Ursachen für Krankheitsepidemien und schlechte Wasserqualität – die unzureichende städtische Hygiene – konnte oder wollte man nicht erkennen. Es gibt keine nennenswerte Beispiele, dass es derartige Fälle wirklich gegeben hätte, dennoch wurden wohl zehntausende als Brunnenvergifter verurteilt und harten Strafen zugeführt. Als Sündenböcke mussten dabei vor allem Minderheiten dienen, allen voran die jüdische Bevölkerung, die unter dem Vorwand der Brunnenvergiftung immer wieder Pogrome zu erleiden hatte. Beachtenswert ist dabei auch, dass die Brunnenvergiftung noch bis in die vergleichsweise junge Vergangenheit einen gesondert thematisierten Straftatbestand darstellte.

Deutschland

Man kann das deutsche Wasserrecht in das Wasserhaushaltsrecht und das Wasserwegerecht unterteilen.

In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besaß bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform nur die Kompetenz für die damalige Rahmengesetzgebung. Seit dem 1. September 2006 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht, wobei die Länder von den Bestimmungen des Bundes – außer bei stoff- oder anlagenbezogenen Vorschriften – abweichen dürfen.

Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz als Vollregelung des Bundes in Kraft getreten. Ausführende Rechtsverordnungen des Bundes sind in Vorbereitung. Die Länder werden ihre Wassergesetze anpassen, soweit sie mit dem neuen WHG kollidieren, und ggf. Abweichungen festlegen und Öffnungsklauseln des WHG nutzen. Die Regelungen des Bundes und der Länder müssen den einschlägigen EU-Richtlinien (z.B. Wasserrahmenrichtlinie). Infolge der konkurrierenden Gesetzgebung erfordert die Umsetzung einer neuen bzw. geänderten Richtlinie nur noch das Gesetzgebungsverfahren des Bundes.

Die Länder koordinieren ihre Wasserpolitik im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).

Das Wasserrecht wirkt auch in andere Rechtsbereiche. Es ist bei vielen anderen Genehmigungs- oder Planungsverfahren zu beachten, so zum Beispiel bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der städtebaulichen Planung nach dem Baugesetzbuch.

Zum Wasserrecht gehört ferner das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände. Nicht zum Wasserrecht gehören einige für Verbraucher wichtige Vorschriften wie die Trinkwasserverordnung oder die „Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser“ (kurz: Tafelwasserverordnung). Diese dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften gehören zum Lebensmittelrecht. Von Relevanz sind jedoch Elemente wie der 7. Abschnitt (§ 37 bis 41) des Infektionsschutzgesetzes, die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV), die Badegewässerrichtlinie der EU, die Abwasserverordnung, das Abwasserabgabengesetz und das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.

Österreich

In Österreich liegt die Gesetzgebungskompetenz alleine auf der Bundesebene. Wichtigste Rechtsquelle ist das „Wasserrechtsgesetz 1959“ [1] in der aktuellen Fassung, in die auch die Wasserrahmenrichtlinie der EU Eingang gefunden hat (siehe oben).

Weitere Rechtsquellen sind: Hydrographiegesetz 1979, Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Wildbach- und Lawinenverbauungsgesetz, Altlastensanierungsgesetz.

Berührungspunkte gibt es mit zahllosen anderen Rechtsmaterien, wie Straßenrecht, Baurecht, Gewerberecht, Bergrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Schifffahrtsrecht, Elektrizitätsrecht, Abfallrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Lebensmittelrecht (Trinkwasserverordnung). Diese zählen aber nicht zum Wasserrecht im engeren Sinn.

Wasser(benutzungs)rechte werden gewöhnlich im Wasserbuch eingetragen.

Literatur

  • Heinrich v. Lersner, Konrad Berendes, Michael Reinhardt: Handbuch des Deutschen Wasserrechts. Neues Recht des Bundes und der Länder. Erich Schmidt, Berlin 2007, ISBN 3-503-00011-9 (Loseblatt-Textsammlung und Kommentar).

Einzelnachweise

  1. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (Österreich - Gesetzestext)

Weblinks