„Zurechnungszeit“ – Versionsunterschied

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==Historisches==
==Historisches==
Die Zurechnungszeit wurde bis 1971 noch vom Versicherungsfall an bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angerechnet.
Diehnungszeit wurde bis 1971 noch vom Versicherungsfall an bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angerechnet.


[[Kategorie:Rentenversicherung]]
[[Kategorie:Rentenversicherung]]

Version vom 26. Mai 2010, 15:16 Uhr

Die Zurechnungszeit gehört zu den beitragsfreien Zeiten. Sie bezeichnet eine Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung oder der Tod bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert haben. Ohne dieses Auffüllen würde die Rente ihre Eigenschaft als adäquaten Einkommensersatz verlieren.

Es wird damit vermieden, dass ein Versicherter, der bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert wurde, keinen oder nur stark reduzierten Altersrentenanspruch erhält.

Die Zurechnungszeit beginnt bei einer

  • Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente
  • Witwen-, Witwer- oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten
  • Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente

und endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten.

Für Renten, die bis 31.12.2000 begannen, endete die Zurechnungszeit mit dem 55. Lebensjahr zuzüglich eines Drittels der Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr. Für Renten, die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 01.12.2003 begonnen haben, wurde nach der Übergangsregelung § 253a SGB VI der Umfang der Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr schrittweise erhöht.

Es handelt sich um eine beitragsfreie Zeit. Die Bewertung erfolgt nach dem aus der Gesamtleistungsbewertung ermitteltem Durchschnittswert.

Historisches

Diehnungszeit wurde bis 1971 noch vom Versicherungsfall an bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angerechnet.