Steuermessbetrag

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Der Steuermessbetrag stellt eine Rechengröße für die Festsetzung von Realsteuern dar. Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.[1] Die Höhe der Realsteuern, deren Aufkommen insgesamt den Gemeinden zusteht,[2] wird durch die Anwendung eines Hebesatzes berechnet. Diesen bestimmt die jeweilige Gemeinde.

Sinn und Zweck

Die Festsetzung von Steuermessbeträgen dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Da den Finanzbehörden die Daten der gewerblichen Gewinnermittlung wegen der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerfestsetzung sowieso vorliegen, ist es relativ einfach durch Hinzu- und Abrechnungen den Gewerbeertrag und damit auch den Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln.

Ebenso ist es für die Finanzbehörde einfach, einen Grundsteuermessbescheid zu erlassen, da sie auch für den Erlass der Einheitswertbescheide zuständig ist.

Die Steuermessbescheide werden in der Regel an die Gemeinde weitergeleitet, die diese dann zusammen mit den Steuerbescheiden bekannt gibt. Eine Ausnahme gibt es z.B. in den Stadtstaaten wie Bremen. Hier ist das Finanzamt auch für den Erlass des Steuerbescheides zuständig.

Durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem maßgeblichen Hebesatz ergibt sich die festzusetzende Steuer. Somit benötigt die Gemeinde keine eigentliche Sachkenntnis auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts.

Verfahrensrecht

Der Steuermessbetrag wird durch einen Steuermessbescheid von der Finanzbehörde gesondert festgesetzt. Im Rahmen dieser Festsetzung wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.[3] Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuer- oder Grundsteuerbescheid. Dies bedeutet, dass Einwendungen gegen die Höhe der Gewerbe- oder Grundsteuer verfahrensrechtlich nur durch Anfechtung der Steuermessbescheide möglich sind. Verfahrensrechtlich sind Steuermessbescheide den Steuerbescheiden gleichgestellt.

Besonderheiten

Ab dem Erhebungszeitraum 2004 wurde für alle Gemeinden ein Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer eingeführt.[4] Dadurch sind alle Gemeinden verpflichtet, Gewerbesteuer zu erheben. Bezüglich der Grundsteuer können die Gemeinden entscheiden, ob sie Grundsteuer erheben.

Der Grundsteuermessbescheid ist gleichzeitig Grundlagen- und Folgebescheid. Er ist Grundlagenbescheid im Hinblick auf den Grundsteuerbescheid und Folgebescheid in Bezug auf den Einheitswertbescheid.

Arten

Gewerbesteuermessbetrag

Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Von diesem Messbetrag wird dann von der Gemeinde die Gewerbesteuer ausgerechnet und festgesetzt.

Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag wird durch Anwendung einer Grundsteuermesszahl auf den Einheitswert des Grundstücks berechnet[5]. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 ‰[6]. Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰[7].

Einzelnachweise

  1. § 3 (2) AO
  2. Art. 106 (6) GG
  3. § 184 (1) S.2 AO
  4. Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S.2922)
  5. § 13 (1) GrStG
  6. § 14 GrStG
  7. § 15 GrStG